Ratgeber

Vorvertragliche Anzeigepflicht bei der BU (§ 19 VVG)

Hinter jedem Gesundheitsfragebogen steht eine Vorschrift: § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes. Sie bestimmt, was Sie anzeigen müssen, wann die Pflicht endet und welche Rechte der Versicherer hat, wenn etwas fehlt. Diese Seite erklärt die sechs Absätze in verständlicher Sprache – als Information für die BU, nicht als Rechtsberatung im Einzelfall.

Redaktion BU-Vorerkrankung.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (14 Abschnitte)
  1. Was verlangt § 19 Abs. 1 VVG genau?
  2. Wann endet die Anzeigepflicht?
  3. Welche Rechte hat der Versicherer bei einer Verletzung?
  4. Welche Fristen setzt § 21 VVG?
  5. Wie weit reicht die Anzeigepflicht in der Praxis?
  6. Was gilt als „erheblicher“ Gefahrumstand?
  7. Was bedeutet „Textform“?
  8. Gilt die Anzeigepflicht auch bei vereinfachten Fragen und Aktionen?
  9. Wie passt der Datenschutz dazu?
  10. Wie hängen Anzeigepflicht und Einwilligung zusammen?
  11. Worin unterscheidet sich die Anzeigepflicht in BU und privater Krankenversicherung?
  12. Wie grenzen Sie Anzeigepflicht und Leistungsfall ab?
  13. Was heißt das für die Praxis? Ein Leitfaden in sechs Schritten
  14. Welche Grenzen hat diese Seite?
Das Wichtigste in Kürze
  • Anzuzeigen sind die bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat (§ 19 Abs. 1 VVG).
  • Die Pflicht gilt bis zur Vertragserklärung und, soweit der Versicherer danach noch Fragen stellt, bis zur Annahme.
  • Bei Verletzung kann der Versicherer zurücktreten, bei weder vorsätzlicher noch grob fahrlässiger Verletzung nur mit Monatsfrist kündigen oder Bedingungen anpassen (§ 19 Abs. 2 bis 4 VVG).
  • Seine Rechte setzen eine gesonderte Mitteilung in Textform über die Folgen voraus und sind ausgeschlossen, wenn er den Umstand kannte (§ 19 Abs. 5 VVG).
  • Die Rechte erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG); für die BU gilt das über § 176 VVG.

Die vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 VVG) verpflichtet Sie, dem Versicherer bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für seinen Entschluss erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat. Auch Fragen nach der Vertragserklärung, aber vor der Annahme sind zu beantworten. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gilt das über § 176 VVG. Stand: Oktober 2026; keine Rechtsberatung.

Was verlangt § 19 Abs. 1 VVG genau?

Der erste Absatz enthält die Kernpflicht, die fast alles Weitere bestimmt. Zerlegt man ihn, ergeben sich fünf Bestandteile: Wer ist verpflichtet? Wann? Was ist anzuzeigen? Wem gegenüber? Und wie muss gefragt sein?

Bestandteile der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen 24.10.2026. Sprachlich vereinfachte Darstellung; maßgeblich ist der Gesetzestext.
BestandteilInhalt
Wer?Der Versicherungsnehmer
Wann?Bis zur Abgabe der Vertragserklärung; Fragen nach der Vertragserklärung, aber vor der Annahme, sind ebenfalls zu beantworten
Was?Die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind
Wem?Dem Versicherer
Wie gefragt?Nur Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat

Drei Wörter sind besonders wichtig. „Bekannt“ heißt: Anzuzeigen ist, was Sie wissen, nicht, was Sie nicht wissen konnten. „Erheblich“ sind Umstände, die für die Entscheidung des Versicherers von Bedeutung sind. Und „in Textform gefragt“ bedeutet: Die Pflicht entsteht durch die Frage; ohne Frage keine Anzeigepflicht. Das ist der Grund, warum der Wortlaut des Fragenkatalogs so wichtig ist.

Wann endet die Anzeigepflicht?

Sie gilt bis zur Abgabe der Vertragserklärung, also Ihres Antrags. Stellt der Versicherer danach, aber vor der Vertragsannahme, noch Fragen im Sinn von § 19 Abs. 1 Satz 1, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet (Satz 2). Nach Vertragsschluss gilt die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht mehr; Erkrankungen, die erst danach auftreten, müssen nach LV 1871 (Stand 18.08.2026) nicht nachgemeldet werden. Mehr zu den Phasen erklärt die Seite Gesundheitsangaben nachträglich ergänzen.

Welche Rechte hat der Versicherer bei einer Verletzung?

Die Absätze 2 bis 4 regeln die Folgen. Sie lassen sich in drei Stufen zusammenfassen: Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung. Welche Stufe greift, hängt vom Verschulden ab.

Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG, vereinfacht. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen 24.10.2026.
AbsatzRegelungVoraussetzung
Abs. 2Rücktritt vom VertragVerletzung der Anzeigepflicht
Abs. 3 Satz 1Rücktritt ausgeschlossenWeder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
Abs. 3 Satz 2Kündigung mit MonatsfristIn diesem Fall bleibt dem Versicherer die Kündigung
Abs. 4Rücktritt (grobe Fahrlässigkeit) und Kündigung ausgeschlossenDer Versicherer hätte den Vertrag auch in Kenntnis geschlossen, ggf. zu anderen Bedingungen; diese werden auf Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil
Abs. 5Rechte nach Abs. 2 bis 4 nur nach gesonderter Mitteilung in Textform; ausgeschlossen bei Kenntnis des VersicherersBelehrung über die Folgen
Abs. 6Sonderkündigungsrecht des VersicherungsnehmersPrämienerhöhung um mehr als 10 % oder Ausschluss des Umstands; Kündigung binnen eines Monats

Die Details der einzelnen Rechte und ihr Zusammenspiel erklärt die Seite Rücktritt, Kündigung, Anpassung; die Verschuldensstufen und Beispiele stehen unter Gesundheitsfragen falsch beantwortet.

Welche Fristen setzt § 21 VVG?

§ 21 VVG ergänzt § 19 um Fristen und Rechtsfolgen. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen; die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Pflichtverletzung (§ 21 Abs. 1 VVG). Seine Rechte erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren – fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind (§ 21 Abs. 3 VVG).

Nach einem Rücktritt im Versicherungsfall besteht keine Leistungspflicht, außer die Verletzung bezieht sich auf einen Umstand, der für den Eintritt, die Feststellung oder den Umfang nicht ursächlich ist; bei Arglist besteht sie nie (§ 21 Abs. 2 VVG). Das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt unberührt (§ 22 VVG).

Wie weit reicht die Anzeigepflicht in der Praxis?

Die Pflicht ist umso klarer, je klarer die Frage ist. In der BU enthalten die Anträge Fragen zu bestehenden Beschwerden, ambulanten und stationären Behandlungen, Operationen, Psychotherapie und Medikamenten (Beispiele), mit Zeiträumen von drei Monaten bis zehn Jahren (Abfragezeiträume). Was darin liegt, ist anzuzeigen; was nicht gefragt wurde, nicht.

Zwei Praxisfragen tauchen immer wieder auf. Erstens: Wie verhält es sich mit Bagatellen? Hier gilt der Wortlaut; ein Versicherer (Die Bayerische, Leitfaden BU 10/2025) nennt etwa akute Erkältungskrankheiten, unauffällige altersbezogene Vorsorge, Zahnarztbesuche mit Zahnbehandlung und komplikationsfreie Schwangerschaftsuntersuchungen als nicht angabepflichtig; das gilt nur für diesen Versicherer. Zweitens: Wie verhält es sich mit Vertretern? Bei Verträgen, die ein Vertreter schließt, zählen sowohl dessen als auch Ihre Kenntnis und Arglist (§ 20 VVG).

Was gilt als „erheblicher“ Gefahrumstand?

Erheblich sind Umstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, von Bedeutung sind. Ob ein Umstand im Einzelfall erheblich ist, entscheiden im Streit die Gerichte. Praktisch sind die im Antrag gestellten Fragen der wichtigste Anhaltspunkt: Der Versicherer zeigt mit jeder Frage, was ihn interessiert, und Sie müssen nur das anzeigen, wonach gefragt wurde. Dass ein Umstand „eigentlich wichtig“ wäre, aber nicht gefragt wurde, ändert daran nichts.

Das macht die Fragen in Textform zum zentralen Punkt jeder späteren Auseinandersetzung. Wer den Fragenkatalog samt Anlagen aufbewahrt, kann nachweisen, was gefragt war. Für Berufsunfähigkeitsversicherungen sind das typischerweise Gesundheitsfragen, aber auch Fragen zum Beruf, zu Tätigkeiten, zu Hobbys oder zu Einkommen; die Anzeigepflicht gilt für alle erfragten Umstände, nicht nur für Gesundheitsdaten.

Was bedeutet „Textform“?

Textform bedeutet, dass eine Erklärung lesbar abgegeben und dauerhaft festgehalten ist, also zum Beispiel ein Antragsformular, ein PDF oder eine E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nicht nötig. Entscheidend für § 19 ist, dass die Frage des Versicherers in dieser Form vorliegt. Mündliche Fragen eines Beraters im Gespräch erfüllen das Textform-Erfordernis für sich genommen nicht; maßgeblich ist, was im Antrag steht.

Für Sie folgt daraus ein nüchterner Rat: Verlassen Sie sich nicht auf Gespräche, sondern auf das, was im Antrag steht, und lesen Sie die Fragen im Wortlaut. Besprechen Sie Unklarheiten mit dem Berater und lassen Sie die Klärung schriftlich festhalten.

Gilt die Anzeigepflicht auch bei vereinfachten Fragen und Aktionen?

Ja, aber sie ist enger, weil weniger gefragt wird. Eine vereinfachte Gesundheitsprüfung fragt nach einem Makler (versicherungenmitkopf.de, aktualisiert 23.10.2026) nur wenige Punkte, etwa nach aktueller Arbeitsunfähigkeit, schweren Erkrankungen oder kürzlichen Klinikaufenthalten, oder verkürzt den Zeitraum. Angezeigt werden muss dann, was dort gefragt ist. Eine vollwertige BU ganz ohne Gesundheitsfragen gibt es nach CosmosDirekt (2026) bei seriösen Anbietern praktisch nicht.

Weil vereinfachte Fragen häufig mit Nachteilen verbunden sind (niedrigere Rente, kürzere Laufzeit, weniger Anpassungen, laut genanntem Makler), sollten Sie die Bedingungen im Einzelfall vergleichen. Mehr dazu auf den Seiten BU ohne Gesundheitsfragen und Vereinfachte Gesundheitsfragen.

Wie passt der Datenschutz dazu?

Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO. Deshalb fragt diese Website nie nach Gesundheitsangaben, und die Rechner arbeiten nur mit Datums- und Planungswerten. Ihre Gesundheitsdaten erhält ein Versicherer in der Regel erst im Antragsverfahren, mit Ihrer Einwilligung. Bei einer anonymen Risikovoranfrage legt ein Experte Angaben ohne Namen mehreren Versicherern vor; deren Ergebnisse werden nach Versichererangaben nicht in der zentralen Wagnisdatei (HIS) gespeichert (LV 1871, 18.08.2026; Die Bayerische, 10/2025).

Wie hängen Anzeigepflicht und Einwilligung zusammen?

Die Anzeigepflicht verpflichtet Sie zu Auskünften; die Einwilligung nach § 213 VVG regelt, wie der Versicherer selbst Daten erhebt. Der Versicherer darf Gesundheitsdaten bei Ärzten, Krankenhäusern, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen nur erheben, soweit die Kenntnis für die Beurteilung des Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und Sie eingewilligt haben (§ 213 Abs. 1 VVG). Sie sind vorher zu unterrichten und können widersprechen (Abs. 2), und Sie können verlangen, dass jede einzelne Erhebung gesondert zugestimmt wird (Abs. 3).

Das erklärt, warum Angaben im Antrag und Unterlagen zusammenpassen sollten: Der Versicherer kann mit Einwilligung nachprüfen. Wer vorab Behandlungsakte und Kassenauskunft besorgt, kennt die Unterlagen, auf die der Versicherer später zugreifen könnte.

Worin unterscheidet sich die Anzeigepflicht in BU und privater Krankenversicherung?

Die Grundnorm § 19 VVG ist dieselbe, die Fristen unterscheiden sich. In der privaten Krankenversicherung beträgt die Frist für die Geltendmachung der Rechte nach § 194 Abs. 1 VVG drei Jahre; in der BU gelten über § 176 VVG die Regeln der Lebensversicherung, also fünf Jahre, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre (§ 21 Abs. 3 VVG). Auch bei § 19 Abs. 4 gibt es in der Krankenversicherung eine Besonderheit, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung nicht zu vertreten hat. Auf dieser Website geht es ausschließlich um die BU.

Wie grenzen Sie Anzeigepflicht und Leistungsfall ab?

Die Anzeigepflicht betrifft die Zeit vor Vertragsschluss: Was wurde gefragt, was wurde geantwortet? Der Leistungsfall betrifft die Zeit danach: Liegt Berufsunfähigkeit vor, und zahlt der Versicherer? Beide Themen berühren sich, weil ein Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls die Leistungspflicht beeinflusst (§ 21 Abs. 2 VVG). Fragen zu Leistungsanträgen, Prüfverfahren und Leistungsquoten behandelt diese Website nicht; dafür sind Fachanwälte für Versicherungsrecht zuständig.

Was heißt das für die Praxis? Ein Leitfaden in sechs Schritten

Frage verstehen

Den Wortlaut der Frage und die Zeiträume lesen; Begriffe klären.

Stichtage rechnen

Mit dem Zeitraum-Rechner: Antragsdatum minus Jahre.

Belege sammeln

Akte und Kassenauskunft heranziehen statt zu schätzen.

Vollständig antworten

Im Zweifel angeben und belegen; Erläuterungen beifügen.

Nachfragen beantworten

Fragen bis zur Annahme zügig und schriftlich beantworten.

Dokumentieren

Antrag, Belehrung, Anlagen und Schriftverkehr aufbewahren.

Welche Grenzen hat diese Seite?

Diese Seite erklärt die Systematik des Gesetzes, nicht den Einzelfall. Ob in einem konkreten Fall Anzeigepflichten verletzt wurden, wie das Verschulden einzuordnen ist und ob Fristen laufen oder abgelaufen sind, lässt sich nur mit Kenntnis der Unterlagen beurteilen. Bei Streit mit dem Versicherer ist ein Fachanwalt für Versicherungsrecht der richtige Ansprechpartner; wir vermitteln keine Anwälte. Die Gesetzestexte sind auf gesetze-im-internet.de abrufbar, die Fassung kann sich ändern.

Wer noch vor dem Antrag steht, kann die Vorbereitung strukturieren: erst Unterlagen, dann anonyme Risikovoranfrage, dann Antrag. Der kostenlose Voranfrage-Fahrplan zeigt die Reihenfolge in 60 Sekunden – ohne Gesundheitsfragen.

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Häufige Fragen

Was ist die vorvertragliche Anzeigepflicht?

Die Pflicht des Versicherungsnehmers, dem Versicherer bis zur Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für dessen Entscheidung erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat (§ 19 Abs. 1 VVG).

Muss ich auch nicht gefragte Umstände angeben?

Nach dem Gesetzeswortlaut besteht die Anzeigepflicht für Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Was nicht gefragt wird, ist nicht anzuzeigen. Maßgeblich ist der Wortlaut der Fragen im Antrag.

Gilt die Anzeigepflicht auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung?

Ja. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Versicherung mit Leistung bei dauerhafter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit; für sie gelten die Vorschriften der Lebensversicherung entsprechend (§ 176 VVG), die allgemeinen Regeln der §§ 19 bis 22 VVG finden Anwendung.

Was ist der Unterschied zwischen Rücktritt und Kündigung?

Der Rücktritt beendet den Vertrag rückwirkend und setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus (§ 19 Abs. 2, 3 VVG). Die Kündigung ist bei einfacher Fahrlässigkeit oder fehlendem Verschulden möglich und gilt mit Monatsfrist (§ 19 Abs. 3 Satz 2 VVG).

Was bedeutet „gesonderte Mitteilung in Textform“?

Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung durch ein eigenes Schreiben oder eine eigene Mitteilung hinweisen, die nicht im übrigen Antragstext untergeht. Nur dann stehen ihm die Rechte aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG zu (§ 19 Abs. 5 Satz 1 VVG).

Wann endet die Anzeigepflicht?

Mit der Abgabe der Vertragserklärung; stellt der Versicherer danach, aber vor der Annahme, weitere Fragen in Textform, auch noch bis zur Annahme (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VVG). Nach Vertragsschluss auftretende Erkrankungen müssen nach Angaben von LV 1871 nicht nachgemeldet werden.

Quellen

  1. § 19 VVG – Vorvertragliche Anzeigepflicht – abgerufen 24.10.2026
  2. § 20 VVG – Vertreter des Versicherungsnehmers – abgerufen 24.10.2026
  3. § 21 VVG – Ausübung der Rechte des Versicherers – abgerufen 24.10.2026
  4. § 22 VVG – Arglistige Täuschung – abgerufen 24.10.2026
  5. § 176 VVG – Anzuwendende Vorschriften (BU) – abgerufen 24.10.2026
  6. § 194 VVG – Anzuwendende Vorschriften (Krankenversicherung) – abgerufen 24.10.2026
  7. § 213 VVG – Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten – abgerufen 24.10.2026
  8. Datenschutz-Grundverordnung (Art. 9 und 15 DSGVO) – abgerufen 24.10.2026
  9. Die Bayerische: Leitfaden Berufsunfähigkeitsversicherung (Risikoprüfung) – Stand 10/2025
  10. LV 1871: Gesundheitsfragen der Berufsunfähigkeitsversicherung – Stand 18.08.2026
  11. CosmosDirekt: BU ohne Gesundheitsfragen (Fragezeiträume, Nichtraucher-Definition) – abgerufen 24.10.2026
Redaktion BU-Vorerkrankung.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte aus genannten Quellen, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: BU-Vorerkrankung.de. BU-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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