Inhalt (17 Abschnitte)
- Warum stellt der Versicherer Gesundheitsfragen?
- Welche Gesundheitsfragen werden bei der BU gestellt?
- Wie weit reichen die Gesundheitsfragen zurück?
- Muss ich wirklich alles angeben?
- Warum unterscheiden sich die Gesundheitsfragen je Versicherer?
- Wie beantworte ich Fragen zu Medikamenten, Physiotherapie, Beschwerden und Rauchen?
- Welche Unterlagen helfen, die Fragen belegt zu beantworten?
- Was passiert bei falschen oder fehlenden Angaben?
- Was kann nach den Gesundheitsfragen herauskommen?
- Warum erst anonym prüfen, dann beantragen?
- Wie läuft die Antragstellung von der Gesundheitserklärung bis zur Annahme?
- Darf der Versicherer bei Ärzten und Krankenkassen nachfragen?
- Welche typischen Fehler passieren bei den Gesundheitsfragen?
- Was gilt bei Wechsel, Aufstockung und Nachversicherung?
- Wie wirken sich Gesundheitsfragen auf Beitrag und Eintrittsalter aus?
- Checkliste: Gesundheitsfragen richtig vorbereiten
- Für wen lohnt der Aufwand?
- Der Versicherer bestimmt Fragen und Zeiträume selbst; angeben müssen Sie, wonach er in Textform fragt (§ 19 Abs. 1 VVG).
- Beispiele aus Versichererangaben: ambulante Behandlungen drei bis fünf Jahre, Psychotherapie und Medikamente meist fünf Jahre, stationäre Behandlungen und Operationen meist zehn Jahre, bestehende Beschwerden ohne Zeitgrenze.
- Bei falschen Angaben kann der Versicherer zurücktreten, kündigen oder anpassen – seine Rechte erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG).
- Behandlungsakte (erste Abschrift unentgeltlich, § 630g BGB) und Krankenkassen-Auskunft (§ 305 SGB V) machen Antworten belegt statt erinnert.
- Eine anonyme Risikovoranfrage zeigt Voten mehrerer Versicherer, bevor ein Antrag existiert; ihre Ergebnisse werden nach Versichererangaben nicht im HIS gespeichert.
Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung müssen Sie alle Gesundheitsfragen beantworten, die der Versicherer im Antrag in Textform stellt (§ 19 Abs. 1 VVG). Laut Versichererangaben (Stand Oktober 2026) reichen sie bei ambulanten Behandlungen drei bis fünf Jahre, bei Psychotherapie meist fünf Jahre und bei stationären Behandlungen meist zehn Jahre zurück; bestehende Beschwerden werden oft ohne Zeitgrenze abgefragt.
Warum stellt der Versicherer Gesundheitsfragen?
Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zahlt eine Rente, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben können (§ 172 Abs. 2 VVG). Weil sich Versicherer gegen genau dieses Risiko absichern, wollen sie vor Vertragsschluss wissen, wie wahrscheinlich es bei Ihnen ist. Die Antworten bestimmen, ob der Versicherer normal annimmt, einen Zuschlag oder eine Ausschlussklausel vereinbart, zurückstellt oder ablehnt. Die BU ist für viele Erwerbstätige die wichtigste private Absicherung der Arbeitskraft; je früher der Abschluss, desto weniger Vorgeschichte ist in der Regel zu erfragen – und desto niedriger ist meist das Eintrittsalter.
Rechtlich beruht alles auf der vorvertraglichen Anzeigepflicht: Sie müssen dem Versicherer vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, die für dessen Entscheidung erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat (§ 19 Abs. 1 VVG). Auch Fragen, die der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Annahme stellt, sind zu beantworten. Was nicht gefragt wird, müssen Sie nicht angeben – was gefragt wird, aber vollständig. Mehr dazu im Ratgeber vorvertragliche Anzeigepflicht bei der BU.
Welche Gesundheitsfragen werden bei der BU gestellt?
Typisch sind Fragen nach bestehenden Beschwerden, ambulanten und stationären Behandlungen, Operationen, Psychotherapie, regelmäßigen Medikamenten und Behandlungen durch sonstige Gesundheitsberufe sowie nach Größe, Gewicht und Rauchen. Wortlaut und Zeiträume unterscheiden sich je Versicherer; der Antrag ist immer maßgeblich.
| Fragenart | Typischer Zeitraum |
|---|---|
| Derzeit bestehende Krankheiten, Beschwerden, Behinderungen | ohne Zeitgrenze |
| Beschwerden ohne Arztbesuch | teils die letzten drei Monate |
| Ambulante Behandlungen und Arztbesuche | drei bis fünf Jahre |
| Psychotherapie und psychische Erkrankungen | meist fünf Jahre |
| Regelmäßige Medikamente | meist fünf Jahre (Beispiel: Einnahme länger als zwei Wochen) |
| Behandlungen durch sonstige Gesundheitsberufe (z. B. Physiotherapie, Heilpraktiker) | oft fünf Jahre, häufig ab einer Behandlungsdauer von mehr als zwei Wochen |
| Stationäre Behandlungen und Operationen | meist zehn Jahre |
| Rauchen und Nikotin | letzte 12 Monate |
| Geplante Kuren, Operationen, Auslandsreisen | nächste 12 Monate |
Hinzu kommen je nach Antrag Zusatzfragebögen, etwa zur Wirbelsäule, zu psychischen Erkrankungen oder zu Allergien. Ein Versicherer nennt in seinem Leitfaden (10/2025) zu manchen Themen einen eigenen Fragebogen. Das sind keine Prognosen für Ihren Fall, sondern Hinweise darauf, was in der Prüfung typischerweise nachgefragt wird. Eine Übersicht mit Beispielen finden Sie auf der Seite typische BU-Gesundheitsfragen.
So weit reichen Gesundheitsfragen typischerweise zurück (Beispiele)
Beispiele aus Versichererangaben: transparent-beraten.de (08.10.2026, Alte Leipziger und Signal Iduna), LV 1871 (18.08.2026). Bestehende Beschwerden: ohne Zeitgrenze. Es gibt keinen gesetzlichen Zeitraum – maßgeblich ist der Wortlaut Ihres Antrags.
Wie weit reichen die Gesundheitsfragen zurück?
Das bestimmt der Antrag: Einen gesetzlichen Zeitraum gibt es nicht. Nach Versichererangaben (Stand Oktober 2026) sind ambulante Behandlungen drei bis fünf Jahre, Psychotherapie meist fünf Jahre und stationäre Behandlungen meist zehn Jahre üblich. Gerechnet wird in der Regel ab dem Tag der Antragsunterschrift.
Das Beispiel zeigt, wie unterschiedlich Fragen formuliert sein können: Ein Versicherer fragt ambulante Behandlungen über die letzten drei Jahre ab, ein anderer über fünf. Eine Frage mit „fünf Jahren“ kann außerdem unterschiedlich weit reichen, je nachdem, ob sie nur Behandlungen oder auch Beschwerden und Medikamente erfasst. Wer die Stichtage für sein Antragsdatum ausrechnen möchte, nutzt den Gesundheitsfragen-Zeitraum-Rechner: Er braucht nur ein Datum, keine Gesundheitsangabe. Die ausführliche Zeitraum-Tabelle steht auf der Seite Abfragezeiträume der BU.
Muss ich wirklich alles angeben?
Sie müssen angeben, was der Versicherer in Textform fragt und was Ihnen bekannt ist – im genannten Zeitraum. Was nicht gefragt wird, müssen Sie nicht angeben. Manche Versicherer führen im Leitfaden Fälle auf, die nicht angabepflichtig sind; maßgeblich bleibt der Wortlaut Ihres Antrags.
Der Leitfaden eines Versicherers (10/2025) nennt als nicht angabepflichtig unter anderem komplikationsfreie Untersuchungen in Verbindung mit Schwangerschaft und Entbindung, unauffällige altersbezogene Vorsorgeuntersuchungen, Zahnarztbesuche mit Zahnbehandlungen und akute Erkältungskrankheiten. Das gilt aber ausdrücklich für diesen Versicherer und seine Fragen, nicht für alle. Wer unsicher ist, ob etwas „dazugehört“, sollte nicht raten, sondern im Zweifel die Unterlage prüfen oder den Partner-Experten fragen. Der Ratgeber Gesundheitsfragen richtig beantworten geht dazu die Praxis Schritt für Schritt durch.
Wichtig zu wissenSchon kleine Ungenauigkeiten oder vergessene Angaben können nach LV 1871 (18.08.2026) bis zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Deshalb gilt: vollständig und belegt antworten, nicht aus dem Gedächtnis.
Warum unterscheiden sich die Gesundheitsfragen je Versicherer?
Weil jeder Versicherer seine Fragen selbst formuliert und kalkuliert: Er entscheidet, welche Themen er abfragt, wie weit zurück und in welcher Detailtiefe. Die Unterschiede sind so wesentlich, dass Finanztest die Antragsfragen mit 25 % in die Note einrechnet; die Versicherungsbedingungen zählen mit 75 % (Stiftung Warentest, 19.05.2026).
Für Sie heißt das: Dieselbe Vorgeschichte kann bei einem Versicherer mit einem Zeitraum von drei Jahren aus dem Fenster fallen und bei einem anderen mit fünf Jahren noch erfragt werden. Auch das Ergebnis der Risikoprüfung unterscheidet sich – und genau deshalb lohnt der Vergleich über die anonyme Risikovoranfrage. Eine Rangliste der Versicherer nach Fragenkatalog finden Sie hier bewusst nicht: Fragen ändern sich, und wir geben keine Tarif- oder Versicherer-Empfehlung.
Wie beantworte ich Fragen zu Medikamenten, Physiotherapie, Beschwerden und Rauchen?
Genau nach dem Wortlaut: Medikamente werden oft an eine Einnahmedauer geknüpft, Physiotherapie und Heilpraktiker zählen häufig als „Behandlung durch sonstige Gesundheitsberufe“, Beschwerden ohne Arztbesuch haben teils ein kurzes Fenster, und Nichtraucher ist, wer lange genug nicht geraucht hat. Die Details stehen im Antrag.
- Medikamente: Ein Beispiel von LV 1871 fragt nach der Einnahme „länger als zwei Wochen“ innerhalb der letzten fünf Jahre. Wer eine Medikamentenübersicht führt (Wirkstoff, Dosis, von wann bis wann), antwortet sicherer.
- Physiotherapie und Heilpraktiker: Sie fallen laut transparent-beraten.de (08.10.2026) oft unter die Frage nach Behandlungen durch sonstige Gesundheitsberufe, etwa bei mehr als zwei Wochen Dauer im Fünf-Jahres-Zeitraum. Ob eine Frage sie meint, entscheidet ihr Wortlaut.
- Beschwerden ohne Arztbesuch: Manche Versicherer fragen nach Beschwerden der letzten Monate, auch wenn Sie nicht beim Arzt waren (Beispiel Alte Leipziger: drei Monate). Hier hilft nur ehrliches Erinnern – und im Zweifel die Rückfrage beim Experten.
- Rauchen: Oft gilt ein Fenster von zwölf Monaten. CosmosDirekt nennt als Nichtraucher, wer mindestens zwölf Monate vor dem Antrag nicht geraucht oder gedampft hat und es nicht plant; E-Zigaretten und Tabakerhitzer zählen mit. Ein Versicherer weist in seinem Leitfaden eine Überprüfung der Einstufung nach mindestens einem Jahr als Nichtraucher aus.
- Größe und Gewicht: Viele Anträge fragen sie ab; manche Tarife sind „Preferred“-Tarife, bei denen BMI und Rauchverhalten den Beitrag beeinflussen (Beispiel eines Versicherers: Zuschlag von 12,00 % wegen BMI oder Rauchverhalten).
Diese Beispiele sind keine Anleitung, wie Sie antworten sollen, sondern Hinweise darauf, welche Detailtiefe die Fragen haben können. Für Ihren Antrag zählt allein der Wortlaut.
Welche Unterlagen helfen, die Fragen belegt zu beantworten?
Zwei Quellen zeigen, was dokumentiert ist: die Auskunft Ihrer Krankenkasse über die in Anspruch genommenen Leistungen (§ 305 Abs. 1 SGB V) und die Behandlungsakte Ihrer Praxen (§ 630g BGB). Die erste Abschrift der Behandlungsakte ist unentgeltlich. Beides sollten Sie vor dem Antrag anfordern.
- Krankenkassen-Auskunft: Gesetzlich Versicherte können die Krankenkasse bitten, sie über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu unterrichten (§ 305 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Das Gesetz nennt keine Frist und keine Form. Nach transparent-beraten.de löschen Kassen Abrechnungsdaten spätestens nach zehn Jahren – weit zurückliegende Zeiträume also früh anfragen. Mehr: Krankenkassen-Auskunft und Patientenquittung.
- Behandlungsakte: Sie können Einsicht in die vollständige Akte und Abschriften verlangen; die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt; eine Ablehnung der Einsicht ist zu begründen (§ 630g Abs. 1, 2 BGB). Mehr: Patientenakte anfordern.
- Patientenquittung: Die Arztpraxis stellt sie auf Verlangen aus (transparent-beraten.de, 08.10.2026).
- Elektronische Patientenakte (ePA): Gesetzlich Versicherte haben seit 15.01.2025 in der Regel automatisch eine ePA, sofern sie nicht widersprochen haben; ältere Befunde fehlen dort meist.
- Falsche Diagnosen: Lassen Sie diese vor dem Antrag vom Arzt berichtigen.
Bewahren Sie die Auskünfte und eine Kopie Ihres Antrags auf. Musterbriefe für Behandlungsakte und Krankenkasse enthält der kostenlose Voranfrage-Fahrplan.
Was passiert bei falschen oder fehlenden Angaben?
Der Versicherer kann zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen – abhängig davon, ob die Pflicht vorsätzlich, grob fahrlässig oder einfach fahrlässig verletzt wurde (§ 19 VVG). Seine Rechte erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren; nicht, wenn der Versicherungsfall vorher eintritt (§ 21 Abs. 3 VVG).
| Fall | Möglichkeit des Versicherers | Norm |
|---|---|---|
| Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit | Rücktritt; bei grober Fahrlässigkeit nicht, wenn er auch in Kenntnis zu anderen Bedingungen geschlossen hätte | § 19 Abs. 2, 4 VVG |
| Weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit | Kündigung mit Monatsfrist; Rücktritt ausgeschlossen | § 19 Abs. 3 VVG |
| Versicherer hätte zu anderen Bedingungen geschlossen | Anpassung (z. B. Zuschlag oder Ausschluss), rückwirkend bei Verlangen | § 19 Abs. 4 VVG |
| Voraussetzung aller Rechte | gesonderter Hinweis in Textform auf die Folgen | § 19 Abs. 5 VVG |
| Anpassung über 10 % Prämienerhöhung oder Ausschluss | Sie können binnen eines Monats fristlos kündigen | § 19 Abs. 6 VVG |
| Arglistige Verletzung | nach Rücktritt keine Leistung – auch wenn der verschwiegene Umstand für den Leistungsfall nicht ursächlich war | § 21 Abs. 2 VVG |
Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen, nachdem er von der Pflichtverletzung Kenntnis hat (§ 21 Abs. 1 VVG). Diese Fristen sind kein Freibrief: Wer bewusst etwas verschweigt, riskiert über Jahre seinen Schutz. Was zu tun ist, wenn etwas vergessen wurde, behandeln die Ratgeber Gesundheitsfragen falsch beantwortet und Vorerkrankung verschwiegen; die rechtlichen Folgen im Zusammenhang erläutert Rücktritt, Kündigung, Anpassung. Bei Streit hilft ein Fachanwalt für Versicherungsrecht; wir geben keine Rechtsberatung.
Was kann nach den Gesundheitsfragen herauskommen?
Laut dem Leitfaden eines Versicherers (10/2025) kann die Risikoprüfung zu normaler Annahme, Ausschlussklausel und/oder Risikozuschlag, Zurückstellung, Ablehnung, reduzierter Absicherungshöhe oder angepasster Berufsgruppe führen. Wie häufig welche Entscheidung vorkommt, ist für Ihren Fall nicht vorhersagbar.
Normale Annahme
Der Versicherer nimmt zu den Standardbedingungen an.
Ausschlussklausel
Angenommen, aber ein bestimmter Bereich ist vom Schutz ausgenommen. Mehr dazu.
Risikozuschlag
Voller Schutz gegen höheren Beitrag. Mehr dazu.
Zurückstellung
Der Antrag wird für einen Zeitraum zurückgestellt. Mehr dazu.
Ablehnung
Es kommt kein Vertrag zustande. Nächste Schritte.
Weitere Anpassungen
Reduzierte Absicherungshöhe oder geänderte Berufsgruppe – je Versicherer.
Ablehnungen und Erschwernisse können im Hinweis- und Informationssystem der Versicherer (HIS) vermerkt werden: Bei erhöhtem Risiko wird die Person im HIS vermerkt, die Krankheit oder der Beruf werden laut GDV nicht genannt; die Daten werden regelmäßig nach vier Kalenderjahren gelöscht, höchstens nach zehn. Eine Meldung führt für sich allein nicht zur Ablehnung. Alles dazu im Ratgeber HIS-Eintrag bei der BU.
Warum erst anonym prüfen, dann beantragen?
Die anonyme Risikovoranfrage zeigt Voten mehrerer Versicherer, bevor ein Antrag mit Ihrer Gesundheitserklärung existiert. Nach Versichererangaben werden ihre Ergebnisse nicht in der zentralen Wagnisdatei (HIS) gespeichert. So beantragen Sie dort, wo die Bedingungen passen.
Ein Experte aus unserem Partnernetzwerk – Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO – legt Ihre Angaben ohne Namen mehreren Versicherern vor. Das ist unverbindlich: Ein Versicherer sagt in seinem Leitfaden ausdrücklich, dass die Voranfrage der ersten unverbindlichen Risikoeinschätzung dient und bei neuen Informationen neu bewertet wird. Wichtig ist deshalb, mit denselben, vollständigen Angaben zu beantragen. Den Ablauf in acht Schritten beschreibt die Seite Anonyme Risikovoranfrage zur BU. Wir selbst fragen online keine Gesundheitsdaten ab – die bespricht erst der Partner-Experte, mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung (Art. 9 DSGVO).
Wie läuft die Antragstellung von der Gesundheitserklärung bis zur Annahme?
Sie beantworten die Gesundheitsfragen im Antrag, unterschreiben die Erklärung und senden sie ab; der Versicherer prüft, fragt gegebenenfalls nach und nimmt an oder entscheidet anders. Fragen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Annahme müssen Sie ebenfalls beantworten (§ 19 Abs. 1 VVG).
1. Fragebogen
Sie lesen die Fragen im Wortlaut und antworten mit Hilfe Ihrer Unterlagen – vollständig, aber nur auf das Gefragte bezogen.
2. Unterschrift
Mit der Vertragserklärung unterschreiben Sie auch die Gesundheitserklärung. Sie ist die Grundlage des Vertrags; behalten Sie eine Kopie.
3. Prüfung und Rückfragen
Der Versicherer prüft die Angaben und kann Unterlagen oder Zusatzfragebögen verlangen. Die Antworten gehören bis zur Annahme zu Ihrer Anzeigepflicht.
4. Entscheidung
Normale Annahme, Annahme mit Ausschluss oder Zuschlag, Zurückstellung, Ablehnung, reduzierte Absicherungshöhe oder geänderte Berufsgruppe (Leitfaden 10/2025).
Wer die Reihenfolge umdreht und vor dem Antrag anonym voranfragt, behält die Wahl: Sie sehen mehrere Voten, bevor Sie unterschreiben. Der Ratgeber Gesundheitsangaben nachträglich ergänzen erklärt, was zwischen Antrag und Annahme gilt.
Darf der Versicherer bei Ärzten und Krankenkassen nachfragen?
Nur mit Ihrer Einwilligung: Der Versicherer darf Gesundheitsdaten bei Ärzten, Krankenhäusern, Krankenkassen und ähnlichen Stellen nur erheben, wenn sie für die Risikobeurteilung erforderlich sind und die betroffene Person zugestimmt hat (§ 213 Abs. 1 VVG). Sie werden vorab informiert und können widersprechen (§ 213 Abs. 2 VVG).
Wichtig für die Praxis: Die Einwilligung kann schon vor der Vertragserklärung erteilt werden; Sie können aber jederzeit verlangen, dass jede einzelne Erhebung nur mit gesonderter Zustimmung stattfindet (§ 213 Abs. 3 VVG). Wer Unterlagen vorab selbst beschafft und vollständig angibt, braucht oft weniger Rückfragen. Die Schweigepflichtentbindung können Sie nach transparent-beraten.de gezielt für einzelne Ärzte erteilen. Das ist Information, keine Rechtsberatung.
Welche typischen Fehler passieren bei den Gesundheitsfragen?
Die häufigsten: Fragen aus dem Gedächtnis beantworten, den Zeitraum falsch berechnen, „Kleinigkeiten“ weglassen, die falsche Diagnose in der Kassenauskunft übersehen und den Antrag ohne Kopie abschicken. Alle fünf lassen sich mit Vorbereitung vermeiden.
Das geht schief
- Antworten aus dem Gedächtnis statt aus Unterlagen
- Zeiträume ab dem Diagnosedatum statt ab dem Antragsdatum rechnen
- Angaben „glätten“, weil sie unwichtig erscheinen
- Falsche Diagnosen in den Unterlagen übersehen
- Keine Kopie des Antrags aufbewahren
Das hilft
- Behandlungsakte und Kassenauskunft vorher anfordern
- Stichtage mit dem Zeitraum-Rechner bestimmen
- Im Zweifel vollständig angeben und belegen
- Unstimmige Einträge vor dem Antrag ärztlich klären lassen
- Antrag, Anlagen und Unterlagen aufbewahren
Was gilt bei Wechsel, Aufstockung und Nachversicherung?
Bei einem Wechsel zu einem neuen Versicherer gelten wieder Gesundheitsfragen und Zeiträume; bei Aufstockung im selben Vertrag kommt es auf die Bedingungen an. Eine Nachversicherungsgarantie kann die Rente bei bestimmten Ereignissen ohne neue Gesundheitsprüfung erhöhen – mit Obergrenzen.
Nach einem Makler (versicherungenmitkopf.de, 23.10.2026) wird der Zusatzbetrag bei der Nachversicherung wie ein neuer Vertrag mit aktuellem Alter und Beruf berechnet; Ereignisse sind etwa Hochzeit, Hausbau oder Gehaltserhöhung. Kündigen Sie einen bestehenden Vertrag nie, bevor der neue Schutz zugesagt ist. Mehr dazu auf der Seite BU wechseln oder aufstocken.
Wie wirken sich Gesundheitsfragen auf Beitrag und Eintrittsalter aus?
Die Antworten bestimmen, ob und zu welchem Beitrag der Versicherer annimmt; das Eintrittsalter beeinflusst den Beitrag zusätzlich. Je früher der Abschluss, desto weniger Vorgeschichte ist in der Regel abzufragen und desto niedriger ist meist das Alter. Das ist kein Grund zur Eile um jeden Preis – aber ein Argument für gute Vorbereitung statt langem Zögern.
Finanztip nennt für junge Berufstätige Beiträge oft ab etwa 50 € im Monat und je nach Alter, Beruf und Gesundheit auch 100 bis 150 € oder mehr (Stand 27.05.2026); der Finanztest-Modellfall eines 30-jährigen Controllers mit 2.000 € Rente bis 67 zeigt Jahresbeiträge zwischen 643 € und 3.071 € je nach Tarif (15.05.2024). Beides sind Einordnungen, keine Angebote: Ihr Beitrag hängt von Beruf, Alter, Rente, Laufzeit, Tarif und Ihren Antworten ab. Wie ein Aufschlag den Beitrag über die Jahre verändern würde, zeigt das Zuschlag-Szenario.
Checkliste: Gesundheitsfragen richtig vorbereiten
- Antrag und Gesundheitsfragen des Versicherers im Wortlaut lesen – nicht aus dem Kopf.
- Stichtage für Ihr Antragsdatum ausrechnen (Zeitraum-Rechner).
- Krankenkassen-Auskunft und Behandlungsakten früh anfordern.
- Unterlagen auf falsche Diagnosen prüfen und berichtigen lassen.
- Erst anonym voranfragen, dann beantragen – mit denselben, vollständigen Angaben.
- Rückfragen des Versicherers vor der Annahme beantworten (§ 19 Abs. 1 VVG).
- Kopie von Antrag und Unterlagen aufbewahren.
Für wen lohnt der Aufwand?
Der Aufwand lohnt sich für alle, die eine BU abschließen oder aufstocken möchten und bei einzelnen Fragen unsicher sind: Er schafft Klarheit, bevor die Gesundheitserklärung unterschrieben ist. Gerade wer glaubt, mit seiner Vorgeschichte keine BU zu bekommen, gewinnt durch die Voranfrage Klarheit: Sie zeigt, ob und zu welchen Bedingungen Versicherer annehmen würden – auch mit Ausschluss oder Zuschlag statt Ablehnung. Kommt die BU in der gewünschten Form nicht zustande, lassen sich ergänzend Alternativen wie Grundfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung prüfen, siehe Alternativen zur BU. Eine Garantie für Annahme oder Konditionen gibt es nicht; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer.
Ihre nächsten Schritte in der richtigen Reihenfolge zeigt der kostenlose Voranfrage-Fahrplan – in 60 Sekunden, ohne eine einzige Gesundheitsfrage. Weitere Themen der BU-Prüfung: BU ohne Gesundheitsfragen, BU trotz Psychotherapie und BU und Vorerkrankungen von A bis Z.
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Voranfrage-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Welche Gesundheitsfragen werden bei einer BU gestellt?
Typisch sind Fragen nach bestehenden Beschwerden, nach ambulanten und stationären Behandlungen, Operationen, Psychotherapie, regelmäßigen Medikamenten, Behandlungen durch sonstige Gesundheitsberufe sowie nach Größe, Gewicht und Rauchen. Wortlaut und Zeiträume bestimmt der Versicherer; der Antrag ist maßgeblich.
Wie weit gehen die Gesundheitsfragen bei der BU zurück?
Das steht im Antrag. Nach Versichererangaben (2026) sind ambulante Behandlungen drei bis fünf Jahre üblich, Psychotherapie meist fünf Jahre, stationäre Behandlungen und Operationen meist zehn Jahre. Derzeit bestehende Beschwerden werden oft ohne Zeitgrenze abgefragt.
Muss ich jede Erkältung angeben?
Angeben müssen Sie, wonach der Antrag in Textform fragt. Ein Versicherer nennt in seinem Leitfaden (10/2025) akute Erkältungskrankheiten als nicht angabepflichtig, ebenso unauffällige altersbezogene Vorsorge und Zahnarztbesuche mit Zahnbehandlung. Das gilt nicht automatisch für alle Versicherer – maßgeblich ist der Wortlaut Ihrer Fragen.
Wann verjähren die Gesundheitsfragen bei der BU?
Im rechtlichen Sinn gar nicht. Zu trennen sind zwei Fristen: der Abfragezeitraum einer Frage (zum Beispiel fünf Jahre rückwärts) und die Frist nach Vertragsschluss, nach der die Rechte des Versicherers wegen falscher Angaben erlöschen – fünf Jahre, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre (§ 21 Abs. 3 VVG).
Muss ich Erkrankungen nach dem Vertragsschluss melden?
Nach den Angaben von LV 1871 (18.08.2026) müssen Erkrankungen, die erst nach Vertragsschluss auftreten, nicht nachgemeldet werden. Zwischen Antrag und Annahme gestellte Fragen des Versicherers sind dagegen zu beantworten (§ 19 Abs. 1 VVG).
Kann ich die Gesundheitsfragen vorab anonym klären?
Ja, über die anonyme Risikovoranfrage: Ein Experte legt Ihre Angaben ohne Namen mehreren Versicherern vor. Ihre Ergebnisse werden nach Versichererangaben nicht in der zentralen Wagnisdatei (HIS) gespeichert.
Quellen
- § 19 VVG – Vorvertragliche Anzeigepflicht – abgerufen 24.10.2026
- § 21 VVG – Ausübung der Rechte des Versicherers – abgerufen 24.10.2026
- transparent-beraten.de: Typische Gesundheitsfragen in der BU – Stand 08.10.2026
- LV 1871: Gesundheitsfragen der Berufsunfähigkeitsversicherung – Stand 18.08.2026
- Die Bayerische: Leitfaden Berufsunfähigkeitsversicherung (Risikoprüfung) – Stand 10/2025
- § 305 SGB V – Auskünfte an Versicherte – abgerufen 24.10.2026
- § 630g BGB – Einsichtnahme in die Behandlungsakte – abgerufen 24.10.2026
- § 213 VVG – Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten – abgerufen 24.10.2026
- CosmosDirekt: BU ohne Gesundheitsfragen (Nichtraucher-Definition, Fragezeiträume) – abgerufen 24.10.2026
- versicherungenmitkopf.de: BU ohne Gesundheitsfragen (Nachversicherung; Makler) – aktualisiert 23.10.2026
- GDV: Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer (HIS) – Stand 01.10.2025
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte aus genannten Quellen, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: BU-Vorerkrankung.de. BU-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.