Ratgeber

Nach einer BU-Ablehnung neu beantragen: Wann und wie

Nach einer Ablehnung stellt sich die Frage: Gibt es einen zweiten Versuch – und wann? Dieser Ratgeber beschreibt, was die geprüften Quellen zum Neuanlauf sagen, was Sie vorbereiten sollten und wie Sie den nächsten Antrag gezielt und gut vorbereitet stellen.

Redaktion BU-Vorerkrankung.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (11 Abschnitte)
  1. Wann ist ein erneuter BU-Antrag sinnvoll?
  2. Wie lange sollten Sie warten?
  3. Was passiert mit Ihrer Antragshistorie?
  4. Wie bereiten Sie den zweiten Antrag besser vor?
  5. Derselbe Versicherer oder ein anderer – was ist klüger?
  6. Was bringen Sie in das Gespräch mit dem Experten mit?
  7. Wie sieht ein realistischer Zeitplan für den Neuanlauf aus?
  8. Welche Fehler sollten Sie beim zweiten Anlauf vermeiden?
  9. Was ändert sich im zweiten Antrag rechtlich?
  10. Welche Alternativen gibt es, wenn ein Neuanlauf nicht klappt?
  11. Wie starten Sie jetzt?
Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Neuanlauf kann möglich sein, wenn die Erkrankung ausgeheilt ist und längere Zeit keine Behandlung stattfand (LV 1871, 18.08.2026).
  • Eine feste Wartezeit nach einer Ablehnung nennt keine geprüfte Quelle; wir nennen deshalb keine.
  • Vor dem zweiten Antrag lohnt die anonyme Risikovoranfrage; ihre Ergebnisse werden nach Versichererangaben nicht in der Wagnisdatei (HIS) gespeichert.
  • Im HIS gilt eine regelmäßige Löschfrist von vier Kalenderjahren und eine Höchstspeicherdauer von zehn Jahren (GDV, 01.10.2025); eine Meldung löst keinen Automatismus aus.
  • Im neuen Antrag gilt die Anzeigepflicht wieder vollständig: Es ist anzugeben, wonach der Versicherer in Textform fragt (§ 19 Abs. 1 VVG).

Ein Neuanlauf nach einer BU-Ablehnung kann möglich sein, wenn die Erkrankung ausgeheilt ist und längere Zeit keine Behandlung stattfand (LV 1871, 18.08.2026). Eine feste Wartezeit nennt keine geprüfte Quelle. Sinnvoll ist, vor dem zweiten Antrag anonym bei mehreren Versicherern voranzufragen, statt direkt erneut zu beantragen. Stand: Oktober 2026.

Wann ist ein erneuter BU-Antrag sinnvoll?

Dann, wenn sich seit der Ablehnung etwas geändert hat oder wenn ein anderer Versicherer Ihre Vorgeschichte anders bewerten kann. Ohne Veränderung und ohne neue Information ist ein identischer Antrag beim selben Versicherer wenig aussichtsreich. Ein anonymes Votum zeigt, wo sich ein Versuch lohnt. Liegt danach ein Angebot vor, hilft die Anleitung zum Angebot prüfen bei der Kontrolle von Beitrag, Rente und Klauseln.

LV 1871 beschreibt es so: Nach einer Ablehnung ist ein späterer Neuanlauf möglich, wenn die Erkrankung ausgeheilt ist und längere Zeit keine Behandlung stattfand. Wie lange „längere Zeit“ ist, sagt der Versicherer nicht allgemein; es hängt von der Art der Erkrankung, vom Verlauf und von den Annahmerichtlinien ab. Das ist ehrlich gesagt keine konkrete Orientierung, aber die einzige belastbare, die wir in den geprüften Quellen gefunden haben. Zahlen aus Foren oder Werbetexten übernehmen wir nicht.

Wann ein Neuanlauf in Frage kommt. Eigene Übersicht auf Basis von LV 1871 (18.08.2026) und Die Bayerische (Leitfaden 10/2025); keine Prognose für den Einzelfall. Stand: Oktober 2026.
SituationEinschätzungNächster Schritt
Seit der Ablehnung hat sich nichts geändertNeuer Antrag meist wenig aussichtsreichAnonym voranfragen, andere Versicherer prüfen
Erkrankung ausgeheilt, längere Zeit ohne BehandlungNeuanlauf kann möglich sein (LV 1871)Unterlagen aktualisieren, Voranfrage
Anderer VersichererBewertung kann abweichenMehrere Voten einholen
Ablehnung aus anderem Grund (Beruf, Rente)Angepasster Antrag möglichGründe erfragen

Wie lange sollten Sie warten?

Eine feste Frist gibt es nicht. Statt auf den Kalender zu schauen, hilft ein sachlicher Maßstab: Hat sich Ihre Lage seit dem letzten Antrag verändert, und lässt sich das belegen? Dann lohnt sich eine Voranfrage. Hat sich nichts geändert, spricht nichts für Eile.

Hinzu kommen praktische Gründe, nicht sofort zu beantragen. Unterlagen müssen aktualisiert werden, und Fristen im HIS laufen. Planen Sie die Zeit rückwärts vom gewünschten Beginn, etwa mit dem Zeitplan-Rechner; die Stichtage Ihrer Gesundheitsfragen rechnet der Gesundheitsfragen-Zeitraum-Rechner. Beide Rechner brauchen nur Daten und keine Gesundheitsangaben.

Was passiert mit Ihrer Antragshistorie?

Ob ein früherer Antrag Spuren hinterlässt, hängt vom HIS ab. Das Hinweis- und Informationssystem kennt Meldungen bei erhöhtem Risiko; dabei wird die Person vermerkt, Krankheit oder Beruf werden nicht genannt. Die Meldung löst keinen Automatismus aus: Der nächste Versicherer prüft genauer, lehnt aber nicht allein deswegen ab.

Die regelmäßige Löschfrist beträgt vier Kalenderjahre ab dem auf die erstmalige Speicherung folgenden Kalenderjahr, die Höchstspeicherdauer zehn Jahre; bei erneuter Meldung verlängert sich die Frist (GDV, 01.10.2025). Sie können bei der Besurance HIS GmbH eine Selbstauskunft anfordern, schriftlich oder über ein Onlineformular, und bei unrichtiger Meldung Korrektur oder Löschung verlangen. Wie das geht, erklärt der Ratgeber HIS-Eintrag und Wagnisdatei bei der BU.

  • Selbstauskunft beim HIS anfordern, wenn Sie wissen möchten, was gespeichert ist.
  • Unrichtige Angaben berichtigen lassen.
  • Voranfragen bleiben nach Versichererangaben außerhalb der Wagnisdatei.
  • Ob ein Antrag nach früheren Anträgen fragt, steht im Antrag; Fragen beantworten Sie wahrheitsgemäß (§ 19 Abs. 1 VVG).

Wie bereiten Sie den zweiten Antrag besser vor?

Mit aktuellen, vollständigen und belegten Angaben, einer anonymen Voranfrage und einem Vergleich der Voten. Wer die Gründe der Ablehnung kennt, kann gezielt nachbessern, etwa bei Unterlagen oder bei der Wahl der Versicherer.

1. Gründe klären

Nachfragen, worauf die Entscheidung beruhte; falsche Diagnosen vor dem Antrag berichtigen lassen. Siehe BU abgelehnt – was tun?

2. Unterlagen aktualisieren

Behandlungsakten (erste Abschrift unentgeltlich, § 630g BGB) und Kassenauskunft neu anfordern. Diese Unterlagen brauchen Sie.

3. Anonym voranfragen

Mehrere Versicherer, vollständige Angaben, ohne Antrag. So läuft es ab.

4. Voten vergleichen

Annahme, Zuschlag, Ausschluss, Zurückstellung, Ablehnung gegenüberstellen. Ergebnis verstehen.

5. Neu beantragen

Dort, wo das Votum passt, mit denselben Angaben wie in der Voranfrage; neue Umstände ergänzen.

Derselbe Versicherer oder ein anderer – was ist klüger?

Beides kann sinnvoll sein. Beim selben Versicherer spricht für einen Neuversuch, dass sich Ihre Lage verändert hat, etwa durch Ausheilung und behandlungsfreie Zeit. Gegen ihn spricht, dass der Versicherer Ihren früheren Antrag kennt und bei neuen Informationen neu bewertet. Bei einem anderen Versicherer beginnt die Prüfung mit einem unbeschriebenen Blatt, aber nach eigenen Annahmerichtlinien.

Weil sich das von außen nicht entscheiden lässt, ist die Voranfrage das passende Werkzeug: Sie fragen mehrere Versicherer an, auch den früheren, und vergleichen. Das Ergebnis kann überraschen, in beide Richtungen. Wichtig bleibt, dass Sie bei allen dieselben, vollständigen Angaben machen. Wie Sie die Antworten lesen, zeigt Risikovoranfrage-Ergebnis verstehen.

Derselbe Versicherer, wenn …

  • sich Ihre Lage belegbar verändert hat
  • die Gründe der Ablehnung bekannt und behoben sind
  • das anonyme Votum positiv ausfällt

Ein anderer, wenn …

  • der frühere Versicherer klar ablehnt
  • andere Versicherer bessere Voten liefern
  • Bedingungen dort besser passen

Was bringen Sie in das Gespräch mit dem Experten mit?

Das Ablehnungsschreiben, die Antragskopie, Ihre Unterlagen für die abgefragten Zeiträume und eine klare Vorstellung davon, was Sie absichern möchten. Gesundheitsdetails besprechen Sie erst nach Ihrer gesonderten Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO); diese Website fragt sie nicht ab.

  • Ablehnungsschreiben und Antragskopie.
  • Behandlungsakten und Kassenauskunft, soweit vorhanden.
  • Ihre Ziele: Wunschrente, Laufzeit, Zeitrahmen.
  • Fragen zu Ablauf, Anonymität, Vergütung und Datenschutz.
  • Offenheit für Alternativen, falls die BU nicht gelingt.

Wie sieht ein realistischer Zeitplan für den Neuanlauf aus?

Das hängt von Unterlagen und Rückfragen ab. Eine verbindliche Dauer nennt keine geprüfte Quelle. Der Zeitplan-Rechner dieser Website arbeitet mit vier Planungsannahmen: 3 Wochen für Unterlagen, 2 Wochen für die Voranfrage, 4 Wochen für Antrag und Prüfung und 1 Woche Puffer, zusammen 10 Wochen. Das ist eine Planungshilfe, kein Marktdurchschnitt.

Beispiel-Zeitplan für den Neuanlauf; Planungsannahmen der Voreinstellung des Zeitplan-Rechners, keine Fakten und keine Zusage. Stand: Oktober 2026.
PhaseWochen (Annahme)Hinweis
Unterlagen beschaffen3Akte und Kassenauskunft; kann länger dauern
Voranfrage2Abhängig von Versicherern und Rückfragen
Antrag und Prüfung4Rückfragen vor Annahme möglich
Puffer1Für Verzögerungen
Summe10Nur Planungsannahme

Passen Sie die Werte im Rechner an Ihre Lage an. Wer weiter zurückliegende Unterlagen braucht, plant mehr Zeit ein; wer alles beisammen hat, weniger. Wichtig ist, nicht auf den letzten Drücker zu starten, denn Zeitdruck verleitet zu Fehlern.

Welche Fehler sollten Sie beim zweiten Anlauf vermeiden?

Am häufigsten sind überstürzte Anträge, unvollständige Angaben und der Versuch, mit „besser formulierten“ Angaben ein anderes Ergebnis zu erzwingen. Das Gegenteil hilft: Vollständigkeit, Belege und ein Vergleich vor dem Antrag.

  • Mehrere Anträge gleichzeitig: Jeder Antrag enthält eine Gesundheitserklärung; besser erst anonym voranfragen.
  • Unterlagen nicht aktualisiert: Alte Auszüge zeigen nicht den heutigen Stand.
  • Angaben variieren: Unterschiede zwischen Voranfrage und Antrag führen zur Neubewertung.
  • Alternativen ausblenden: Wer nur die BU im Blick hat, übersieht Teillösungen.

Wichtig zu wissenWir versprechen keine Annahme und nennen keine Zahlen zu Annahme- oder Ablehnungsquoten, weil dafür keine belastbare Quelle vorliegt. Ob ein Neuanlauf in Ihrem Fall Erfolg hat, zeigt nur die Prüfung durch die Versicherer.

Was ändert sich im zweiten Antrag rechtlich?

Nichts Grundsätzliches: Die Anzeigepflicht gilt wieder vollständig. Sie müssen die Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform fragt (§ 19 Abs. 1 VVG). Bei Verletzung kann er zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen; seine Rechte erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG).

Wer nach einer Ablehnung versucht ist, Angaben „günstiger“ darzustellen, riskiert viel. Ein günstigeres Ergebnis durch unvollständige Angaben bringt Schutz, der im Ernstfall nicht trägt. Wie die Rechtsfolgen aussehen, erklärt die Fachseite BU-Rücktritt. Die Grundlagen der Anzeigepflicht stehen unter Vorvertragliche Anzeigepflicht. Ein Versicherer weist außerdem darauf hin, dass bei neuen Informationen eine Neubewertung erfolgt; das gilt auch für einen zweiten Antrag nach einer Voranfrage.

Welche Alternativen gibt es, wenn ein Neuanlauf nicht klappt?

Wenn die klassische BU nicht erreichbar ist, bleiben Wege, die Arbeitskraft zumindest teilweise abzusichern. CosmosDirekt nennt die Erwerbsunfähigkeitsversicherung als Alternative mit geringeren Leistungen und niedrigeren Beiträgen; die Grundfähigkeitsversicherung hat eigene Annahmeregeln. Gruppenverträge und vereinfachte Fragen kommen ebenfalls in Betracht.

Keine dieser Möglichkeiten ersetzt die BU in jeder Hinsicht, aber jede kann eine Lücke verkleinern. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente liegt bei neuen Renten 2024 im Schnitt bei 1.041 Euro im Monat; sie bleibt eine Mindestabsicherung.

Wie starten Sie jetzt?

Mit einem kleinen ersten Schritt: dem kostenlosen Voranfrage-Fahrplan. Er fragt Beruf, Alter in Spannen, Stand des Vorhabens, Wunschrente und Zeitrahmen, nichts zur Gesundheit, und zeigt Ihnen die nächsten Schritte. Danach können Sie entscheiden, ob Sie die Voranfrage mit einem Experten aus unserem Partnernetzwerk gehen, einem Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Für Sie ist der Service kostenlos.

Wir selbst sind ein Informations- und Rechnerportal; wir beraten nicht, vermitteln keine Anwälte und geben keine Auskünfte zum Leistungsfall. Für rechtliche Fragen im Einzelfall wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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Häufige Fragen

Wann kann ich nach einer BU-Ablehnung erneut einen Antrag stellen?

Eine feste Frist nennt keine geprüfte Quelle. LV 1871 (18.08.2026) beschreibt einen späteren Neuanlauf als möglich, wenn die Erkrankung ausgeheilt ist und längere Zeit keine Behandlung stattfand. Ob das bei Ihnen zutrifft, klärt die Voranfrage.

Wie lange muss ich nach einer Ablehnung warten?

Eine verbindliche Wartezeit gibt es nach den geprüften Quellen nicht. Entscheidend ist die Entwicklung seit dem letzten Antrag und die Bewertung des jeweiligen Versicherers.

Sieht ein neuer Versicherer, dass ich schon einmal abgelehnt wurde?

Das HIS kennt Meldungen bei erhöhtem Risiko, bei denen Krankheit und Beruf nicht genannt werden; eine Meldung löst keinen Automatismus aus. Ob ein Antrag nach früheren Anträgen fragt, steht im Antrag; Fragen sind wahrheitsgemäß zu beantworten.

Hilft die anonyme Voranfrage nach einer Ablehnung?

Ja, sie zeigt mehrere Voten vor einem neuen Antrag, und ihre Ergebnisse werden nach Versichererangaben nicht in der Wagnisdatei gespeichert. So stellen Sie den nächsten Antrag erst, wenn Sie die Voten kennen.

Soll ich denselben Versicherer erneut fragen?

Das kann sinnvoll sein, wenn sich Ihre Lage geändert hat, ist aber nicht zwingend. Ein anonymes Votum zeigt, wie dieser und andere Versicherer heute entscheiden würden.

Was ist besser: neu beantragen oder eine Alternative?

Das hängt von Ihrer Lage ab. Die Voranfrage zeigt, ob eine klassische BU erreichbar ist; wenn nicht, kommen Grundfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung in Betracht.

Quellen

  1. LV 1871: Gesundheitsfragen der Berufsunfähigkeitsversicherung – Stand 18.08.2026
  2. LV 1871: Ausschlusskriterien bei der Berufsunfähigkeitsversicherung – Stand 07.08.2026
  3. GDV: Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer (HIS) – Stand 01.10.2025
  4. Die Bayerische: Leitfaden Berufsunfähigkeitsversicherung (Neubewertung bei neuen Informationen) – Stand 10/2025
  5. § 19 VVG – Vorvertragliche Anzeigepflicht – abgerufen 24.10.2026
  6. § 21 VVG – Ausübung der Rechte des Versicherers – abgerufen 24.10.2026
  7. § 630g BGB – Einsichtnahme in die Behandlungsakte – abgerufen 24.10.2026
Redaktion BU-Vorerkrankung.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte aus genannten Quellen, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: BU-Vorerkrankung.de. BU-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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