Inhalt (11 Abschnitte)
- Welchen Anspruch haben Sie auf Ihre Behandlungsakte?
- Wie fordern Sie die Patientenakte an? Schritt für Schritt
- Muster: Antrag auf Einsicht und Kopie der Behandlungsakte
- Welche Bestandteile gehören zur Behandlungsakte?
- Wie gehen Sie bei mehreren Behandlern vor?
- Was prüfen Sie beim Durchsehen der Akte?
- Welche Fristen und Aufbewahrungszeiten gelten?
- Was ist mit Kosten für weitere Kopien?
- Was bedeutet die Akte für Ihre Gesundheitsfragen?
- Wo liegen die Grenzen – und wann hilft ein Experte?
- Checkliste: Patientenakte für den BU-Antrag
- Patienten können jederzeit Einsicht in die vollständige Behandlungsakte verlangen und Abschriften erhalten, auch elektronisch; die erste Abschrift ist unentgeltlich (§ 630g Abs. 1 BGB).
- Eine Ablehnung der Einsicht ist zu begründen und nur bei erheblichen therapeutischen Gründen oder erheblichen Rechten Dritter möglich (§ 630g Abs. 2 BGB).
- Behandelnde müssen die Akte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren (§ 630f Abs. 3 BGB) – ältere Unterlagen können fehlen.
- Mit Akte und Krankenkassen-Auskunft beantworten Sie Gesundheitsfragen belegt statt erinnert.
- Der Versicherer darf selbst Akten nur mit Ihrer Einwilligung einholen; Sie können verlangen, dass jede Erhebung gesondert zugestimmt wird (§ 213 VVG).
Patienten können jederzeit Einsicht in die vollständige Behandlungsakte verlangen und Abschriften erhalten, auch elektronisch; die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt (§ 630g Abs. 1 BGB). Für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist die Akte die genaueste Grundlage, um Gesundheitsfragen belegt zu beantworten. Behandelnde müssen Akten zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren (§ 630f Abs. 3 BGB). Stand: Oktober 2026.
Welchen Anspruch haben Sie auf Ihre Behandlungsakte?
Das Gesetz regelt den Anspruch in § 630g BGB. Danach ist dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. Er kann auch Abschriften verlangen, einschließlich elektronischer Abschriften. Die erste Abschrift ist unentgeltlich (Abs. 1). Das Gesetz knüpft den Anspruch nicht an eine Begründung; für die BU-Vorbereitung ist das nützlich, weil Sie Ihren Zweck nicht darlegen müssen.
| Frage | Gesetzliche Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Einsicht in die Akte | Auf Verlangen unverzüglich, in die vollständige, den Patienten betreffende Akte | Abs. 1 Satz 1 |
| Abschriften | Auf Verlangen, auch elektronisch | Abs. 1 Satz 3 |
| Kosten der ersten Abschrift | Unentgeltlich | Abs. 1 Satz 4 |
| Ablehnung | Nur bei erheblichen therapeutischen Gründen oder erheblichen Rechten Dritter; zu begründen | Abs. 2 |
| Tod des Patienten | Rechte für Erben und nächste Angehörige unter Bedingungen | Abs. 3 |
| Datenschutzrechte | Bleiben unberührt | Abs. 4 |
Die Praxis darf Ihnen also nicht mit dem Hinweis begegnen, die Akte „gehöre“ ihr. Sie hat Dokumentationspflichten (§ 630f BGB), Sie haben Einsichtsrechte (§ 630g BGB). Eine Ablehnung ist die Ausnahme und muss begründet werden.
Wie fordern Sie die Patientenakte an? Schritt für Schritt
Behandler zusammenstellen
Listen Sie auf, wo Sie innerhalb der Abfragezeiträume in Behandlung waren: Praxen, Kliniken, Therapeuten. Hilfreich ist die Krankenkassen-Auskunft, denn sie nennt Behandler und Zeiten.
Schreiben aufsetzen
Nutzen Sie das Muster unten. Es enthält Name, Geburtsdatum und die Bitte um vollständige Kopie – keine Gesundheitsangaben.
Identität belegen
Praxen prüfen, wer anfragt. Legen Sie eine Kopie des Ausweises bei, wenn verlangt, und schicken Sie das Schreiben per Einschreiben oder über das Praxisportal.
Fristen notieren
Das Gesetz sagt „unverzüglich“, nennt aber keine Tage. Fragen Sie nach einigen Wochen höflich nach.
Akte prüfen
Prüfen Sie, ob Diagnosen, Daten und Befunde stimmen. Offensichtliche Fehler lassen Sie ärztlich klären, bevor der Antrag gestellt wird.
Muster: Antrag auf Einsicht und Kopie der Behandlungsakte
Das Muster enthält keine Gesundheitsangaben und ist ein Formulierungsvorschlag, kein Rechtsrat. Passen Sie es an die Praxis an.
[Vorname Nachname]
[Straße, PLZ Ort]
Geburtsdatum: [TT.MM.JJJJ]An [Praxis / Klinik, Anschrift]
Antrag auf Einsicht in die Behandlungsakte und Herausgabe einer Abschrift gemäß § 630g BGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Einsicht in die vollständige, mich betreffende Behandlungsakte für den Zeitraum [TT.MM.JJJJ] bis heute und um eine vollständige Abschrift einschließlich Befunden, Arztbriefen und Untersuchungsergebnissen. Ich bitte um Übersendung [in Papierform / elektronisch, verschlüsselt]. Nach § 630g Abs. 1 BGB ist die erste Abschrift unentgeltlich. Bitte bestätigen Sie den Eingang meines Schreibens.Mit freundlichen Grüßen
[Ort, Datum, Unterschrift]
Welche Bestandteile gehören zur Behandlungsakte?
Was in die Akte gehört, regelt § 630f Abs. 2 BGB: Der Behandelnde muss sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzeichnen. Arztbriefe sind in die Behandlungsakte aufzunehmen. Das ist hilfreich, wenn Sie mehrere Fachärzte aufgesucht haben, denn deren Berichte landen häufig in der Akte der Praxis, die die Behandlung koordiniert hat.
| Bestandteil | Nutzen für die Vorbereitung |
|---|---|
| Anamnese | Zeigt die Vorgeschichte, wie sie dokumentiert wurde |
| Diagnosen | Wichtig für den Abgleich mit der Kassenauskunft |
| Untersuchungen und Befunde | Zeigen Daten und Ergebnisse |
| Therapien und ihre Wirkungen | Belegen Dauer und Art der Behandlung |
| Eingriffe und ihre Wirkungen | Belegen Operationen und Eingriffe mit Datum |
| Einwilligungen und Aufklärungen | Dokumentieren Entscheidungen im Behandlungsverlauf |
| Arztbriefe | Bündeln Berichte anderer Behandler |
Wie gehen Sie bei mehreren Behandlern vor?
Beginnen Sie bei den Praxen, die Ihre Behandlung am umfassendsten dokumentiert haben, meist die hausärztliche Praxis. Sie enthält oft Arztbriefe aus Fachpraxen und Kliniken. Danach fragen Sie gezielt bei Behandlern an, bei denen Lücken bleiben. Die Kassenauskunft zeigt, wo Sie in Behandlung waren, und liefert so die Liste für die Anfragen.
Priorisieren Sie nach den Abfragezeiträumen: Längere Zeiträume (stationär, Operationen) betreffen oft nur wenige Behandler, kürzere (ambulant) betreffen mehrere. Schreiben Sie alle Anfragen am selben Tag, damit die Antworten ungefähr gleichzeitig eintreffen. Ein einfaches Verzeichnis mit Datum der Anfrage und Eingang der Antwort verhindert, dass Anfragen versanden.
Was prüfen Sie beim Durchsehen der Akte?
Lesen Sie die Akte zuerst auf Vollständigkeit: Sind alle Zeiträume abgedeckt, passen Name und Geburtsdatum, stehen Diagnosen mit Datum da? Dann prüfen Sie die Inhalte: Entsprechen Diagnosen dem, was Ihnen mitgeteilt wurde? Gibt es Eintragungen, die Sie nicht zuordnen können? Offene Fragen klären Sie mit dem behandelnden Arzt.
Wer eine Eintragung für unrichtig hält, sollte die Berichtigung ärztlich klären lassen. Das Gesetz stellt sicher, dass Änderungen nachvollziehbar bleiben: Berichtigungen sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen wurden (§ 630f Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine „bereinigte“ Akte ohne Spuren gibt es also nicht, und das ist im Sinne eines verlässlichen Nachweises auch gut so.
Welche Fristen und Aufbewahrungszeiten gelten?
Die Praxis muss die Akte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren, soweit nicht andere Vorschriften längere Fristen vorsehen (§ 630f Abs. 3 BGB). Für ältere Behandlungen kann die Akte also bereits vernichtet worden sein. Das ist kein Mangel Ihrer Anfrage, sondern die Rechtslage; dann hilft die Kassenauskunft weiter, solange die Daten dort noch vorliegen.
Eine Antwortfrist nennt § 630g BGB nicht, nur „unverzüglich“. Planen Sie daher Wochen ein. Wer einen festen Termin hat, etwa einen Berufsstart, rechnet rückwärts: Der Zeitplan-Rechner zeigt Ihnen anhand Ihrer eigenen Planungsannahmen den spätesten Startzeitpunkt. Ein Antrag bei zehn Behandlern dauert länger als bei zwei – bündeln Sie die Anfragen und beginnen Sie früh.
Was ist mit Kosten für weitere Kopien?
Das Gesetz stellt nur die erste Abschrift ausdrücklich unentgeltlich. Weitere Abschriften regelt es nicht ausdrücklich; Praxen verlangen teils eine Gebühr. Fragen Sie vorab nach, in welchem Format und zu welchen Kosten weitere Kopien angeboten werden, und bestellen Sie die erste Abschrift lieber vollständig. Elektronische Abschriften sind ausdrücklich vorgesehen und oft die schnellere Variante. Behalten Sie die Kopie sicher: Sie enthält sensible Gesundheitsdaten und gehört nicht in einen unverschlüsselten Mailanhang.
Was bedeutet die Akte für Ihre Gesundheitsfragen?
Die Akte ist die Gegenprobe zu Ihrer Erinnerung. Sie zeigt Diagnosen, Behandlungsdaten und, was dokumentiert ist. So lassen sich die Fragetypen des Antrags (Beispiele) mit Daten füllen, und die Stichtage aus dem Zeitraum-Rechner geben vor, welche Einträge relevant sind. Wer dann vollständig und belegt antwortet, erfüllt die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG nach bestem Wissen.
Gleichzeitig gilt: Sie müssen die Akte nicht an den Versicherer weitergeben. Dieser darf Gesundheitsdaten bei Ärzten und Krankenhäusern nur erheben, wenn die Kenntnis für die Risikobeurteilung erforderlich ist und Sie eingewilligt haben (§ 213 Abs. 1 VVG). Sie dürfen der Erhebung widersprechen und verlangen, dass nur einzeln zugestimmt wird (§ 213 Abs. 2, 3 VVG). Wer vorab selbst alle Unterlagen kennt, kann solche Rückfragen einordnen und ruhig beantworten.
Wo liegen die Grenzen – und wann hilft ein Experte?
Grenzen sind die erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter (§ 630g Abs. 2 BGB), und praktische Hürden wie Archivierung, Praxisaufgabe oder Wechsel des Behandlers. Hat eine Praxis geschlossen, sind Unterlagen oft bei einem Nachfolger oder einer Kammer; fragen Sie bei der zuständigen Ärztekammer oder Kassenärztlichen Vereinigung nach. Verweigert eine Praxis die Herausgabe ohne Begründung, kann ein Fachanwalt für Medizin- oder Versicherungsrecht den Weg weisen.
Spezialisierte Experten aus dem Partnernetzwerk unterstützen bei der Auswertung und bei der anonymen Risikovoranfrage, wenn Sie das wünschen. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich; eine Annahmezusage gibt es nicht, denn darüber entscheidet allein der Versicherer.
Beachten Sie zum Schluss die Lage nach einem Praxiswechsel oder einem Umzug: Wurde die Praxis übergeben, liegt die Akte meist beim Nachfolger oder im Archiv der Praxis. Bei Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand lohnt eine Nachfrage bei der Ärztekammer. Bedenken Sie außerdem, dass die Aufbewahrungsfrist grundsätzlich ab Abschluss der Behandlung läuft; Unterlagen zu weit zurückliegenden Behandlungen sind daher mitunter nicht mehr vorhanden.
Checkliste: Patientenakte für den BU-Antrag
- Behandlerliste für die Abfragezeiträume erstellen.
- Schreiben nach Muster senden und Eingang bestätigen lassen.
- Format wählen: Papier oder elektronisch, verschlüsselt.
- Nach einigen Wochen nachfragen, wenn keine Antwort kommt.
- Akte und Kassenauskunft abgleichen; Fehler ärztlich klären.
- Kopien sicher ablegen; Weitergabe nur bewusst und mit Einwilligung.
Das Ganze ist Information, keine Rechtsberatung. Die nächsten Schritte in sinnvoller Reihenfolge finden Sie im kostenlosen Voranfrage-Fahrplan – ohne eine einzige Gesundheitsfrage.
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Voranfrage-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Kann ich meine Patientenakte kostenlos anfordern?
Die erste Abschrift der Behandlungsakte wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt (§ 630g Abs. 1 Satz 4 BGB). Weitere Abschriften regelt das Gesetz nicht gesondert; fragen Sie die Praxis vorab nach den Konditionen.
Wie fordere ich meine Behandlungsakte an?
Formlos, am besten schriftlich bei der Praxis oder Klinik: Name, Geburtsdatum, Bitte um Einsicht und Kopie der vollständigen Akte, gewünschtes Format (Papier oder elektronisch). Die Einsicht ist auf Verlangen unverzüglich zu gewähren (§ 630g Abs. 1 Satz 1 BGB).
Darf die Praxis die Herausgabe verweigern?
Nur eingeschränkt. Das Recht besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen; die Ablehnung ist zu begründen (§ 630g Abs. 2 BGB). Eine pauschale Weigerung genügt nicht.
Wie lange werden Behandlungsakten aufbewahrt?
Zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Fristen gelten (§ 630f Abs. 3 BGB). Für ältere Behandlungen kann die Akte deshalb bereits vernichtet sein.
Muss ich dem Versicherer meine Akte schicken?
Nicht von sich aus. Der Versicherer darf Gesundheitsdaten bei Ärzten und Kliniken nur erheben, wenn sie für die Risikobeurteilung erforderlich sind und Sie eingewilligt haben (§ 213 Abs. 1 VVG). Sie dürfen widersprechen und verlangen, dass jede Erhebung einzeln zugestimmt wird.
Hilft die Patientenakte bei der anonymen Risikovoranfrage?
Ja. Bei der Voranfrage legt ein Experte Ihre Angaben ohne Namen mehreren Versicherern vor; Unterlagen aus der Behandlungsakte machen diese Angaben genau und belegt. Hinweise dazu finden Sie unter anonyme Risikovoranfrage.
Quellen
- § 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte – abgerufen 24.10.2026
- § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung (Aufbewahrung) – abgerufen 24.10.2026
- § 305 SGB V – Auskünfte an Versicherte – abgerufen 24.10.2026
- § 19 VVG – Vorvertragliche Anzeigepflicht – abgerufen 24.10.2026
- § 213 VVG – Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten – abgerufen 24.10.2026
- Datenschutz-Grundverordnung (Art. 9 und 15 DSGVO) – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte aus genannten Quellen, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: BU-Vorerkrankung.de. BU-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.