Inhalt (10 Abschnitte)
- Wie lange zurück gehen die BU-Gesundheitsfragen? Die Spannweite im Überblick
- Gelten Gesundheitsfragen bei der BU nur drei Jahre?
- Was gilt „nach 10 Jahren“ – verjähren Gesundheitsangaben?
- Wie berechnen Sie den Stichtag für Ihre Gesundheitsfragen?
- Warum fragen Versicherer nach Zeitgrenzen – und warum unterscheiden sie sich?
- Welche Fragen haben keine Zeitgrenze?
- Was gilt bei Wechsel, Aufstockung und neuem Antrag?
- Welche Missverständnisse zu den Zeiträumen sind verbreitet?
- Was ändert sich, wenn sich der Antrag verschiebt?
- Checkliste: So gehen Sie mit den Zeiträumen um
- Einen gesetzlichen Abfragezeitraum gibt es nicht: Angegeben werden muss, wonach der Versicherer in Textform fragt (§ 19 Abs. 1 VVG).
- Beispiele aus Versichererangaben (Stand 2026): ambulante Behandlungen 3 bis 5 Jahre, Psychotherapie und Medikamente meist 5 Jahre, stationäre Behandlungen und Operationen meist 10 Jahre.
- Derzeit bestehende Krankheiten und Beschwerden werden bei den von uns ausgewerteten Beispielen ohne Zeitgrenze abgefragt.
- Der Stichtag ergibt sich aus dem Antragsdatum minus der Jahre in der jeweiligen Frage – nicht aus dem Datum einer Diagnose.
- Mit dem Zeitraum-Rechner bestimmen Sie die Stichtage für 3, 5 und 10 Jahre in Sekunden, ohne jede Gesundheitsangabe.
Einen gesetzlichen Zeitraum für die Gesundheitsfragen der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gibt es nicht: Der Versicherer legt Fragen und Rückschau selbst fest, angegeben werden muss, wonach er in Textform fragt (§ 19 Abs. 1 VVG). Nach Versichererangaben (Stand Oktober 2026) sind ambulante Behandlungen drei bis fünf Jahre, Psychotherapie meist fünf Jahre und stationäre Behandlungen sowie Operationen meist zehn Jahre abgefragt.
Wie lange zurück gehen die BU-Gesundheitsfragen? Die Spannweite im Überblick
Wer eine BU beantragt, findet im Antrag einen Fragenkatalog zu Krankheiten, Behandlungen und Beschwerden. Jede Frage hat ihren eigenen Zeitraum – und dieser unterscheidet sich zwischen den Versicherern. Die folgende Tabelle zeigt Beispiele aus veröffentlichten Versichererangaben. Sie ist keine Marktübersicht: Wie breit die Spanne am gesamten Markt ist, wurde nicht erhoben.
| Art der Frage | Typischer Zeitraum (Beispiele) | Quelle |
|---|---|---|
| Derzeit bestehende Krankheiten, Beschwerden, Behinderungen | ohne Zeitgrenze | transparent-beraten.de |
| Beschwerden ohne Arztbesuch | teils 3 Monate | transparent-beraten.de (Alte Leipziger) |
| Rauchen und Nikotin | 12 Monate | transparent-beraten.de |
| Geplante Kuren, Operationen, Auslandsreisen | nächste 12 Monate | transparent-beraten.de |
| Ambulante Behandlungen | 3 Jahre (Alte Leipziger) bis 5 Jahre (Signal Iduna, LV 1871) | transparent-beraten.de, LV 1871 |
| Psychotherapie, psychische Erkrankungen | meist 5 Jahre | transparent-beraten.de, LV 1871 |
| Regelmäßige Medikamente | meist 5 Jahre (LV 1871: länger als zwei Wochen) | transparent-beraten.de, LV 1871 |
| Behandlungen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker u. a. | oft länger als zwei Wochen innerhalb von 5 Jahren | transparent-beraten.de |
| Stationäre Behandlungen, Operationen | meist 10 Jahre | transparent-beraten.de, LV 1871 |
So weit reichen Gesundheitsfragen typischerweise zurück (Beispiele)
Beispiele aus Versichererangaben: transparent-beraten.de (08.10.2026, Alte Leipziger und Signal Iduna), LV 1871 (18.08.2026). Bestehende Beschwerden: ohne Zeitgrenze. Es gibt keinen gesetzlichen Zeitraum – maßgeblich ist der Wortlaut Ihres Antrags.
Zwei Dinge fallen auf. Erstens hängt die Länge der Rückschau von der Schwere der Behandlung ab: Je einschneidender, desto länger schauen Versicherer zurück. Zweitens gibt es Fragen ganz ohne Zeitgrenze – sie betreffen den heutigen Zustand. Beides ist verständlich, denn der Versicherer will das Risiko einschätzen, das er künftig trägt.
Gelten Gesundheitsfragen bei der BU nur drei Jahre?
Nein. Die Zahl drei kommt in den ausgewerteten Beispielen bei ambulanten Behandlungen vor, nämlich bei der Alten Leipziger. Signal Iduna fragt dieselbe Kategorie fünf Jahre ab, und LV 1871 nennt als Beispiel ebenfalls oft fünf Jahre. Wer „bu gesundheitsfragen 3 jahre“ sucht, findet also einen einzelnen Versichererwert, keine Regel.
Für Sie bedeutet das: Kein Wert aus einem Ratgeber ersetzt den Blick in den Antrag. Der Wortlaut der Frage bestimmt, was anzugeben ist. Eine Frage nach ambulanten Behandlungen der letzten fünf Jahre erfasst auch Behandlungen, die man als harmlos empfindet. Ob etwas „erheblich“ ist, entscheidet bei Fragen in Textform nicht Ihr Empfinden, sondern der gefragte Gegenstand (§ 19 Abs. 1 VVG). Die rechtlichen Grundlagen erklärt die Seite Vorvertragliche Anzeigepflicht bei der BU.
Was gilt „nach 10 Jahren“ – verjähren Gesundheitsangaben?
Eine allgemeine Regel, dass nach zehn Jahren nichts mehr anzugeben sei, gibt es nicht. Zehn Jahre sind lediglich ein verbreiteter Zeitraum für zwei Fragetypen, nämlich stationäre Behandlungen und Operationen. Ist eine Frage auf zehn Jahre begrenzt, liegt ein Eingriff vor 11 Jahren außerhalb der Frage; ist sie nicht begrenzt, gehört er hinein.
Verwechseln Sie diesen Abfragezeitraum nicht mit den Fristen nach Vertragsschluss. Die Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG); das gilt nicht, wenn der Versicherungsfall vorher eingetreten ist. Die Abgrenzung beider Fristen finden Sie auf der Seite Verjähren Gesundheitsfragen in der BU?.
Wie berechnen Sie den Stichtag für Ihre Gesundheitsfragen?
Der Stichtag ist das Antragsdatum minus der Jahre in der Frage. Die Diagnose- oder Behandlungsdaten sind erst der zweite Schritt: Sie vergleichen sie mit dem Stichtag. Der Rechner nimmt Ihnen den ersten Schritt ab, ohne dass Sie irgendetwas zu Ihrer Gesundheit eingeben.
Antragsdatum festlegen
Planen Sie das Datum, an dem Sie den Antrag unterschreiben. Verschiebt sich der Antrag, verschieben sich alle Stichtage mit.
Jahre aus der Frage entnehmen
Lesen Sie im Antrag die Zeiträume je Frage nach, zum Beispiel „letzte 5 Jahre“ oder „letzte 10 Jahre“.
Rückwärts rechnen
Modellrechnung: Bei einem Antragsdatum 01.12.2026 liegt der Stichtag für 3 Jahre am 01.12.2023, für 5 Jahre am 01.12.2021 und für 10 Jahre am 01.12.2016; für 12 Monate am 01.12.2025.
Mit Unterlagen abgleichen
Prüfen Sie anhand von Behandlungsakte und Kassenauskunft, was innerhalb des Zeitraums liegt – nicht aus dem Gedächtnis.
Warum fragen Versicherer nach Zeitgrenzen – und warum unterscheiden sie sich?
Jeder Versicherer kalkuliert sein Risiko mit eigenen Annahmen und eigenen Statistiken. Deshalb unterscheiden sich Fragenkataloge, Zeiträume und Ausnahmen. Ein Leitfaden der Bayerischen (Stand 10/2025) nennt zum Beispiel, dass akute Erkältungskrankheiten, unauffällige altersbezogene Vorsorge, Zahnarztbesuche mit Zahnbehandlung und komplikationsfreie Schwangerschaftsuntersuchungen bei diesem Versicherer nicht angabepflichtig sind – nur für diesen Versicherer und nur, wenn die Fragen so gestellt sind. Ein anderer Katalog kann dieselbe Sache anders erfassen.
Das hat eine praktische Folge: Ein Zeitraum aus einem Ratgeber sagt wenig über Ihren Antrag. Wer mehrere Versicherer vergleichen will, sollte die Fragenkataloge nebeneinanderlegen. Genau das leistet die anonyme Risikovoranfrage: Ein Experte legt die Angaben mehreren Versicherern vor, bevor ein Antrag existiert.
Welche Fragen haben keine Zeitgrenze?
Fragen nach dem aktuellen Zustand sind in den ausgewerteten Katalogen meist nicht zeitlich begrenzt. Dazu zählen derzeit bestehende Krankheiten, Beschwerden und Behinderungen (transparent-beraten.de, Stand 08.10.2026). Hinzu kommen Fragen nach geplanten Behandlungen: Kuren, Operationen oder Auslandsreisen werden in den Beispielen für die nächsten zwölf Monate abgefragt, also nach vorne statt nach hinten.
Auch bei Medikamenten lohnt der genaue Blick: LV 1871 nennt als Beispielfrage die Einnahme „länger als zwei Wochen“ innerhalb von fünf Jahren. Die Schwelle ist also nicht die Dauer der Erkrankung, sondern die Dauer der Behandlung. Ähnlich ist es bei Behandlungen durch sonstige Gesundheitsberufe wie Physiotherapie oder Heilpraktiker.
Was gilt bei Wechsel, Aufstockung und neuem Antrag?
Bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer beginnt die Gesundheitsprüfung von vorn, mit den Zeiträumen des neuen Antrags. Eine bestehende BU sollten Sie deshalb nie kündigen, bevor der neue Schutz verbindlich zugesagt ist. Auch nach einem früheren Antrag, der nicht zustande kam, gelten für den neuen Antrag wieder die Fragen des neuen Versicherers; Hinweise dazu finden Sie unter Neuer Antrag nach Ablehnung. Details zum Wechsel beschreibt die Seite BU wechseln ohne neue Gesundheitsfragen?.
Ein Vorteil früher Anträge liegt in der Natur der Sache: Wer jünger ist, hat meist weniger Vorgeschichte innerhalb der Fristen, und das Eintrittsalter ist niedriger. Das ist ein Argument für gute Vorbereitung, kein Grund zur Panik. Eine Zusage für Annahme oder Konditionen gibt es nicht; darüber entscheidet allein der Versicherer.
Welche Missverständnisse zu den Zeiträumen sind verbreitet?
Häufige Irrtümer
- „Es gelten immer drei Jahre.“ – Das ist ein einzelner Versichererwert.
- „Nach zehn Jahren verjährt alles.“ – Eine allgemeine Grenze gibt es nicht.
- „Der Zeitraum beginnt mit der Diagnose.“ – Gezählt wird ab dem Antrag rückwärts.
- „Alle Versicherer fragen gleich.“ – Wortlaut und Ausnahmen unterscheiden sich.
Das trifft zu
- Der Antragswortlaut ist maßgeblich (§ 19 Abs. 1 VVG).
- Zeiträume hängen von der Art der Frage ab.
- Fragen zum aktuellen Zustand haben oft keine Zeitgrenze.
- Belege aus Akte und Kassenauskunft ersetzen das Gedächtnis.
Was ändert sich, wenn sich der Antrag verschiebt?
Der Stichtag wandert mit dem Antragsdatum. Wird der Antrag statt am 01.12.2026 erst am 01.03.2027 gestellt, verschiebt sich jede Rückschau um drei Monate nach vorn: Ein Ereignis, das bei einer Fünf-Jahres-Frage gerade noch innerhalb lag, kann dann außerhalb liegen. Daraus folgt keine Empfehlung, den Antrag gezielt zu verschieben. Es ist lediglich ein Grund, den Stichtag erst am tatsächlichen Antragstag endgültig zu bestimmen und im Antrag das Datum zu verwenden, das dort steht.
Bei Grenzfällen gilt: Wenn nicht klar ist, ob ein Ereignis innerhalb der gefragten Zeit liegt, ist die belegbare Auskunft der sicherere Weg. Der Versicherer prüft die Angaben häufig mit Unterlagen nach, zum Beispiel bei Ärzten oder Krankenkassen, wofür Sie vorher eingewilligt haben (§ 213 Abs. 1 VVG). Unstimmigkeiten zwischen Antrag und Akte fallen dort auf. Wer vorab selbst nachsieht, vermeidet Rückfragen und Verzögerungen.
Wer die Zeiträume mehrerer Versicherer vergleichen möchte, kann das auf Basis einer anonymen Anfrage tun, ohne dass ein Name im Raum steht; wie das abläuft, beschreibt die Seite zur anonymen Risikovoranfrage. Die Zeiträume sind außerdem ein Grund, die Unterlagen früh zu besorgen: Krankenkassen und Arztpraxen brauchen Bearbeitungszeit, und mancher Datensatz ist nur begrenzt verfügbar.
Checkliste: So gehen Sie mit den Zeiträumen um
- Die Fragen des Versicherers im Wortlaut lesen, nicht aus einem Ratgeber übernehmen.
- Pro Frage den Stichtag bestimmen – mit dem Zeitraum-Rechner.
- Unterlagen anfordern: Kassenauskunft und Behandlungsakte.
- Im Zweifel vollständig angeben und belegen; Unklarheiten vor dem Absenden klären.
- Erst anonym voranfragen, dann beantragen: Der Zeitplan-Rechner hilft bei der Planung.
- Kopie von Antrag und Anlagen aufbewahren.
Hinweis: Dies ist Information, keine Rechtsberatung. Bei Streit über Ihre Angaben kann ein Fachanwalt für Versicherungsrecht den Einzelfall beurteilen. Wie die nächsten Schritte in sinnvoller Reihenfolge aussehen, zeigt der kostenlose Voranfrage-Fahrplan – in 60 Sekunden und ohne eine einzige Gesundheitsfrage.
Voranfrage-Fahrplan kostenlos per E-Mail
Ablauf, Unterlagen, Musterbriefe, Checkliste und Fristen auf 10 Seiten. Sie brauchen dafür keine Gesundheitsangaben.
- Schritt für Schritt zur anonymen Risikovoranfrage
- Musterbriefe für Behandlungsakte und Krankenkasse
- Fristen: Abfragezeiträume und Rücktrittsrechte auf einen Blick
Geschafft! Vielen Dank! Wir senden Ihnen Ihr Ergebnis per E-Mail. Innerhalb der nächsten 24 Stunden (werktags) meldet sich der passende Spezialist aus unserem Partnernetzwerk telefonisch bei Ihnen – 100 % kostenlos und unverbindlich.
Voranfrage-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Wie lange zurück gehen die Gesundheitsfragen bei der BU?
Das legt der Versicherer im Antrag fest. Nach Versichererangaben (2026) sind ambulante Behandlungen drei bis fünf Jahre üblich, Psychotherapie meist fünf Jahre, stationäre Behandlungen und Operationen meist zehn Jahre. Bestehende Beschwerden werden in den ausgewerteten Beispielen ohne Zeitgrenze abgefragt.
Gelten die Gesundheitsfragen bei der BU nur 3 Jahre?
Drei Jahre nennt ein Versicherer (Alte Leipziger) für ambulante Behandlungen. Ein anderer (Signal Iduna) fragt fünf Jahre. Für stationäre Aufenthalte und Operationen sind zehn Jahre verbreitet. Eine allgemeine Drei-Jahres-Regel gibt es nicht.
Muss ich nach 10 Jahren etwas nicht mehr angeben?
Nur wenn der Antrag die betreffende Frage auf höchstens zehn Jahre begrenzt. Eine gesetzliche Zehn-Jahres-Grenze für Gesundheitsangaben gibt es nicht. Die Zahl zehn taucht im Gesetz an anderer Stelle auf: Die Rechte des Versicherers wegen vorsätzlicher oder arglistiger Falschangaben erlöschen zehn Jahre nach Vertragsschluss (§ 21 Abs. 3 VVG).
Ab wann zählt der Zeitraum – Diagnose oder Antrag?
Maßgeblich ist der Wortlaut der Frage. Typisch ist eine Formulierung wie „in den letzten fünf Jahren“; gezählt wird dann rückwärts vom Zeitpunkt der Antragstellung. Im Zweifel lesen Sie die Frage im Antrag genau und lassen unklare Formulierungen vor der Unterschrift klären.
Wie lange fragen Versicherer nach Psychotherapie?
Nach Versichererangaben meist fünf Jahre rückwärts (transparent-beraten.de, 08.10.2026; LV 1871, 18.08.2026). Einzelne Versicherer weichen ab. Maßgeblich ist immer die Frage in Ihrem Antrag.
Kann ich die Zeiträume vergleichen, bevor ich einen Antrag stelle?
Ja. Ein spezialisierter Experte kennt die Fragenkataloge mehrerer Versicherer und kann sie bei einer anonymen Risikovoranfrage nebeneinanderlegen, bevor ein Antrag existiert.
Quellen
- § 19 VVG – Vorvertragliche Anzeigepflicht – abgerufen 24.10.2026
- § 21 VVG – Ausübung der Rechte des Versicherers – abgerufen 24.10.2026
- transparent-beraten.de: Typische Gesundheitsfragen in der BU – Stand 08.10.2026
- LV 1871: Gesundheitsfragen der Berufsunfähigkeitsversicherung – Stand 18.08.2026
- Die Bayerische: Leitfaden Berufsunfähigkeitsversicherung (Risikoprüfung) – Stand 10/2025
- CosmosDirekt: BU ohne Gesundheitsfragen (Fragezeiträume, Nichtraucher-Definition) – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte aus genannten Quellen, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: BU-Vorerkrankung.de. BU-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.