Gesundheitsfragen

BU: Vorerkrankung verschwiegen oder vergessen – was jetzt?

Manchmal fällt es erst nach dem Antrag auf: Eine Behandlung wurde nicht erwähnt. Aus Vergesslichkeit, aus einem Missverständnis oder aus Unsicherheit. Dieser Beitrag erklärt sachlich, wie das Versicherungsvertragsgesetz zwischen diesen Fällen unterscheidet und welche Fristen laufen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und fragt Sie nichts zu Ihrer Gesundheit.

Redaktion BU-Vorerkrankung.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (10 Abschnitte)
  1. Was bedeutet „verschwiegen“ rechtlich?
  2. Vergessen, missverstanden oder bewusst – wie unterscheidet das Gesetz?
  3. Welche Voraussetzungen muss der Versicherer erfüllen?
  4. Welche Rolle spielen Berater und Vertreter?
  5. Was sollten Sie jetzt sachlich tun?
  6. Was ändert sich, wenn der Versicherungsfall eintritt?
  7. Gilt das auch für noch laufende Anträge?
  8. Wie erhält der Versicherer Gesundheitsdaten – und was dürfen Sie entscheiden?
  9. Was ist nicht „verschwiegen“?
  10. Wie wirkt sich das auf künftige Anträge aus?
Das Wichtigste in Kürze
  • Das Gesetz unterscheidet Vorsatz und Arglist, grobe Fahrlässigkeit, einfache Fahrlässigkeit und fehlendes Verschulden; davon hängen Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung ab (§ 19 VVG).
  • Voraussetzung für die Rechte des Versicherers ist eine gesonderte Belehrung in Textform (§ 19 Abs. 5 VVG); sie sind ausgeschlossen, wenn er den Umstand kannte.
  • Der Versicherer muss seine Rechte binnen eines Monats ab Kenntnis schriftlich geltend machen (§ 21 Abs. 1 VVG).
  • Die Rechte erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren – nicht bei Versicherungsfällen vor Fristablauf (§ 21 Abs. 3 VVG).
  • Wer unsicher ist, was angegeben wurde, sollte Unterlagen sichern und sich von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten lassen; Handlungsempfehlungen im Einzelfall gibt diese Website nicht.

Wurde eine Vorerkrankung im BU-Antrag nicht angegeben, kommt es nach dem Versicherungsvertragsgesetz auf das Verschulden an: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer zurücktreten, sonst nur mit Monatsfrist kündigen (§ 19 Abs. 2, 3 VVG), und nur nach gesonderter Belehrung in Textform (§ 19 Abs. 5 VVG). Seine Rechte erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG). Stand: Oktober 2026.

Was bedeutet „verschwiegen“ rechtlich?

Das Gesetz kennt den Begriff „verschwiegen“ nicht, sondern spricht von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Sie liegt vor, wenn Sie einen Ihnen bekannten Umstand, nach dem der Versicherer in Textform gefragt hat, nicht oder unrichtig angezeigt haben (§ 19 Abs. 1 VVG). Dahinter kann alles stehen: ein Gedächtnisfehler, ein Missverständnis der Frage, eine falsche Berechnung des Zeitraums oder eine bewusste Auslassung.

Für die Rechtsfolgen ist entscheidend, was es war. Deshalb unterscheidet das Gesetz mehrere Stufen. Bevor man über Konsequenzen nachdenkt, lohnt sich also die nüchterne Frage, ob überhaupt ein erfragter Umstand fehlt. Was nicht gefragt wurde, musste nicht angezeigt werden. Das klingt banal, ist aber oft der Kern: Viele Streitigkeiten drehen sich darum, was genau gefragt wurde und wie die Frage zu verstehen war.

Vergessen, missverstanden oder bewusst – wie unterscheidet das Gesetz?

Verschuldensstufen und mögliche Folgen nach §§ 19, 21 VVG (vereinfacht). Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen 24.10.2026. Keine Rechtsberatung; die Einordnung im Einzelfall ist Sache der Gerichte.
Situation (allgemein)VerschuldensstufeMögliche Folge
Bewusst weggelassen, um den Vertrag zu erhaltenVorsatz / ArglistRücktritt; bei Arglist im Leistungsfall keine Leistungspflicht; ggf. Anfechtung (§ 22 VVG)
Frage sehr nachlässig gelesen oder Offensichtliches ausgelassenGrobe FahrlässigkeitRücktritt oder – wenn der Versicherer auch in Kenntnis geschlossen hätte – Vertragsanpassung (§ 19 Abs. 4)
Nachvollziehbar vergessen oder missverstandenEinfache FahrlässigkeitKündigung mit Monatsfrist oder Vertragsanpassung; kein Rücktritt (§ 19 Abs. 3)
Frage nicht gestellt / Umstand nicht bekanntKeine PflichtverletzungKeine Rechte nach § 19 Abs. 2 bis 4

Die Zeilen sind Beispiele für das Prinzip, keine Zuordnung Ihres Falls. Wie ein Gericht ein konkretes Verhalten einordnen würde, lässt sich ohne Kenntnis der Umstände nicht sagen. Wichtig ist: Der Grad des Verschuldens entscheidet, ob der Versicherer zurücktreten darf.

Welche Voraussetzungen muss der Versicherer erfüllen?

Der Versicherer darf seine Rechte aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG nur ausüben, wenn er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 Satz 1 VVG). Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte (§ 19 Abs. 5 Satz 2 VVG).

Dazu kommt die Monatsfrist: Er muss die Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen, ab Kenntnis der Pflichtverletzung, und dabei die Umstände nennen, auf die er sich stützt (§ 21 Abs. 1 VVG). Und es gilt die Erlöschensfrist von fünf Jahren nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahren; ausgenommen sind Versicherungsfälle vor Fristablauf (§ 21 Abs. 3 VVG). Auf der Seite Verjähren Gesundheitsfragen in der BU? sind die Fristen mit Beispielrechnung erklärt.

Welche Rolle spielen Berater und Vertreter?

Wurde der Antrag mit einem Berater ausgefüllt, kann es auch auf dessen Kenntnis ankommen. Das Gesetz berücksichtigt bei Verträgen, die ein Vertreter schließt, sowohl dessen als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers (§ 20 VVG). Gleichzeitig kann sich der Versicherungsnehmer nur dann darauf berufen, dass die Pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Für Sie heißt das: Auch wenn ein Berater beim Ausfüllen hilft, sollten Sie jede Antwort selbst lesen und belegen können. Dokumentation hilft: Welche Unterlagen lagen vor, was wurde besprochen, was wurde eingetragen? Wer das später nachvollziehen kann, hat es leichter, die Umstände zu erklären.

Was sollten Sie jetzt sachlich tun?

Hier gilt der Grundsatz dieser Website: Wir informieren, wir beraten nicht im Einzelfall. Was sinnvoll sein kann, ist eine neutrale Bestandsaufnahme, bevor Entscheidungen fallen:

Unterlagen sichern

Antrag, Anlagen, Policen, Belehrungen und Schriftverkehr vollständig ablegen. Das Antragsdatum und das Datum des Vertragsschlusses notieren.

Sachverhalt klären

Behandlungsakte und Kassenauskunft nutzen, um zu verstehen, was die Unterlagen tatsächlich zeigen (Behandlungsakte, Kassenauskunft).

Fristen im Blick behalten

Vertragsschluss plus fünf beziehungsweise zehn Jahre; Monatsfristen bei Schreiben des Versicherers. Der Zeitraum-Rechner hilft beim Datum.

Rechtlichen Rat einholen

Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann beurteilen, was im Einzelfall zu tun ist, auch zu Nachmeldungen und zum Umgang mit dem Versicherer.

Nicht sinnvoll sind Schnellschüsse: eine ungeprüfte Kündigung des Vertrags, voreilige Erklärungen oder das Beenden des Schutzes, bevor ein neuer besteht. Gerade bei Berufsunfähigkeit gilt: Ein neuer Antrag bedeutet wieder neue Gesundheitsfragen und womöglich ein höheres Eintrittsalter. Einen bestehenden Schutz sollten Sie nie aufgeben, bevor ein neuer verbindlich zugesagt ist.

Was ändert sich, wenn der Versicherungsfall eintritt?

Die Lage ist dann strenger. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, ist er grundsätzlich nicht zur Leistung verpflichtet – es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 VVG). Bei arglistiger Verletzung besteht nach dem Rücktritt keine Leistungspflicht – auch dann nicht, wenn der Umstand nicht ursächlich war (§ 21 Abs. 2 Satz 2 VVG). Zudem hilft die Fünf-Jahres-Frist nicht, wenn der Versicherungsfall vor ihrem Ablauf eingetreten ist (§ 21 Abs. 3 Satz 1 VVG).

Fragen zum Leistungsfall selbst, zu Prüfverfahren und Streit um Leistungen beantwortet diese Website nicht. Hierfür ist ein Fachanwalt für Versicherungsrecht zuständig; wir vermitteln keine Anwälte.

Gilt das auch für noch laufende Anträge?

Ja, mit einer wichtigen Besonderheit. Stellt der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Annahme Fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VVG). Solange der Antrag noch nicht angenommen ist, können Rückfragen des Versicherers beantwortet und Angaben ergänzt werden. Wie das praktisch aussieht, beschreibt die Seite Gesundheitsangaben nachträglich ergänzen.

Wer noch vor dem Antrag steht, sollte die Gelegenheit nutzen: Eine saubere Vorbereitung und eine anonyme Risikovoranfrage verringern die Gefahr späterer Unklarheiten. Dort legt ein Experte Ihre Angaben ohne Namen mehreren Versicherern vor; die Ergebnisse werden nach Versichererangaben nicht im Hinweis- und Informationssystem (HIS) gespeichert.

Wie erhält der Versicherer Gesundheitsdaten – und was dürfen Sie entscheiden?

Der Versicherer darf Gesundheitsdaten bei Ärzten, Krankenhäusern, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen nur erheben, wenn die Kenntnis für die Beurteilung des Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und Sie eingewilligt haben (§ 213 Abs. 1 VVG). Die Einwilligung kann schon vor der Vertragserklärung erteilt werden; Sie sind vor jeder Erhebung zu unterrichten und können ihr widersprechen (§ 213 Abs. 2 VVG). Und Sie können jederzeit verlangen, dass nur nach einzelner Einwilligung erhoben wird (§ 213 Abs. 3 VVG).

Das bedeutet: Sie sind dem Versicherer nicht ausgeliefert. Sie haben Rechte, die Sie kennen und nutzen können. Gleichzeitig begründen sie keine Pflicht des Versicherers, ohne Ihre Angaben anzunehmen. Der Versicherer entscheidet über Annahme, Zuschlag, Ausschluss oder Ablehnung selbst. Eine Zusage für ein bestimmtes Ergebnis gibt es nicht.

Was ist nicht „verschwiegen“?

Konstellationen, die keine Verletzung der Anzeigepflicht sind oder sein können (allgemeine Einordnung nach § 19 Abs. 1 VVG; Einzelfallprüfung erforderlich).
KonstellationEinordnung
Sachverhalt außerhalb des gefragten ZeitraumsNicht anzeigepflichtig, wenn die Frage zeitlich begrenzt war
Nach etwas nicht gefragtKeine Anzeigepflicht; angezeigt werden muss, was in Textform gefragt wurde
Erkrankung erst nach VertragsschlussNach LV 1871 (18.08.2026) nicht nachzumelden
Versicherer kannte den UmstandRechte ausgeschlossen (§ 19 Abs. 5 Satz 2)
Umstand war dem Versicherungsnehmer nicht bekanntAnzeigepflicht bezieht sich auf „ihm bekannte“ Umstände

Diese Einordnung entbindet nicht von der Prüfung des Einzelfalls. Gerade die Frage, welche Frage zu welchem Umstand gestellt wurde, ist oft der entscheidende Punkt – und der Grund, warum der Antrag mit Anlagen aufbewahrt werden sollte.

Wie wirkt sich das auf künftige Anträge aus?

Im Hinweis- und Informationssystem der Versicherer (HIS) werden nach der GDV-Broschüre (Stand 01.10.2025) unter anderem erhöhte Risiken gemeldet, ohne dass die Krankheit genannt wird; eine Meldung löst keinen Automatismus aus. Zur Frage, ob und wann Meldungen im Zusammenhang mit Anzeigepflichtverletzungen erfolgen, nennen wir keine Aussage, weil wir sie nicht geprüft haben. Wer wissen möchte, ob über ihn Daten gespeichert sind, kann beim Betreiber eine Selbstauskunft anfordern; mehr dazu unter HIS-Eintrag.

Fazit: Ein Fehler im Antrag ist kein Weltuntergang und kein Freibrief. Das Gesetz sieht abgestufte Folgen vor, setzt dem Versicherer enge Formen und Fristen und lässt Raum für den Einzelfall. Welche Schritte für Sie richtig sind, gehört in die Hand eines Fachanwalts. Für alle, die ihren Antrag noch vor sich haben, zeigt der kostenlose Voranfrage-Fahrplan in 60 Sekunden, wie die Vorbereitung gelingt – ohne Gesundheitsfragen.

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Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich bei der BU eine Vorerkrankung verschwiegen habe?

Das Gesetz stuft nach Verschulden ab: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer zurücktreten, bei einfacher Fahrlässigkeit oder ohne Verschulden nur mit Monatsfrist kündigen (§ 19 Abs. 2, 3 VVG). Hätte er auch in Kenntnis des Umstands abgeschlossen, kommt eine Vertragsanpassung in Betracht (§ 19 Abs. 4 VVG).

Ist Vergessen auch eine Pflichtverletzung?

Objektiv liegt eine unrichtige oder unvollständige Anzeige vor. Ob und wie schwer das Verschulden wiegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei weder vorsätzlicher noch grob fahrlässiger Verletzung ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 19 Abs. 3 VVG).

Kann ich Angaben nachträglich korrigieren?

Vor der Annahme des Antrags sind Fragen des Versicherers zu beantworten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 VVG), und Unterlagen können ergänzt werden. Nach Vertragsschluss gibt es kein gesetzliches Verfahren zur Korrektur; wie Sie vorgehen, sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht im Einzelfall beurteilen.

Wie lange kann der Versicherer auf das Verschweigen reagieren?

Seine Rechte erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG). Hat er Kenntnis von der Pflichtverletzung, muss er innerhalb eines Monats schriftlich reagieren (§ 21 Abs. 1 VVG).

Was ist, wenn ich nach dem Vertragsschluss erkranke?

Nach den Angaben von LV 1871 (Stand 18.08.2026) müssen Erkrankungen, die erst nach Vertragsschluss auftreten, nicht nachgemeldet werden. Die Anzeigepflicht bezieht sich auf die Zeit bis zur Vertragserklärung beziehungsweise bis zur Annahme, soweit der Versicherer fragt.

Hilft eine anonyme Risikovoranfrage, solche Situationen zu vermeiden?

Sie kann helfen, Fragenkataloge, Unterlagen und Voten vorab zu klären. Ergebnisse einer anonymen Voranfrage werden nach Versichererangaben nicht im HIS gespeichert. Sie ersetzt aber nicht die vollständige Beantwortung des späteren Antrags.

Quellen

  1. § 19 VVG – Vorvertragliche Anzeigepflicht – abgerufen 24.10.2026
  2. § 20 VVG – Vertreter des Versicherungsnehmers – abgerufen 24.10.2026
  3. § 21 VVG – Ausübung der Rechte des Versicherers – abgerufen 24.10.2026
  4. § 22 VVG – Arglistige Täuschung – abgerufen 24.10.2026
  5. § 176 VVG – Anzuwendende Vorschriften (BU) – abgerufen 24.10.2026
  6. GDV: Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer (HIS) – Stand 01.10.2025
  7. LV 1871: Gesundheitsfragen der Berufsunfähigkeitsversicherung – Stand 18.08.2026
Redaktion BU-Vorerkrankung.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte aus genannten Quellen, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: BU-Vorerkrankung.de. BU-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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