Inhalt (11 Abschnitte)
- Welche drei Phasen unterscheidet das Gesetz?
- Was gilt zwischen Antrag und Annahme?
- Wie ergänzen Sie Angaben vor der Annahme sachlich?
- Müssen Sie Erkrankungen nach dem Vertragsschluss nachmelden?
- Was gilt bei Nachversicherung und Aufstockung?
- Warum ist die gesonderte Belehrung so wichtig?
- Welche Fallstricke gibt es bei Nachträgen?
- Wie dokumentieren Sie eine Ergänzung? Ein neutrales Muster
- Was ändert eine anonyme Voranfrage an dieser Reihenfolge?
- Wann sollten Sie rechtlich beraten lassen?
- Checkliste: Damit nachträgliche Ergänzungen unnötig werden
- Zur Anzeige verpflichtet sind Sie bis zur Abgabe der Vertragserklärung und, soweit der Versicherer nach der Vertragserklärung noch Fragen in Textform stellt, auch bis zur Annahme (§ 19 Abs. 1 VVG).
- Vor der Annahme können Angaben ergänzt oder korrigiert werden; der Versicherer prüft sie dann bei seiner Entscheidung.
- Erkrankungen, die erst nach Vertragsschluss auftreten, müssen nach Angaben von LV 1871 (Stand 18.08.2026) nicht nachgemeldet werden.
- Für eine Korrektur falscher Angaben nach Vertragsschluss sieht das Gesetz kein eigenes Verfahren vor; die Folgen richten sich nach §§ 19 bis 21 VVG.
- Wegen der Monatsfristen und Rechtsfolgen sollten Sie sich im Einzelfall von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten lassen.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht gilt bis zur Abgabe der Vertragserklärung; stellt der Versicherer danach, aber vor der Annahme, weitere Fragen in Textform, sind auch diese zu beantworten (§ 19 Abs. 1 VVG). Erkrankungen, die erst nach Vertragsschluss auftreten, müssen nach Angaben von LV 1871 (Stand 18.08.2026) nicht nachgemeldet werden. Für Korrekturen nach dem Vertragsschluss sieht das Gesetz kein eigenes Verfahren vor.
Welche drei Phasen unterscheidet das Gesetz?
Zwischen dem ersten Gedanken an eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) und der laufenden Police liegen drei Phasen. Für jede gelten andere Regeln. Wer sie auseinanderhält, versteht, warum die Antwort auf „kann ich das noch ergänzen?“ nicht immer gleich ausfällt.
| Phase | Was gilt? | Quelle |
|---|---|---|
| Vor der Vertragserklärung (Antrag) | Anzuzeigen ist, wonach der Versicherer in Textform fragt | § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG |
| Zwischen Vertragserklärung und Annahme | Weitere Fragen des Versicherers in Textform sind zu beantworten | § 19 Abs. 1 Satz 2 VVG |
| Nach Vertragsschluss | Neu auftretende Erkrankungen nicht nachzumelden | LV 1871, 18.08.2026 |
| Nach Vertragsschluss: Korrektur falscher Angaben | Kein gesetzliches Korrekturverfahren; Rechtsfolgen nach §§ 19 bis 21 VVG | VVG |
Die Tabelle zeigt: Die Anzeigepflicht ist vorvertraglich. Sie endet nicht erst mit dem Policenzugang, sondern bezieht sich auf den Zeitraum bis zur Vertragserklärung und, soweit gefragt wird, bis zur Annahme. Danach beginnt die Vertragslaufzeit mit anderen Regeln.
Was gilt zwischen Antrag und Annahme?
Zwischen der Abgabe des Antrags und der Annahme durch den Versicherer prüft dieser die Angaben. Er kann Rückfragen stellen, Unterlagen anfordern oder mit Ihrer Einwilligung Auskünfte einholen (§ 213 VVG). Stellt er Fragen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1, sind Sie nach Satz 2 auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Wichtig ist: Die Pflicht bezieht sich auf die Fragen des Versicherers. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, von sich aus jede neue Entwicklung zu melden, regelt das Gesetz an dieser Stelle nicht; ob Antragsformulare Hinweise dazu enthalten, ist im Einzelfall nachzulesen.
Praktisch bedeutet das: Antworten Sie auf Rückfragen zügig und vollständig, bewahren Sie alle Schreiben auf, und besprechen Sie mit Ihrem Berater, wenn Ihnen nach dem Absenden etwas auffällt, das im Antrag unklar blieb. Ergänzungen vor der Annahme werden vom Versicherer bei der Entscheidung berücksichtigt. Eine Zusage für ein bestimmtes Ergebnis gibt es nicht; der Versicherer entscheidet nach seinen Annahmerichtlinien über Annahme, Zuschlag, Ausschluss, Zurückstellung oder Ablehnung.
Wie ergänzen Sie Angaben vor der Annahme sachlich?
Eine Ergänzung vor Annahme sollte nachvollziehbar sein. Gehen Sie so vor:
Ergänzung formulieren
Fassen Sie den Sachverhalt knapp, datiert und ohne Wertung zusammen. Beziehen Sie sich auf die betroffene Frage im Antrag.
Belege beifügen
Fügen Sie, soweit vorhanden, Unterlagen bei (Behandlungsakte, Kassenauskunft).
Schriftlich übermitteln
Nutzen Sie den Weg, den der Versicherer vorsieht, und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Läuft der Antrag über einen Berater, informieren Sie auch diesen.
Dokumentieren
Legen Sie Ergänzung, Bestätigung und Antwort des Versicherers zu den Antragsunterlagen.
Das ist eine allgemeine Orientierung, keine Anweisung für Ihren Fall. Ob und wie eine Ergänzung im Einzelfall sinnvoll ist, klärt der Berater oder, bei rechtlichen Fragen, ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Müssen Sie Erkrankungen nach dem Vertragsschluss nachmelden?
Nach Angaben von LV 1871 (Stand 18.08.2026) müssen Erkrankungen, die erst nach dem Vertragsschluss auftreten, nicht nachgemeldet werden. Das passt zur Konstruktion der vorvertraglichen Anzeigepflicht: Sie betrifft Umstände, die bei Vertragsschluss bestehen und erfragt wurden, nicht die spätere Entwicklung. Erkrankungen nach Vertragsschluss müssen nicht nachgemeldet werden.
Das ist ein Kernvorteil der BU: Wer einmal versichert ist, muss seinen Gesundheitszustand während der Laufzeit nicht laufend melden. Der Schutz besteht auch dann fort, wenn später etwas hinzukommt – im Rahmen der Bedingungen. Wichtig ist der Umkehrschluss: Es gibt also keinen Grund, den Abschluss hinauszuzögern, weil „später sowieso etwas passiert“. Je früher der Abschluss, desto weniger Vorgeschichte ist in der Regel zu erfragen und desto niedriger ist meist das Eintrittsalter.
Was gilt bei Nachversicherung und Aufstockung?
Zwei Wege verwechseln viele: die Nachversicherungsgarantie und die freie Aufstockung. Bei der Nachversicherungsgarantie kann die Rente nach einem Makler (versicherungenmitkopf.de, aktualisiert 23.10.2026) bei bestimmten Ereignissen wie Hochzeit, Hausbau oder Gehaltserhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden, innerhalb von Obergrenzen; der Zusatzbetrag wird wie ein neuer Vertrag zum aktuellen Alter berechnet. Bei einer freien Aufstockung sind dagegen in der Regel wieder Gesundheitsfragen zu beantworten.
| Weg | Gesundheitsprüfung? | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Nachversicherungsgarantie | Nein, nach den genannten Quellen | Bestimmte Ereignisse, Obergrenzen |
| Freie Aufstockung | In der Regel ja | Antrag mit Gesundheitsfragen |
| Wechsel zu einem neuen Versicherer | Ja, neuer Antrag | Neuer Vertrag, neue Zeiträume |
Details zum Wechsel beschreibt die Seite BU wechseln. Beachten Sie bei einem Wechsel, dass der alte Schutz nicht endet, bevor der neue zugesagt ist.
Warum ist die gesonderte Belehrung so wichtig?
Auch bei Ergänzungen und Korrekturen spielt die Belehrung eine Rolle. Die Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG stehen ihm nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 Satz 1 VVG). Textform bedeutet, dass die Mitteilung lesbar und dauerhaft festgehalten ist, etwa als Schreiben, PDF oder E-Mail. „Gesondert“ heißt, dass sie sich vom übrigen Antragstext abheben muss.
Für Sie ist das eine praktische Mahnung: Bewahren Sie die Belehrung auf, die Sie zusammen mit dem Antrag erhalten. Sie gehört zu den wichtigsten Dokumenten, falls später Fragen entstehen. Ob eine Belehrung ordnungsgemäß war, lässt sich nur am Original beurteilen, und im Streit entscheiden darüber Gerichte.
Welche Fallstricke gibt es bei Nachträgen?
| Fallstrick | Gegenmaßnahme |
|---|---|
| Ergänzung nur mündlich mitgeteilt | Schriftlich oder in Textform übermitteln, Eingang bestätigen lassen |
| Ergänzung beim falschen Ansprechpartner | An den Versicherer richten; Berater zusätzlich informieren |
| Ergänzung ohne Bezug zur Frage | Frage und Antwort aus dem Antrag ausdrücklich benennen |
| Keine Kopie behalten | Alles mit Datum ablegen |
| Kündigung des alten Vertrags zu früh | Erst kündigen, wenn der neue Schutz verbindlich zugesagt ist |
| Fristen unterschätzt | Monatsfristen im Blick behalten, im Zweifel rechtlichen Rat einholen |
Wie dokumentieren Sie eine Ergänzung? Ein neutrales Muster
Das Muster enthält bewusst keinerlei Gesundheitsangaben. Es zeigt nur die Gliederung einer Ergänzung. Der Inhalt hängt von der betroffenen Frage ab und sollte mit dem Berater oder einem Fachanwalt abgestimmt sein.
Betreff: Ergänzung zu meinem Antrag vom [TT.MM.JJJJ], Antragsnummer [Nummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Frage [Nummer] meines Antrags möchte ich folgende ergänzende Angabe machen: [sachliche Angabe mit Datum und Behandler]. Entsprechende Unterlagen füge ich bei: [Aufzählung]. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang und berücksichtigen Sie die Angabe bei Ihrer Entscheidung.Mit freundlichen Grüßen
[Ort, Datum, Unterschrift]
Bewahren Sie den Versandnachweis oder die Eingangsbestätigung auf. Wenn der Antrag über einen Berater läuft, ist dieser Ansprechpartner für die Abstimmung; die Verantwortung für die Richtigkeit bleibt bei Ihnen (vgl. § 20 VVG).
Was ändert eine anonyme Voranfrage an dieser Reihenfolge?
Die anonyme Risikovoranfrage verlagert die Klärung vor den Antrag. Ein Experte legt Ihre Angaben ohne Namen mehreren Versicherern vor; die Voten sind eine erste, unverbindliche Einschätzung vorbehaltlich eines vollständigen Antrags (Die Bayerische, Leitfaden BU 10/2025). Neue Informationen führen zu einer Neubewertung. Das heißt: Was Sie in der Voranfrage angeben, sollte später im Antrag identisch und vollständig stehen. Abweichungen zwischen beiden fallen auf und erzeugen Rückfragen.
Für die Frage „nachträglich ergänzen?“ ist das ein Vorteil: Ergänzungen finden dort statt, wo sie noch nichts kosten – vor der Unterschrift. Wie die Voranfrage abläuft, beschreibt die Seite anonyme Risikovoranfrage.
Wann sollten Sie rechtlich beraten lassen?
Sobald Sie vermuten, dass früher etwas unrichtig angegeben wurde, oder der Versicherer Fragen zu früheren Angaben stellt, ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht sinnvoll. Der Grund sind die kurzen Fristen und die Vielfalt der Einzelfälle: Der Versicherer hat einen Monat ab Kenntnis, um seine Rechte auszuüben (§ 21 Abs. 1 VVG), und die Rechtsfolgen hängen vom Verschulden ab (§ 19 VVG). Mehr dazu unter Gesundheitsfragen falsch beantwortet und Vorerkrankung verschwiegen oder vergessen.
Diese Website vermittelt keine Anwälte, berät nicht rechtlich und bewertet keine Einzelfälle. Sie hilft bei der Vorbereitung, damit es gar nicht erst zu Ergänzungen unter Zeitdruck kommt.
Checkliste: Damit nachträgliche Ergänzungen unnötig werden
- Fragenkatalog im Wortlaut lesen und Stichtage berechnen (Zeitraum-Rechner).
- Unterlagen früh anfordern und mit dem Antrag abgleichen.
- Vor dem Absenden jede Antwort gegenlesen; Kopie aufbewahren.
- Rückfragen bis zur Annahme zügig beantworten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VVG).
- Bei Zweifeln vorab anonym voranfragen (anonyme Risikovoranfrage).
- Bestehenden Schutz nicht aufgeben, bevor neuer Schutz verbindlich zugesagt ist.
Den Ablauf vom Fragenkatalog bis zum Antrag zeigt der kostenlose Voranfrage-Fahrplan in 60 Sekunden – ohne eine einzige Gesundheitsfrage.
Voranfrage-Fahrplan kostenlos per E-Mail
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- Fristen: Abfragezeiträume und Rücktrittsrechte auf einen Blick
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Voranfrage-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Kann ich Gesundheitsangaben nach dem Antrag noch ändern?
Solange der Versicherer den Antrag nicht angenommen hat, können Sie ergänzende oder berichtigende Angaben machen, und der Versicherer berücksichtigt sie bei seiner Entscheidung. Fragen, die er nach Ihrer Vertragserklärung stellt, müssen Sie beantworten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VVG).
Muss ich Erkrankungen nach Vertragsschluss melden?
Nach Angaben von LV 1871 (Stand 18.08.2026) müssen Erkrankungen, die nach dem Vertragsschluss auftreten, nicht nachgemeldet werden. Die vorvertragliche Anzeigepflicht bezieht sich auf die Zeit bis zur Vertragserklärung beziehungsweise bis zur Annahme.
Was gilt zwischen Antrag und Annahme?
Stellt der Versicherer in dieser Zeit Fragen in Textform, müssen Sie auch diese beantworten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VVG). Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, von sich aus neue Umstände zu melden, regelt das Gesetz an dieser Stelle nicht; Antragsformulare können dazu eigene Hinweise enthalten.
Kann ich falsche Angaben nach Vertragsschluss berichtigen?
Das Gesetz sieht dafür kein eigenes Verfahren vor. Welche Folgen eine Korrektur hätte und ob sie sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht ist hier der richtige Weg.
Muss ich dem Versicherer geänderte Gesundheitsdaten bei einer Nachversicherung mitteilen?
Bei einer Nachversicherungsgarantie kann die Rente nach einem Makler (versicherungenmitkopf.de, 23.10.2026) ohne erneute Gesundheitsprüfung steigen, bei bestimmten Ereignissen wie Hochzeit, Hausbau oder Gehaltserhöhung und mit Obergrenzen. Maßgeblich sind die Vertragsbedingungen.
Wie kann ich mich vorab absichern?
Durch gründliche Vorbereitung vor dem Antrag: Unterlagen anfordern, Stichtage berechnen und vorab anonym anfragen. So verringert sich die Gefahr, dass nach der Unterschrift Ergänzungen nötig werden.
Quellen
- § 19 VVG – Vorvertragliche Anzeigepflicht – abgerufen 24.10.2026
- § 20 VVG – Vertreter des Versicherungsnehmers – abgerufen 24.10.2026
- § 21 VVG – Ausübung der Rechte des Versicherers – abgerufen 24.10.2026
- § 213 VVG – Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten – abgerufen 24.10.2026
- Die Bayerische: Leitfaden Berufsunfähigkeitsversicherung (Risikoprüfung) – Stand 10/2025
- LV 1871: Gesundheitsfragen der Berufsunfähigkeitsversicherung – Stand 18.08.2026
- CosmosDirekt: BU ohne Gesundheitsfragen (Fragezeiträume, Nichtraucher-Definition) – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte aus genannten Quellen, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: BU-Vorerkrankung.de. BU-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.