Inhalt (7 Abschnitte)
- Einen gesetzlichen Zeitraum für Gesundheitsfragen gibt es nicht; jeder Versicherer formuliert seine Fragen selbst (§ 19 Abs. 1 VVG).
- Beispiele aus Versichererangaben: ambulante Behandlungen drei bis fünf Jahre, Psychotherapie meist fünf Jahre, stationäre Behandlungen und Operationen meist zehn Jahre; bestehende Beschwerden ohne Zeitgrenze.
- Ein Fenster „letzte fünf Jahre“ wird vom Tag der Antragsunterschrift zurückgerechnet.
- Nach Vertragsschluss erlöschen die Rechte des Versicherers wegen falscher Angaben nach fünf Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG).
Gesundheitsfragen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung haben keinen gesetzlichen Zeitraum – laut Versichererangaben reichen sie bei ambulanten Behandlungen drei bis fünf Jahre, bei Psychotherapie meist fünf Jahre und bei stationären Behandlungen meist zehn Jahre zurück, bestehende Beschwerden oft ohne Zeitgrenze (Stand Oktober 2026). Der Rechner zeigt die Stichtage aus Ihrem Antragsdatum:
Sie geben nur Daten ein – keine Diagnose, keine Gesundheitsangabe. Die Berechnung läuft in Ihrem Browser; nichts wird gespeichert oder übertragen.
Rechenregel: Ein Fenster „in den letzten N Jahren“ wird vom Antragsdatum zurückgerechnet (Stichtag = Antragsdatum minus N Jahre; ein 29. Februar wird in Jahren ohne Schalttag zum 28. Februar). Die Fristen nach § 21 Abs. 3 VVG laufen ab Vertragsschluss; der Rechner zeigt das Datum näherungsweise, die genaue Fristberechnung folgt den §§ 187 ff. BGB. Die Rechte bleiben bestehen, wenn der Versicherungsfall vor Fristablauf eintritt. Typische Zeiträume laut Versichererangaben (Stand 08.10.2026); maßgeblich ist allein der Wortlaut des Antrags. Keine Rechtsberatung.
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- Musterbrief: Behandlungsakte anfordern (§ 630g BGB, erste Abschrift unentgeltlich)
- Musterbrief: Leistungsauskunft der Krankenkasse (§ 305 SGB V)
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Voranfrage-Fahrplan (PDF)Zwei Fristen, die oft verwechselt werden
Wer nach „Verjährung der Gesundheitsfragen“ sucht, meint meist eine von zwei Fristen – und beide sind wichtig, aber sie funktionieren völlig unterschiedlich.
1. Der Abfragezeitraum – vor dem Antrag
Jede Gesundheitsfrage nennt einen Zeitraum, zum Beispiel „in den letzten fünf Jahren“. Was davor liegt, fragt sie nicht ab. Diesen Zeitraum rechnet der obere Teil des Rechners. Rechtsgrundlage ist § 19 Abs. 1 VVG: Anzuzeigen ist, wonach der Versicherer in Textform fragt.
2. Die Fristen des Versicherers – nach dem Vertrag
Hat jemand im Antrag etwas Gefragtes nicht angegeben, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen. In der BU erlöschen diese Rechte nach fünf Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG).
Welche Fenster der Rechner zeigt – und warum
Einen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum gibt es nicht; jeder Versicherer formuliert seine Fragen selbst. Der Rechner rechnet deshalb mit den drei Fenstern, die in Beispielen aus Versichererangaben am häufigsten vorkommen. Die folgende Tabelle zeigt, wofür sie typischerweise stehen:
| Was gefragt wird | Typischer Zeitraum |
|---|---|
| Derzeit bestehende Krankheiten, Beschwerden, Behinderungen | ohne Zeitgrenze |
| Beschwerden ohne Arztbesuch | teils die letzten drei Monate (Beispiel Alte Leipziger) |
| Rauchen und Nikotin | letzte 12 Monate |
| Geplante Kuren, Operationen, Auslandsreisen | nächste 12 Monate |
| Ambulante Behandlungen und Arztbesuche | drei Jahre (Alte Leipziger) bis fünf Jahre (Signal Iduna, LV 1871) |
| Psychotherapie, psychische Erkrankungen, regelmäßige Medikamente | meist fünf Jahre |
| Stationäre Behandlungen, Operationen | meist zehn Jahre |
Fragen nach bestehenden Beschwerden helfen dem Zeitstrahl nicht: Sie haben oft gar kein Fenster. Und die Frage nach Medikamenten kann zum Beispiel an die Einnahmedauer geknüpft sein – ein Versicherer fragt etwa nach Einnahme „länger als zwei Wochen“ in den letzten fünf Jahren (LV 1871, Beispielfrage). Die vollständige Übersicht mit Erläuterungen steht auf der Seite Abfragezeiträume der BU: 3, 5 oder 10 Jahre; wie die Prüfung insgesamt abläuft, erklärt der Ratgeber BU-Gesundheitsfragen.
So lesen Sie den Zeitstrahl richtig
Antragsdatum wählen
Das Fenster rechnet vom Tag der Unterschrift zurück. Verschieben Sie das Datum, um zu sehen, wie sich die Stichtage bewegen.
Vertragsschluss schätzen
Die Fristen nach § 21 VVG beginnen mit dem Vertragsschluss, also der Annahme durch den Versicherer – nicht mit dem Antragsdatum. Ein Monat Abstand ist eine Schätzung.
Antrag lesen
Erst der Wortlaut entscheidet, welches Fenster für welche Frage gilt und ob eine weitere Frage ohne Zeitgrenze greift. Dort gilt: nur das angeben, wonach gefragt wird – aber das vollständig.
Unterlagen: So prüfen Sie, was dokumentiert ist
Der Zeitstrahl sagt Ihnen, bis wann der Antrag zurückschaut. Was in diesem Zeitraum dokumentiert ist, erfahren Sie aus zwei Quellen. Gesetzlich Versicherte können ihre Krankenkasse bitten, sie über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu unterrichten (§ 305 Abs. 1 SGB V). Und bei jeder Praxis, in der Sie Patient waren, können Sie Einsicht in die vollständige Behandlungsakte und Abschriften verlangen; die erste Abschrift ist unentgeltlich (§ 630g Abs. 1 BGB). Nach Angaben von transparent-beraten.de löschen Krankenkassen Abrechnungsdaten spätestens nach zehn Jahren – wer weit zurückliegende Zeiträume prüfen will, sollte nicht lange warten. Falsche Diagnosen sollten Ärztinnen und Ärzte vor der Antragstellung berichtigen.
- Auskunft der Krankenkasse anfordern (formlos, § 305 Abs. 1 SGB V).
- Behandlungsakte bei den Praxen aus dem Fenster anfordern (§ 630g BGB).
- Elektronische Patientenakte prüfen – ältere Befunde fehlen dort meist.
- Unterlagen und eine Kopie des Antrags aufbewahren.
Musterbriefe für beide Anfragen enthält der kostenlose Voranfrage-Fahrplan, den Sie mit dem Voranfrage-Fahrplan-Check erhalten.
Nach dem Vertrag: Die Fristen des Versicherers im Überblick
Die zweite „Verjährung“ betrifft Verträge, in denen etwas Gefragtes gefehlt hat. Hier gelten feste gesetzliche Fristen. Sie sind kein Freibrief: Wer bewusst etwas verschweigt, riskiert über Jahre seinen Schutz.
| Situation | Frist oder Folge | Norm |
|---|---|---|
| Versicherer erfährt von einer Anzeigepflichtverletzung | muss seine Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen | § 21 Abs. 1 VVG |
| Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung wegen unvollständiger Angaben | Rechte erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss | § 21 Abs. 3 VVG |
| Versicherungsfall tritt vor Ablauf der Frist ein | Rechte bleiben für diesen Fall bestehen | § 21 Abs. 3 S. 1 VVG |
| Vorsatz oder Arglist | zehn Jahre; nach Rücktritt wegen Arglist keine Leistung, auch ohne Ursächlichkeit | § 21 Abs. 2, 3 VVG |
| Voraussetzung der Rechte | gesonderter Hinweis des Versicherers in Textform auf die Folgen | § 19 Abs. 5 VVG |
| Anpassung mit Prämienerhöhung über 10 % oder Ausschluss eines Umstands | Sonderkündigungsrecht für den Versicherungsnehmer binnen eines Monats | § 19 Abs. 6 VVG |
Wer im Antrag etwas vergessen hat, findet im Ratgeber Vorerkrankung verschwiegen oder vergessen eine Einordnung; die rechtlichen Einzelheiten erläutert die vorvertragliche Anzeigepflicht. Das ist Information, keine Rechtsberatung – bei Streit hilft ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Drei Rechenbeispiele
| Fenster | Stichtag (Rückblick ab) | Frist nach Vertragsschluss endet etwa |
|---|---|---|
| 3 Jahre | 16.11.2023 | – |
| 5 Jahre | 16.11.2021 | 15.12.2031 |
| 10 Jahre | 16.11.2016 | 15.12.2036 (nur bei Vorsatz oder Arglist) |
Das Beispiel zeigt auch, dass die beiden Fristen nichts miteinander zu tun haben: Der Rückblick geht vom Antrag zurück, die Rücktrittsfristen laufen ab Vertragsschluss nach vorn.
Grenzen des Rechners
- Der Rechner kennt Ihren Antrag nicht. Er rechnet nur die drei typischen Fenster; Ihr Versicherer kann andere Zeiträume oder Formulierungen verwenden.
- Fragen ohne Zeitgrenze (bestehende Beschwerden, Behinderungen) lassen sich nicht „aussitzen“.
- Ein späterer Antrag bedeutet ein höheres Eintrittsalter – und damit meist einen höheren Beitrag.
- Der Rechner ersetzt keine Beratung. Wie Versicherer Ihre Situation heute einordnen würden, zeigt eine anonyme Risikovoranfrage; Ihre Schritte sehen Sie im Voranfrage-Fahrplan. Wie lange der Weg dahin dauert, rechnet der Zeitplan-Rechner.
Häufige Fragen
Wie weit gehen die Gesundheitsfragen bei der BU zurück?
Das bestimmt der Antrag des Versicherers. Beispiele aus Versichererangaben (2026): ambulante Behandlungen drei bis fünf Jahre, Psychotherapie und Medikamente meist fünf Jahre, stationäre Behandlungen und Operationen meist zehn Jahre. Derzeit bestehende Beschwerden werden oft ohne Zeitgrenze abgefragt.
Ab wann zählt der Abfragezeitraum?
Ein Fenster wie „in den letzten fünf Jahren“ wird in der Regel vom Tag der Antragsunterschrift zurückgerechnet. Entscheidend ist der letzte Kontakt in der Sache – maßgeblich bleibt aber der genaue Wortlaut der Frage.
Wann verjähren Gesundheitsfragen bei der BU?
Im rechtlichen Sinn gar nicht: Anzugeben ist, wonach der Antrag im genannten Zeitraum fragt. Davon zu trennen sind die Fristen nach Vertragsschluss: Die Rechte des Versicherers wegen einer Anzeigepflichtverletzung erlöschen nach fünf Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG).
Kann ich mit dem Antrag warten, bis ein Ereignis aus dem Fenster fällt?
Das ist eine persönliche Abwägung: Ein späterer Antrag bedeutet ein höheres Eintrittsalter und damit meist einen höheren Beitrag, außerdem können neue Umstände hinzukommen. Wie ein Versicherer Ihren Fall heute einordnet, zeigt die anonyme Risikovoranfrage.
Speichert der Rechner mein Datum?
Nein. Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser. Die Datumsfelder werden weder gespeichert noch übertragen – auch nicht, wenn Sie den Fahrplan per E-Mail anfordern.
Quellen
- § 19 VVG – Vorvertragliche Anzeigepflicht – abgerufen 24.10.2026
- § 21 VVG – Ausübung der Rechte des Versicherers – abgerufen 24.10.2026
- transparent-beraten.de: Typische Gesundheitsfragen in der BU (Abfragezeiträume) – Stand 08.10.2026
- LV 1871: Gesundheitsfragen der Berufsunfähigkeitsversicherung – Stand 18.08.2026
- § 305 SGB V – Leistungsauskunft der Krankenkasse – abgerufen 24.10.2026
- § 630g BGB – Einsichtnahme in die Behandlungsakte – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte aus genannten Quellen, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: BU-Vorerkrankung.de. BU-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.