Gesundheitsfragen

Krankenkassen-Auskunft und Patientenquittung für den BU-Antrag

Wer die Gesundheitsfragen eines BU-Antrags belegt beantworten möchte, braucht Daten, die er selten im Kopf hat: Wann war welche Behandlung, wer hat sie abgerechnet, welche Diagnose steht in den Unterlagen? Die Krankenkasse kann Ihnen das auf Antrag mitteilen. Hier lesen Sie, wie das funktioniert – mit Musterbrief, ohne dass Sie uns Gesundheitsdaten nennen.

Redaktion BU-Vorerkrankung.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (10 Abschnitte)
  1. Warum ist die Krankenkassen-Auskunft für die BU wichtig?
  2. Was regelt § 305 SGB V – und was steht in der Auskunft?
  3. Wie beantragen Sie die Leistungsauskunft bei der Krankenkasse?
  4. Muster: Antrag auf Leistungsauskunft nach § 305 SGB V
  5. Wie fordern Sie die Patientenquittung bei Praxis und Klinik an?
  6. Was ändert die elektronische Patientenakte?
  7. Was tun bei falschen Diagnosen in der Auskunft?
  8. Wie lesen Sie die Kassenauskunft richtig?
  9. Kassenauskunft oder Patientenakte – was zuerst?
  10. Checkliste: Kassenauskunft für den BU-Antrag
Das Wichtigste in Kürze
  • Gesetzliche Krankenkassen unterrichten Versicherte auf Antrag über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten (§ 305 Abs. 1 Satz 1 SGB V); der Antrag ist formfrei, das Gesetz nennt keine Frist.
  • Ärzte und Einrichtungen stellen auf Verlangen eine Patientenquittung aus – quartalsweise gegen 1 Euro Aufwandspauschale zuzüglich Versandkosten (§ 305 Abs. 2 SGB V).
  • Nachweislich falsche Diagnosedaten muss die Kasse auf Antrag berichtigt verwenden und den Antrag binnen vier Wochen bescheiden (§ 305 Abs. 1 Sätze 6 und 7 SGB V).
  • Die Auskunft ergänzt die Behandlungsakte (§ 630g BGB): Die Kasse zeigt, was abgerechnet wurde, die Akte, was dokumentiert wurde.
  • Beide Auskünfte machen Antworten auf Gesundheitsfragen belegt statt erinnert; der Antrag selbst sollte erst danach gestellt werden.

Gesetzliche Krankenkassen unterrichten ihre Versicherten auf Antrag über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten (§ 305 Abs. 1 Satz 1 SGB V); der Antrag ist formfrei, eine Frist nennt das Gesetz nicht. Zusätzlich können Sie bei Praxen und Kliniken eine Patientenquittung verlangen (§ 305 Abs. 2 SGB V). Beides hilft, die Gesundheitsfragen eines BU-Antrags belegt zu beantworten. Stand: Oktober 2026.

Warum ist die Krankenkassen-Auskunft für die BU wichtig?

Die Gesundheitsfragen einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) reichen je nach Frage drei bis zehn Jahre zurück. Aus dem Gedächtnis lässt sich das selten vollständig beantworten – und Fehler fallen oft erst später auf. Die Krankenkasse hat die Abrechnungsdaten. Sie zeigen, bei wem Sie wann in Behandlung waren, welche Leistungen abgerechnet wurden und, soweit der Kasse übermittelt, welche Diagnosen dahinterstehen. Damit können Sie Ihre Angaben im Antrag mit Daten abgleichen, statt zu schätzen.

Das ist kein Selbstzweck. Der Versicherer fragt in Textform, und Sie müssen beantworten, wonach gefragt wird (§ 19 Abs. 1 VVG). Welche Rechtsfolgen unvollständige Angaben haben können, erklärt die Seite Vorvertragliche Anzeigepflicht. Hier geht es um das Praktische: Wie kommen Sie an die Daten?

Was regelt § 305 SGB V – und was steht in der Auskunft?

§ 305 SGB V gibt Versicherten mehrere Rechte. Die folgende Übersicht fasst sie zusammen. Gemeint ist die Vorschrift in der abgerufenen Fassung (abgerufen am 24.10.2026); sie wird gelegentlich geändert.

Rechte nach § 305 SGB V (Auszug). Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen 24.10.2026. Kein Rechtsrat; Details im Gesetzestext.
RechtInhaltFundstelle
Leistungsauskunft der KasseUnterrichtung über in Anspruch genommene Leistungen und deren Kosten, auf AntragAbs. 1 Satz 1
Übermittlung an DritteAuf Verlangen und mit ausdrücklicher Einwilligung kann die Kasse Daten auch elektronisch an von Ihnen benannte Dritte sendenAbs. 1 Satz 2
Berichtigte DiagnosedatenAuf Antrag verwendet die Kasse ärztlich nachweislich unrichtige Diagnosedaten in berichtigter Form; Bescheid binnen vier WochenAbs. 1 Sätze 6, 7
Patientenquittung (ambulant)Ärzte, Einrichtungen, MVZ unterrichten auf Verlangen über Leistungen und vorläufige Kosten; 1 € Aufwandspauschale zzgl. Versand bei quartalsweiser schriftlicher FormAbs. 2 Sätze 1–3
Patientenquittung (Krankenhaus)Unterrichtung binnen vier Wochen nach Abschluss der Behandlung über Leistungen und EntgelteAbs. 2 letzte Sätze

Die Auskunft ist eine Abrechnungsübersicht, kein Arztbericht. Sie nennt Daten und Leistungen, nicht Befunde oder Verläufe. Deshalb ergänzt sie die Behandlungsakte, die ausführlicher ist. Beide zusammen ergeben ein vollständiges Bild.

Wie beantragen Sie die Leistungsauskunft bei der Krankenkasse?

Der Antrag ist formfrei (§ 305 Abs. 1 Satz 1 SGB V): Ein Schreiben genügt, viele Kassen bieten außerdem ein Formular oder Online-Verfahren an. Praktisch gehen Sie so vor:

Zeitraum festlegen

Orientieren Sie sich am längsten Abfragezeitraum Ihres Antrags, häufig zehn Jahre. Den Stichtag berechnen Sie mit dem Zeitraum-Rechner.

Antrag stellen

Schreiben oder Online-Antrag mit Name, Geburtsdatum, Versichertennummer und Zeitraum. Bitten Sie um Auskunft über Leistungen, Kosten und vorhandene Diagnosedaten.

Identität klären

Die Kasse prüft, ob der Antrag von Ihnen stammt. Halten Sie Ausweis oder Versichertenkarte bereit.

Auskunft prüfen

Gleichen Sie Daten, Behandler und Diagnosen mit Ihrer Erinnerung und der Behandlungsakte ab.

Fehler klären lassen

Unrichtige Diagnosedaten lassen Sie beim Arzt berichtigen und beantragen anschließend die Berichtigung bei der Kasse.

Wichtig: Fordern Sie früh an. Nach transparent-beraten.de (Stand 08.10.2026) werden Abrechnungsdaten bei Krankenkassen spätestens nach zehn Jahren gelöscht; ältere Daten sind dann nicht mehr abrufbar. Planen Sie außerdem Zeit für die Bearbeitung ein – die Dauer ist nicht gesetzlich geregelt. Der Zeitplan-Rechner zeigt, wann Sie spätestens starten sollten, wenn ein Termin feststeht.

Auch Datenschutz spielt eine Rolle: Die Kasse darf die Daten nach § 305 Abs. 1 SGB V nur für die Unterrichtung verarbeiten, und eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung ist nicht zulässig. Ihre Anfrage bleibt also bei der Kasse; weder Ihre Praxis noch der Versicherer erfahren davon. Leiten Sie die Auskunft anschließend nur dann weiter, wenn Sie das bewusst entscheiden.

Muster: Antrag auf Leistungsauskunft nach § 305 SGB V

Das folgende Muster enthält bewusst keinerlei Gesundheitsangaben. Es ist ein Formulierungsvorschlag, kein Rechtsrat; die Kasse kann ein eigenes Verfahren vorgeben.

[Vorname Nachname]
[Straße, PLZ Ort]
Versichertennummer: [Nummer]
Geburtsdatum: [TT.MM.JJJJ]

An [Name der Krankenkasse]

Antrag auf Unterrichtung über in Anspruch genommene Leistungen nach § 305 Abs. 1 SGB V

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Unterrichtung über die von mir in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten für den Zeitraum vom [TT.MM.JJJJ] bis heute, einschließlich der Ihnen übermittelten Diagnosedaten. Ich bitte um eine Übersendung auf dem Postweg oder, wenn Sie das anbieten, verschlüsselt auf elektronischem Weg. Eine Bestätigung des Eingangs wäre hilfreich.

Mit freundlichen Grüßen
[Ort, Datum, Unterschrift]

Wie fordern Sie die Patientenquittung bei Praxis und Klinik an?

Die Patientenquittung stammt aus der anderen Richtung: Nicht die Kasse, sondern die Praxis unterrichtet Sie über die abgerechneten Leistungen. Vertragsärzte, Einrichtungen und Medizinische Versorgungszentren müssen das auf Verlangen tun, entweder direkt nach der Behandlung oder mindestens quartalsweise, spätestens vier Wochen nach Quartalsende (§ 305 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Für die quartalsweise schriftliche Form erstatten Sie 1 Euro Aufwandspauschale zuzüglich Versandkosten (Satz 3). Das gilt auch für die vertragszahnärztliche Versorgung. Krankenhäuser unterrichten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Behandlung über die erbrachten Leistungen und Entgelte.

Praktisch ist die Patientenquittung vor allem für aktuelle Behandlungen sinnvoll: Wer sie regelmäßig anfordert, hat einen lückenlosen Nachweis. Für längst abgeschlossene Zeiträume bleibt die Kassenauskunft der bessere Weg, weil sie mehrere Jahre in einem Dokument bündelt.

Was ändert die elektronische Patientenakte?

Gesetzlich Versicherte haben nach transparent-beraten.de (Stand 08.10.2026) seit dem 15.01.2025 in der Regel automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA), sofern sie nicht widersprochen haben. Nach derselben Quelle fehlen dort ältere Befunde meist. Die Krankenkasse übermittelt zudem Daten über in Anspruch genommene Leistungen an die Anbieter elektronischer Patientenakten, soweit Versicherte nicht widersprochen haben (§ 305 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

Für die BU-Vorbereitung gilt: Die ePA kann hilfreich sein, ist aber kein Ersatz für Kassenauskunft und Behandlungsakte. Prüfen Sie, welche Zeiträume und Inhalte tatsächlich enthalten sind, bevor Sie sich darauf verlassen. Der Versicherer darf auf Ihre Gesundheitsdaten nur mit Ihrer Einwilligung zugreifen (§ 213 Abs. 1 VVG); Sie entscheiden also, was Sie weitergeben.

Was tun bei falschen Diagnosen in der Auskunft?

Nicht jede Diagnose in den Abrechnungsdaten trifft zu: Manchmal wird ein Verdacht kodiert, der sich später nicht bestätigt, oder es schleichen sich Fehler ein. Das Gesetz sieht dafür einen Weg vor: Mit ärztlichem Nachweis über die Unrichtigkeit beantragen Sie, dass die Kasse die Diagnose in berichtigter Form verwendet; sie hat den Antrag innerhalb von vier Wochen zu bescheiden (§ 305 Abs. 1 Sätze 6 und 7 SGB V).

Transparent-beraten.de empfiehlt, falsche Diagnosen vor der Antragstellung berichtigen zu lassen (Stand 08.10.2026). Das spricht für eine ruhige Vorbereitung, bevor der Antrag gestellt wird. Eine Garantie für das Ergebnis des Antrags beim Versicherer ist das nicht; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet der Versicherer nach seinen eigenen Regeln.

Wie lesen Sie die Kassenauskunft richtig?

Die Auskunft ist eine Abrechnungsübersicht. Sie listet nach Zeiträumen, Behandlern und Leistungen auf, was abgerechnet wurde. Prüfen Sie zuerst, ob der gesamte Abfragezeitraum abgedeckt ist, dann, ob die Behandler, die Sie kennen, tatsächlich erscheinen. Fehlt jemand, kann das an Abrechnungswegen liegen, etwa bei Leistungen, die Sie selbst bezahlt haben; solche Leistungen tauchen in Abrechnungen der Kasse nicht auf.

Notieren Sie anschließend je Eintrag, zu welcher Frage des Antrags er gehört: ambulant, stationär, Operation, Psychotherapie, Medikament. So entsteht eine Zuordnungstabelle, mit der Sie den Antrag Frage für Frage beantworten. Was Sie in der Auskunft nicht erkennen können, finden Sie meist in der Behandlungsakte.

Kassenauskunft oder Patientenakte – was zuerst?

Vergleich der beiden Unterlagen. Quellen: § 305 SGB V, § 630g BGB (abgerufen 24.10.2026); eigene Einordnung.
MerkmalKassenauskunft (§ 305 SGB V)Behandlungsakte (§ 630g BGB)
Wer liefert?KrankenkassePraxis oder Klinik
InhaltAbgerechnete Leistungen, Kosten, DiagnosedatenAnamnese, Befunde, Therapien, Arztbriefe
Überblick über viele BehandlerJa, an einer StelleNein, je Behandler
DetailtiefeNiedrigHoch
KostenGesetz nennt keine GebührErste Abschrift unentgeltlich

Sinnvolle Reihenfolge: erst die Kassenauskunft, weil sie die Behandlerliste liefert, dann gezielt die Behandlungsakten. Beides kann parallel angefordert werden; die Kassenauskunft hilft dann nur beim Abgleich.

Checkliste: Kassenauskunft für den BU-Antrag

  • Längsten Abfragezeitraum des Antrags und Stichtag bestimmen.
  • Leistungsauskunft bei der Krankenkasse beantragen (Abs. 1 Satz 1).
  • Bei Bedarf Patientenquittung bei Praxis oder Klinik verlangen (Abs. 2).
  • Auskunft und Behandlungsakte nebeneinanderlegen und abgleichen.
  • Falsche Diagnosen vor dem Antrag ärztlich klären und die Berichtigung bei der Kasse beantragen.
  • Kopien sicher aufbewahren; Weitergabe an den Versicherer nur mit bewusster Einwilligung.

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Häufige Fragen

Kann ich bei meiner Krankenkasse eine Auskunft über meine Behandlungen anfordern?

Ja. Die Krankenkassen unterrichten Versicherte auf Antrag über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten (§ 305 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Der Antrag ist formfrei; in der Praxis genügt ein Schreiben oder ein Online-Antrag der Kasse. Das Gesetz nennt keine Bearbeitungsfrist.

Was ist eine Patientenquittung?

Eine Übersicht der von der Praxis zu Lasten der Krankenkasse erbrachten Leistungen samt vorläufiger Kosten. Vertragsärzte, Einrichtungen und Medizinische Versorgungszentren müssen sie auf Verlangen ausstellen, quartalsweise spätestens vier Wochen nach Quartalsende; für die quartalsweise schriftliche Form fällt eine Aufwandspauschale von 1 Euro zuzüglich Versandkosten an (§ 305 Abs. 2 SGB V).

Wie weit reichen die Daten der Krankenkasse zurück?

Das hängt von der Kasse ab. Nach transparent-beraten.de (Stand 08.10.2026) löschen Krankenkassen Abrechnungsdaten spätestens nach zehn Jahren; deshalb sollten Sie frühzeitig anfragen. Konkrete Löschfristen nennt die Kasse selbst.

Was tue ich, wenn eine Diagnose in der Kassenauskunft falsch ist?

Lassen Sie die Diagnose beim behandelnden Arzt berichtigen. Mit ärztlichem Nachweis können Sie bei der Krankenkasse beantragen, dass berichtigte Diagnosedaten verwendet werden; die Kasse muss den Antrag innerhalb von vier Wochen bescheiden (§ 305 Abs. 1 Sätze 6 und 7 SGB V).

Muss ich die Kassenauskunft dem Versicherer geben?

Nein, nicht automatisch. Sie dient Ihrer Vorbereitung. Der Versicherer darf Gesundheitsdaten bei Krankenkassen nur mit Ihrer Einwilligung erheben (§ 213 Abs. 1 VVG), und Sie können verlangen, dass jede einzelne Erhebung gesondert zugestimmt wird (§ 213 Abs. 3 VVG).

Gilt § 305 SGB V auch für Privatversicherte?

Die Vorschrift richtet sich an die gesetzlichen Krankenkassen. Privat Versicherte können sich bei ihrer Versicherung nach Abrechnungsübersichten erkundigen und Rechnungen der Behandler heranziehen; ein Anspruch auf Auskunft zu personenbezogenen Daten kann sich zudem aus dem Datenschutzrecht ergeben (Art. 15 DSGVO).

Quellen

  1. § 305 SGB V – Auskünfte an Versicherte – abgerufen 24.10.2026
  2. § 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte – abgerufen 24.10.2026
  3. § 19 VVG – Vorvertragliche Anzeigepflicht – abgerufen 24.10.2026
  4. § 213 VVG – Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten – abgerufen 24.10.2026
  5. transparent-beraten.de: Typische Gesundheitsfragen in der BU – Stand 08.10.2026
  6. Datenschutz-Grundverordnung (Art. 9 und 15 DSGVO) – abgerufen 24.10.2026
Redaktion BU-Vorerkrankung.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte aus genannten Quellen, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: BU-Vorerkrankung.de. BU-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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