Inhalt (14 Abschnitte)
- Wie erfassen Antragsfragen Migräne?
- Wie weit zurück reicht die Abfrage bei Migräne?
- Was sagen die Quellen zur Einordnung von Migräne?
- Welche Unterlagen helfen bei Migräne?
- Welche Ergebnisse sind bei Migräne möglich?
- Wie gehen Sie vor?
- Was gilt für die Anzeigepflicht bei Migräne?
- Welche Alternativen gibt es bei Migräne?
- Welche Fehler sind bei Migräne typisch?
- Checkliste: Belege zur Migräne sammeln
- Zeitplan: Wie planen Sie die Voranfrage bei Migräne?
- Welche Fragen klären Sie mit dem Experten bei Migräne?
- Beruf, Bildschirmarbeit und Absicherungshöhe: was die Voranfrage zusätzlich klärt
- Wie geht es weiter?
- Anträge erfassen Migräne über „Gehirn oder Nervensystem“, Medikamente und Behandlungen; typisch sind fünf Jahre Rückblick.
- Ein Versicherer führt Migräne in seiner Tendenzliste mit „+“ (Annahme, gegebenenfalls mit Erschwerung) und verlangt einen Fragebogen Kopfschmerzen (Die Bayerische, 10/2025); die Liste ist ausdrücklich nicht verbindlich.
- Ein Beratungsportal nennt leichte Migräne als Beispiel für Vorerkrankungen, die nach seiner Erfahrung oft zur Normalannahme oder zu einem kleinen Zuschlag führen – ein Erfahrungswert, keine Prognose.
- Nerven- und Hirnerkrankungen ohne Psyche machen 6,98 % der BU-Leistungsfälle aus (Morgen & Morgen, April 2026).
- Mögliche Entscheidungen: Annahme, Ausschluss und/oder Zuschlag, Zurückstellung, Ablehnung, reduzierte Absicherungshöhe oder andere Berufsgruppe.
Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung fragen Anträge Migräne über Fragen zu Gehirn und Nervensystem, zu Medikamenten und zu Behandlungen ab, meist fünf Jahre zurück; ein Versicherer verlangt einen Fragebogen Kopfschmerzen (Stand Oktober 2026). Mögliche Ergebnisse: Annahme, Ausschluss, Zuschlag, Zurückstellung oder Ablehnung. Die anonyme Voranfrage zeigt sie vor dem Antrag.
Wie erfassen Antragsfragen Migräne?
Migräne steht in Anträgen meist nicht als eigenes Stichwort; erfasst wird sie über Fragen zu Erkrankungen des Nervensystems, zu Medikamenten und zu ärztlichen Behandlungen. Beispielfragen laut transparent-beraten.de (08.10.2026) nennen „des Gehirns oder Nervensystems“ mit einem Rückblick von fünf Jahren. Ein Versicherer arbeitet bei Migräne mit einem Fragebogen Kopfschmerzen (Die Bayerische, 10/2025).
- Gehirn und Nervensystem: Krankheiten und ärztlich behandelte Beschwerden der letzten fünf Jahre (Beispielfrage).
- Behandlung: Besuche bei Hausarzt oder Neurologie, Therapien ab einer Mindestdauer, soweit der Antrag danach fragt.
- Arbeitsunfähigkeit: Krankschreibungen wegen Anfällen, wenn der Antrag danach fragt.
- Klinik: stationäre Aufenthalte, häufig zehn Jahre zurück gefragt.
- Zusatzfragebogen: bei einem Versicherer ein eigener Fragebogen Kopfschmerzen; weitere Versicherer haben eigene Fragen.
Wie weit zurück reicht die Abfrage bei Migräne?
Einen gesetzlichen Abfragezeitraum gibt es nicht. Aus den geprüften Beispielen: drei bis fünf Jahre für ambulante Behandlungen, Einnahme länger als zwei Wochen, meist in den letzten fünf Jahren für Medikamente, meist zehn Jahre für stationäre Behandlungen, ohne Zeitgrenze für bestehende Beschwerden. Bei Migräne ist das Fenster oft weniger entscheidend als die Dokumentation: Wer selten oder nie zum Arzt ging, hat auch wenig Belegbares; wer behandelt wurde, hat es in der Akte.
| Typische Frage | Zeitraum (Beispiele) | Hinweis |
|---|---|---|
| Gehirn oder Nervensystem | fünf Jahre | Beispielfrage transparent-beraten.de |
| Medikamente über längere Zeit | länger als zwei Wochen, meist fünf Jahre | LV 1871 |
| Stationäre Aufenthalte | meist zehn Jahre | Alte Leipziger, Signal Iduna |
Ihre Stichtage rechnet der Zeitraum-Rechner aus – ohne Gesundheitsangaben. Mehr: Abfragezeiträume der BU.
Was sagen die Quellen zur Einordnung von Migräne?
In der Tendenzliste der Bayerischen (Leitfaden 10/2025) trägt Migräne das Zeichen „+“ (Annahme, gegebenenfalls mit Erschwerung); verlangt wird zusätzlich einen Fragebogen Kopfschmerzen. Der Versicherer stellt klar: keine verbindliche Entscheidung, immer individuelle Risikobeurteilung.
Ein Beratungsportal ordnet leichte Migräne, Heuschnupfen und eine Tierhaarallergie der Gruppe zu, die nach seiner Beratungserfahrung oft zur Normalannahme oder zu einem kleinen Zuschlag führt (transparent-beraten.de, 08.10.2026). „Leicht“ ist dabei keine feste Kategorie: Wie ein Versicherer Häufigkeit und Schwere einstuft, legt er selbst fest. Das ist die Erfahrung eines Anbieters, keine Marktstatistik und keine Aussage über Ihren Fall.
Zum Hintergrund: Erkrankungen des Nervensystems ohne Psyche machen laut Morgen & Morgen 6,98 % der BU-Leistungsfälle aus (April 2026, via LV 1871), psychische Erkrankungen dagegen 32,3 %. Die Zahlen erklären die Aufmerksamkeit der Versicherer, nicht die Entscheidung im Einzelfall.
Welche Unterlagen helfen bei Migräne?
Hilfreich sind Unterlagen, die Diagnose, Verlauf, Medikation und Arztkontakte belegen. Bei Migräne liegen sie meist bei Hausarzt und Neurologie. Fordern Sie sie früh an; die Frist für Kassenauskünfte nennt das Gesetz nicht.
- Behandlungsakte von Hausarzt und Neurologie als Abschrift (§ 630g BGB; erste Abschrift unentgeltlich).
- Arztbriefe und Befunde zur Diagnose, soweit vorhanden.
- Medikationsübersicht mit Präparaten, Beginn und Dauer; bei Bedarfsmedikation die Häufigkeit, soweit dokumentiert.
- Verlaufsdokumentation: ärztlich geführte Aufzeichnungen zu Häufigkeit und Verlauf, falls vorhanden.
- Arbeitsunfähigkeitszeiten über die Leistungsauskunft der Krankenkasse (§ 305 SGB V).
- Klinikberichte, falls es stationäre Aufenthalte gab.
Der Experte sagt Ihnen, welche Dokumente in die Voranfrage gehen; später müssen sie mit dem Antrag übereinstimmen (Die Bayerische, 10/2025). Details: Unterlagen der Voranfrage.
Welche Ergebnisse sind bei Migräne möglich?
Nach dem Leitfaden eines Versicherers sind normale Annahme, Ausschlussklausel und/oder Risikozuschlag, Zurückstellung, Ablehnung, reduzierte Absicherungshöhe oder geänderte Berufsgruppe möglich. Diese Seite gibt keine Prognose. Wie ein Versicherer urteilt, richtet sich nach seinen eigenen Richtlinien und den vorgelegten Belegen. Vorhersagen sind seriös nicht möglich.
| Entscheidung | Bedeutung | Bezug zum Thema Migräne |
|---|---|---|
| Normale Annahme | Annahme zu den Standardbedingungen | Möglich, wenn die Angaben nach Prüfung der Unterlagen in den Annahmerichtlinien liegen; ein Beratungsportal nennt leichte Migräne als Beispiel, das oft so endet (Erfahrungswert). |
| Ausschlussklausel | Annahme, aber bestimmte Erkrankungen oder Körperbereiche sind vom Schutz ausgenommen | Kann Erkrankungen des Nervensystems oder Kopfschmerzen als Ursache ausnehmen; andere Ursachen bleiben versichert. Mehr zur Ausschlussklausel. |
| Risikozuschlag | voller Schutz bei höherem Beitrag | Voller Schutz gegen höheren Beitrag; ein Beratungsportal nennt „oft einen kleinen Zuschlag“ bei leichter Migräne (Erfahrungswert). Zuschlag-Szenario. |
| Zurückstellung | Entscheidung wird vertagt und später neu geprüft | Kann bei laufender Abklärung oder Neueinstellung in Betracht kommen. Mehr zur Zurückstellung. |
| Ablehnung | kein Vertrag bei diesem Versicherer | Bei einem Versicherer möglich; ein späterer Neuanlauf ist denkbar. BU abgelehnt: Wege. |
| Weitere Anpassungen | reduzierte Absicherungshöhe oder geänderte Berufsgruppe | Kann an die Stelle einer Ablehnung treten. |
Vergleichen Sie Voten, nicht Einzelentscheidungen: Versicherer fragen unterschiedlich und bewerten dieselbe Vorgeschichte unterschiedlich. Zur Lesart eines Votums: Votum verstehen; zu Aufschlägen: Risikozuschlag.
Wie gehen Sie vor?
So gehen Sie vor, bevor ein Antrag existiert (ausführlich: Ablauf der Risikovoranfrage):
- Unterlagen sammeln: Behandlungsakte (§ 630g BGB, erste Abschrift unentgeltlich) und Leistungsauskunft der Krankenkasse (§ 305 SGB V) für die abgefragten Zeiträume.
- Erstgespräch: Ziel, Beruf, Rente und Zeitrahmen mit dem Partner-Experten klären – Gesundheitsdaten erst nach Ihrer ausdrücklichen Einwilligung.
- Anonym voranfragen: Die aufbereiteten Angaben gehen ohne Namen an mehrere passende Versicherer.
- Voten vergleichen: Annahme, Ausschluss, Zuschlag, Zurückstellung oder Ablehnung mit allen Vor- und Nachteilen gegenüberstellen.
- Beantragen: mit denselben, vollständigen Angaben wie in der Voranfrage; Rückfragen bis zur Annahme beantworten (§ 19 Abs. 1 VVG).
Behandlung und Medikation sind Sache Ihrer Behandelnden.
Was gilt für die Anzeigepflicht bei Migräne?
Anzugeben ist, wonach der Antrag fragt. Bei Migräne ist die Zuordnung zu den Fragen nicht immer eindeutig: Diagnose, ärztlich behandelte Beschwerden, Bedarfsmedikation und Beschwerden ohne Arztbesuch haben unterschiedliche Fenster. Ein Versicherer fragt Beschwerden ohne Arztbesuch teils nur für die letzten drei Monate (Alte Leipziger). Klären Sie Zweifel vor der Unterschrift mit dem Experten.
Rechte des Versicherers wegen falscher Angaben erlöschen nach fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre (§ 21 Abs. 3 VVG); Hintergründe im Ratgeber vorvertragliche Anzeigepflicht. Rechtsberatung leistet diese Seite nicht.
Welche Alternativen gibt es bei Migräne?
Wenn ein Versicherer mit Zuschlag oder Ausschluss antwortet, lohnt der Vergleich mehrerer Voten. Dabei zählt neben der Annahme auch, ob eine spätere Überprüfung möglich ist.
Weitere Wege: vereinfachte Gesundheitsfragen und ein späterer Neuanlauf.
Welche Fehler sind bei Migräne typisch?
Vermeidbare Stolpersteine:
- Bedarfsmedikation als „nicht der Rede wert“ weglassen, obwohl der Antrag nach Medikamenten fragt.
- Den Fragebogen ohne Akte und Arztbriefe beantworten.
- Häufigkeit schätzen statt dokumentieren.
- Unterlagen schwärzen, die später ungeschwärzt mit dem Antrag eingereicht werden müssen.
Checkliste: Belege zur Migräne sammeln
Weil Migräne oft ohne viele Arztkontakte verläuft, ist die Dokumentenlage anders als bei anderen Themen.
| Stelle | Was Sie anfordern | Worauf Sie achten |
|---|---|---|
| Hausarztpraxis | Akte, Verordnungen, Krankschreibungen | Auch einzelne Besuche wegen Anfällen aufführen |
| Neurologische Praxis, falls beteiligt | Befunde und Therapieberichte | Diagnose und Therapieform notieren |
| Apotheke | Übersicht der abgegebenen Präparate | Bei Bedarfsmedikation Zeitraum und Häufigkeit |
| Krankenkasse | Arbeitsunfähigkeitszeiten | Mit der Akte abgleichen |
Wer ein Anfallstagebuch geführt hat, kann es dem Experten zeigen. Ob und wie es in die Voranfrage einfließt, entscheidet der Fragebogen des jeweiligen Versicherers.
Zeitplan: Wie planen Sie die Voranfrage bei Migräne?
Bei Migräne ist die Beschaffung oft schneller als bei anderen Themen, weil weniger Stellen beteiligt sind. Trotzdem gelten keine gesetzlichen Fristen für Praxen und Kassen. Rechnen Sie mit dem Zeitplan-Rechner rückwärts vom Wunschbeginn; die Voreinstellungen (3, 2, 4 und 1 Woche) sind Planungsannahmen, keine Fakten.
Hilfreich ist, früh zu entscheiden, welche Nachweise zur Häufigkeit vorliegen: Besuche, Verordnungen, Krankschreibungen. Fehlt etwas, bleibt Zeit, es zu klären. Wer den Termin eng setzt, riskiert, Fragebögen unter Zeitdruck zu beantworten.
Nützlich ist außerdem eine kurze Übersicht der Arztbesuche und Verordnungen, die Sie der Praxis abverlangen können. Bei seltenen Anfällen kann sie dünn ausfallen – das ist in Ordnung. Entscheidend ist, dass Ihre Angaben im Fragebogen zu den Belegen passen.
Welche Fragen klären Sie mit dem Experten bei Migräne?
Bei Migräne zählt weniger die Diagnose als die Dokumentation: Häufigkeit der Behandlungen, verordnete Medikamente und etwaige Krankschreibungen sollten sich aus Akte und Kassenauskunft ergeben. Besprechen Sie mit dem Experten, welche dieser Punkte der Fragebogen eines Versicherers erfasst und wie Bedarfsmedikation behandelt wird.
Fragen Sie auch, ob ein Fragebogen zu Kopfschmerzen zu erwarten ist, wie Häufigkeit und Schwere abgefragt werden und welche Belege dafür üblich sind. Klären Sie, ob eine Angabe ohne Arztbesuch relevant sein kann. So entsteht ein Bild, das mit den späteren Antragsfragen übereinstimmt – und genau das schützt den Vertrag langfristig.
Beruf, Bildschirmarbeit und Absicherungshöhe: was die Voranfrage zusätzlich klärt
Neben der Gesundheitsprüfung beeinflussen Beruf und Rentenhöhe das Ergebnis. Die Bayerische nennt als mögliche Entscheidungen auch eine Reduzierung der Absicherungshöhe und die Anpassung der Berufsgruppe (Leitfaden 10/2025). Bei Migräne ist der Beruf damit nicht nur Beitragsfaktor, sondern Teil der Gesamtbewertung. Welche Berufe wie eingestuft werden, ist Sache der Versicherer; die geprüften Quellen enthalten dazu keine allgemeinen Aussagen.
Praktisch hilft ein Blick auf die Eckdaten, die der Experte für die Voranfrage ohnehin braucht: Beruf und Tätigkeit, gewünschte Rente, Laufzeit, Zeitrahmen. Als Orientierung für die Rentenhöhe nennt Finanztip, möglichst 80 % des aktuellen Nettogehalts abzusichern; Versicherer begrenzen die Rente oft auf 60 bis 70 % des Bruttogehalts (Finanztip, 27.05.2026). Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente lag zuletzt im Durchschnitt bei 1.041 € pro Monat (Neuzugang 2024).
Wie geht es weiter?
Verwandte Themen: Allergie und Asthma, psychische Vorerkrankung, Bluthochdruck und Tinnitus. Alle Diagnose-Ratgeber: BU und Vorerkrankungen.
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Ablauf, Unterlagen, Musterbriefe, Checkliste und Fristen auf 10 Seiten. Sie brauchen dafür keine Gesundheitsangaben.
- Schritt für Schritt zur anonymen Risikovoranfrage
- Musterbriefe für Behandlungsakte und Krankenkasse
- Fristen: Abfragezeiträume und Rücktrittsrechte auf einen Blick
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Voranfrage-Fahrplan (PDF)Häufige Fragen
Kann ich mit Migräne eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen?
Das hängt vom Versicherer und den belegten Angaben ab. In der Tendenzliste eines Versicherers steht Migräne mit „Annahme, gegebenenfalls mit Erschwerung“ (unverbindlich; Die Bayerische, 10/2025); ein Beratungsportal nennt leichte Migräne als Beispiel für Vorerkrankungen, die oft zur Normalannahme oder zu einem kleinen Zuschlag führen (08.10.2026). Eine Prognose für Ihren Fall gibt es nicht.
Muss ich Migräne im BU-Antrag angeben?
Wenn der Antrag nach Krankheiten oder Beschwerden des Gehirns oder Nervensystems, nach Behandlungen oder Medikamenten im abgefragten Zeitraum fragt, ist anzugeben, was darunter fällt. Maßgeblich ist der Wortlaut der Frage.
Was ist der Fragebogen Kopfschmerzen?
Ein Versicherer verlangt bei Migräne einen eigenen Fragebogen (Die Bayerische, 10/2025). Inhalt und Umfang legt jeder Versicherer fest; er ist Teil der Gesundheitserklärung und vollständig zu beantworten.
Müssen Migränemedikamente angegeben werden?
Wenn der Antrag nach Medikamenten fragt, ja: LV 1871 nennt als Beispielfrage Einnahme länger als zwei Wochen innerhalb von fünf Jahren. Ob Bedarfsmedikation darunter fällt, entscheidet der Wortlaut. Verändern Sie Medikation nie wegen eines Antrags.
Wie weit fragen Versicherer nach Migräne zurück?
Beispiele nennen fünf Jahre für Krankheiten des Nervensystems und für Medikamente; stationäre Behandlungen werden oft zehn Jahre zurück erfragt. Bestehende Beschwerden werden ohne Zeitgrenze abgefragt. Einen gesetzlichen Zeitraum gibt es nicht.
Quellen
- Die Bayerische: Leitfaden Berufsunfähigkeitsversicherung (Risikovoranfragen, Entscheidungen, Tendenzliste) – Stand 10/2025
- transparent-beraten.de: Typische Gesundheitsfragen der BU (Abfragezeiträume, Beispiele aus Fragebögen) – Stand 08.10.2026, Beratungsportal, Sekundärquelle
- LV 1871: Gesundheitsfragen der Berufsunfähigkeitsversicherung (Beispielfragen, anonyme Risikovoranfrage, Wagnisdatei) – Stand 18.08.2026
- LV 1871: Ausschlusskriterien bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (Ausschluss, Zuschlag, Ablehnung) – Stand 07.08.2026
- LV 1871: BU-Statistik (Ursachen der Leistungsfälle nach Morgen & Morgen) – Stand April 2026, Sekundärquelle
- § 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte – abgerufen 24.10.2026
- § 305 SGB V – Auskünfte an Versicherte – abgerufen 24.10.2026
- § 19 VVG – Vorvertragliche Anzeigepflicht – abgerufen 24.10.2026
- § 21 VVG – Ausübung der Rechte des Versicherers – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte aus genannten Quellen, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: BU-Vorerkrankung.de. BU-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.