Gesundheitsfragen

Verjähren Gesundheitsfragen in der BU? Zwei Fristen im Überblick

Viele suchen nach „Verjährung“ der Gesundheitsfragen und meinen zwei völlig verschiedene Dinge: den Zeitraum, den eine Frage zurückblickt, und die Frist, nach der der Versicherer wegen falscher Angaben nichts mehr unternehmen kann. Hier werden beide sauber getrennt – mit Beispielrechnung und ohne Gesundheitsangaben.

Redaktion BU-Vorerkrankung.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (11 Abschnitte)
  1. Verjähren Gesundheitsfragen bei der BU – oder meinen Sie etwas anderes?
  2. Wie lange reicht der Abfragezeitraum zurück?
  3. Wann erlöschen die Rechte des Versicherers?
  4. Beispielrechnung: So lesen Sie die zwei Fristen
  5. Wie wird das Fristende genau berechnet?
  6. Welche Rolle spielt die Belehrung für die Fristen?
  7. Was gilt bei arglistiger Täuschung – Anfechtung?
  8. Warum gibt es diese Fristen überhaupt?
  9. Wie unterscheiden sich die Fristen in BU und PKV?
  10. Welche Missverständnisse sind verbreitet?
  11. Was folgt daraus für Ihre Planung?
Das Wichtigste in Kürze
  • Eine „Verjährung“ von Gesundheitsangaben im engen Sinn gibt es nicht; zu trennen sind der Abfragezeitraum der Frage und die Erlöschensfrist der Versichererrechte.
  • Der Abfragezeitraum steht im Antrag: Beispiele sind drei bis fünf Jahre für ambulante, meist zehn Jahre für stationäre Behandlungen (Versichererangaben 2026).
  • Die Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG).
  • Beides läuft ab unterschiedlichen Zeitpunkten: der Abfragezeitraum rückwärts ab Antrag, die Erlöschensfrist vorwärts ab Vertragsschluss.
  • Tritt der Versicherungsfall vor Fristablauf ein, schützt die Fünf-Jahres-Frist nicht; bei arglistiger Täuschung kann zusätzlich eine Anfechtung in Betracht kommen.

Gesundheitsfragen der Berufsunfähigkeitsversicherung „verjähren“ nicht; zu trennen sind zwei Fristen. Der Abfragezeitraum steht im Antrag (zum Beispiel drei bis fünf Jahre ambulant, meist zehn Jahre stationär nach Versichererangaben 2026). Davon unabhängig erlöschen die Rechte des Versicherers wegen falscher Angaben fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG). Stand: Oktober 2026.

Verjähren Gesundheitsfragen bei der BU – oder meinen Sie etwas anderes?

Die Suche nach „Verjährung“ ist verständlich, weil viele zwei Zahlen im Kopf haben, die beide mit fünf oder zehn Jahren zu tun haben. Rechtlich sind das aber ganz verschiedene Dinge, die man nur zusammen verstehen sollte. Die erste ist eine Frage der Antragsformulierung, die zweite eine Frist des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Abfragezeitraum

Steht im Antrag, je Frage und Versicherer verschieden. Läuft rückwärts ab Antragstellung und bestimmt, was anzugeben ist. Beispiele: 3 bis 5 Jahre ambulant, meist 10 Jahre stationär.

Erlöschensfrist (§ 21 Abs. 3 VVG)

Steht im Gesetz: 5 Jahre, bei Vorsatz oder Arglist 10 Jahre. Läuft vorwärts ab Vertragsschluss und bestimmt, wie lange der Versicherer Rechte hat. Gilt nicht bei Versicherungsfall vor Fristablauf.

Beide Zahlen können 5 oder 10 lauten, sind aber unabhängig voneinander. Ein fünfjähriger Abfragezeitraum sagt nichts darüber, wann die Rechte des Versicherers enden, und umgekehrt.

Wie lange reicht der Abfragezeitraum zurück?

Das legt der Versicherer im Antrag fest. In den von uns ausgewerteten Versichererangaben (transparent-beraten.de, Stand 08.10.2026; LV 1871, Stand 18.08.2026) sind ambulante Behandlungen drei bis fünf Jahre, Psychotherapie meist fünf Jahre, stationäre Behandlungen und Operationen meist zehn Jahre abgefragt; derzeit bestehende Beschwerden werden ohne Zeitgrenze erfragt. Eine ausführliche Übersicht mit Tabelle bietet die Seite BU-Abfragezeiträume.

Wichtig: Nach Ablauf des Abfragezeitraums müssen Sie ein Ereignis nur dann nicht mehr angeben, wenn die konkrete Frage so begrenzt ist. Eine Frage ohne Zeitgrenze erfasst auch ältere Sachverhalte. Die Anzeigepflicht bezieht sich immer auf den Wortlaut (§ 19 Abs. 1 VVG).

Wann erlöschen die Rechte des Versicherers?

§ 21 Abs. 3 VVG regelt: Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Für die BU gilt das über § 176 VVG; in der privaten Krankenversicherung sind es nach § 194 VVG drei beziehungsweise zehn Jahre.

Zwei Fristen im Vergleich. Quellen: § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 3, § 176 VVG, gesetze-im-internet.de (abgerufen 24.10.2026); Beispielzeiträume aus Versichererangaben (Stand 2026).
MerkmalAbfragezeitraumErlöschensfrist
GrundlageFrage im Antrag (§ 19 Abs. 1)Gesetz (§ 21 Abs. 3)
Längeje Frage, z. B. 3, 5 oder 10 Jahre5 Jahre; Vorsatz/Arglist 10 Jahre
BeginnAntragsdatum, rückwärtsVertragsschluss, vorwärts
WirkungWas ist anzugeben?Wie lange kann der Versicherer Rechte ausüben?
AusnahmeFragen ohne ZeitgrenzeVersicherungsfall vor Fristablauf

Kurz gesagt: Der Abfragezeitraum betrifft die Vergangenheit vor dem Vertrag, die Erlöschensfrist die Zeit danach. Beide Zeiträume können Sie mit dem Zeitraum-Rechner anhand eines Datums berechnen; der Rechner zeigt das Frist-Ende als „etwa“, weil die genaue Berechnung nach den Regeln des BGB abhängt.

Beispielrechnung: So lesen Sie die zwei Fristen

Modellrechnung (kein Einzelfall): Der Antrag wird am 01.12.2026 gestellt, der Vertrag kommt am 15.12.2026 zustande. Eine Frage reicht fünf Jahre zurück, eine andere zehn.

Modellrechnung zu Stichtagen und Fristende; Beispieldaten, keine Prognose, Näherungswerte.
GrößeBerechnungErgebnis (etwa)
Stichtag Frage 5 Jahre01.12.2026 − 5 Jahre01.12.2021
Stichtag Frage 10 Jahre01.12.2026 − 10 Jahre01.12.2016
Ende der 5-Jahres-Frist15.12.2026 + 5 Jahre15.12.2031
Ende der 10-Jahres-Frist (Vorsatz/Arglist)15.12.2026 + 10 Jahre15.12.2036

Das Beispiel zeigt die beiden Richtungen: Die Stichtage liegen vor dem Antrag, die Fristenden nach dem Vertragsschluss. Aus den Fristenden folgt keine Empfehlung, bis dahin „durchzuhalten“. Wer sich auf den Fristablauf verlässt, ignoriert die Ausnahme für Versicherungsfälle vor Ablauf – und die Möglichkeit der Anfechtung bei arglistiger Täuschung.

Wie wird das Fristende genau berechnet?

Das Gesetz nennt Jahre, keine Stichtage. Gerechnet wird nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Fristen (§§ 187 ff. BGB): Eine Frist von fünf Jahren endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht. Weil unklar sein kann, auf welchen Tag genau der „Vertragsschluss“ fällt – Antragsdatum, Annahmeerklärung oder Zugang der Police –, weist der Zeitraum-Rechner das Ende nur als „etwa“ aus. Für verbindliche Aussagen im Einzelfall braucht es die Vertragsunterlagen und im Zweifel rechtlichen Rat.

Ein praktischer Tipp: Notieren Sie sich das Datum des Vertragsschlusses und das Datum, an dem Ihnen die Police zuging, und heben Sie beides zusammen mit der Belehrung auf. Wenn später jemand die Frage nach dem Fristlauf stellt, haben Sie die Eckdaten sofort zur Hand. Für die Planung Ihres Antrags ist das Fristende dagegen unwichtig: Entscheidend ist, die Fragen vollständig zu beantworten.

Welche Rolle spielt die Belehrung für die Fristen?

Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG bestehen nur, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 Satz 1 VVG). Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, hat der Versicherer diese Rechte von vornherein nicht. Die Fristen des § 21 spielen dann für diese Rechte keine Rolle mehr. Ob eine Belehrung ordnungsgemäß erfolgte, hängt vom Einzelfall ab – ein Beispiel dafür, warum Antrag, Belehrung und Police zusammen aufbewahrt werden sollten.

Was gilt bei arglistiger Täuschung – Anfechtung?

Zusätzlich zu den Rechten aus § 19 VVG bleibt das Recht des Versicherers unberührt, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (§ 22 VVG). Die Anfechtung nach § 123 BGB kann nur binnen Jahresfrist erfolgen, die mit der Entdeckung der Täuschung beginnt (§ 124 Abs. 1, 2 BGB), und ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind (§ 124 Abs. 3 BGB).

Das zeigt, dass es bei Arglist mehrere Fristen gibt, die nebeneinander laufen können. Ob eine Täuschung arglistig war, ist eine Frage des Einzelfalls; die bloße Unrichtigkeit einer Angabe genügt dafür nicht. Details zu den Folgen finden Sie unter Gesundheitsfragen falsch beantwortet und Rücktritt, Kündigung, Anpassung.

Warum gibt es diese Fristen überhaupt?

Der Gesetzgeber wollte zwei Interessen ausgleichen. Der Versicherer soll sich auf wahre Angaben verlassen können und deshalb bei Verletzungen reagieren dürfen. Der Versicherungsnehmer soll nicht dauerhaft mit der Unsicherheit leben, dass ein Vertrag wegen früherer Fehler gefährdet bleibt. Die Monatsfrist zwingt den Versicherer zur schnellen Reaktion, die Fünf-Jahres-Frist schafft nach einer überschaubaren Zeit Rechtssicherheit, und die Zehn-Jahres-Frist erhält für schwere Fälle eine Reaktionsmöglichkeit.

Dass der Versicherungsfall die Fünf-Jahres-Frist ausnimmt, hat denselben Hintergrund: Wäre ein Fall kurz vorher eingetreten, wäre die Frist ein Anreiz, den Eintritt zu verzögern. Diese Zusammenhänge erklärt das Gesetz nicht ausdrücklich; sie sind eine Einordnung. Maßgeblich ist der Gesetzestext.

Wie unterscheiden sich die Fristen in BU und PKV?

Erlöschensfristen der Versichererrechte nach Vertragsart. Quellen: § 21 Abs. 3 VVG (BU über § 176 VVG), § 194 VVG; gesetze-im-internet.de, abgerufen 24.10.2026 (Details im Gesetzestext).
VertragsartRegelfristBei Vorsatz oder Arglist
Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)5 Jahre10 Jahre
Private Krankenversicherung3 Jahre10 Jahre

Verwechseln Sie die Zahlen nicht: Ratgeber zur privaten Krankenversicherung nennen oft drei Jahre, in der BU gelten fünf. Auf dieser Website geht es ausschließlich um die BU.

Welche Missverständnisse sind verbreitet?

  • „Nach fünf Jahren ist alles vergessen“ – nicht, wenn der Versicherungsfall vorher eintritt, und nicht bei Arglist (zehn Jahre, plus Anfechtung).
  • „Die Frist beginnt mit der Diagnose“ – sie beginnt mit dem Vertragsschluss.
  • „Der Abfragezeitraum ist die Verjährungsfrist“ – beides sind verschiedene Dinge.
  • „Zehn Jahre alte Behandlungen muss niemand angeben“ – es kommt auf die Frage an.
  • „Wer wechselt, nimmt die alte Frist mit“ – bei einem neuen Vertrag beginnen neue Fristen mit dem neuen Vertragsschluss.

Beim Wechsel gilt außerdem: Ein neuer Antrag bedeutet neue Gesundheitsfragen und neue Abfragezeiträume. Deshalb sollte ein bestehender Vertrag nicht gekündigt werden, bevor der neue verbindlich zugesagt ist. Mehr dazu unter BU wechseln.

Was folgt daraus für Ihre Planung?

Die Fristen sind keine Abkürzung, sondern Rahmenbedingungen. Wer ehrlich und vollständig antwortet, braucht sich um das Fristende nicht zu kümmern; wer unsicher ist, kann Unterlagen holen und anonym voranfragen. Auf dieser Website geht es deshalb um Vorbereitung, nicht um Spekulation mit Fristen.

  • Abfragezeiträume je Frage im Antrag lesen und Stichtage berechnen.
  • Vertragsschlussdatum notieren – von dort laufen 5 beziehungsweise 10 Jahre.
  • Versicherungsfälle vor Fristablauf bleiben ausgenommen (§ 21 Abs. 3 VVG).
  • Bei Streit über Angaben einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzuziehen.
  • Kassenauskunft und Behandlungsakte früh anfordern.

Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Den schnellsten Überblick über Ihre nächsten Schritte gibt der kostenlose Voranfrage-Fahrplan, in 60 Sekunden und ohne Gesundheitsfragen.

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Häufige Fragen

Wann verjähren Gesundheitsfragen bei der BU?

Im engen Sinn verjähren sie nicht. Es gibt den Abfragezeitraum einer Frage (zum Beispiel fünf Jahre rückwärts ab Antrag) und die Frist, nach der der Versicherer wegen falscher Angaben nicht mehr zurücktreten oder kündigen kann: fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre (§ 21 Abs. 3 VVG).

Gilt die Fünf-Jahres-Frist auch im Leistungsfall?

Nein. Tritt der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist ein, erlöschen die Rechte nach § 21 Abs. 3 VVG nicht. Bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Fristende kann der Versicherer die Rechte aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG nicht mehr geltend machen.

Ab wann beginnt die Fünf-Jahres-Frist?

Mit dem Vertragsschluss, nicht mit der Antragstellung. Zwischen Antrag und Vertragsschluss kann Zeit vergehen; die Frist ist deshalb ein Näherungswert, den der Zeitraum-Rechner als „etwa“ ausweist.

Muss ich nach zehn Jahren nichts mehr angeben?

Das ist eine Frage des Antrags: Ist ein Zeitraum auf zehn Jahre begrenzt, liegt Älteres außerhalb dieser Frage. Eine allgemeine Zehn-Jahres-Grenze für Gesundheitsangaben gibt es nicht.

Was gilt bei arglistiger Täuschung?

Hier beträgt die Frist des § 21 Abs. 3 VVG zehn Jahre; daneben bleibt das Anfechtungsrecht des Versicherers unberührt (§ 22 VVG). Die Anfechtung ist binnen Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung möglich und nach zehn Jahren seit Abgabe der Willenserklärung ausgeschlossen (§ 124 BGB).

Unterscheidet sich die Frist in der PKV?

Ja. In der privaten Krankenversicherung gelten nach § 194 VVG drei beziehungsweise zehn Jahre; in der BU über § 176 VVG die Fristen der Lebensversicherung, also fünf beziehungsweise zehn Jahre.

Quellen

  1. § 19 VVG – Vorvertragliche Anzeigepflicht – abgerufen 24.10.2026
  2. § 21 VVG – Ausübung der Rechte des Versicherers – abgerufen 24.10.2026
  3. § 22 VVG – Arglistige Täuschung – abgerufen 24.10.2026
  4. § 176 VVG – Anzuwendende Vorschriften (BU) – abgerufen 24.10.2026
  5. § 194 VVG – Anzuwendende Vorschriften (Krankenversicherung) – abgerufen 24.10.2026
  6. § 124 BGB – Anfechtungsfrist – abgerufen 24.10.2026
  7. transparent-beraten.de: Typische Gesundheitsfragen in der BU – Stand 08.10.2026
  8. LV 1871: Gesundheitsfragen der Berufsunfähigkeitsversicherung – Stand 18.08.2026
Redaktion BU-Vorerkrankung.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte aus genannten Quellen, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: BU-Vorerkrankung.de. BU-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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