Risikovoranfrage

Risikovoranfrage BU: Diese Unterlagen brauchen Sie

Eine Risikovoranfrage ist nur so gut wie die Unterlagen dahinter. Dieser Ratgeber zeigt, welche Dokumente Sie brauchen, wie Sie sie bekommen, was gesetzlich zusteht und worauf Sie beim Ablegen achten – ohne dass Sie uns Gesundheitsangaben nennen müssen.

Redaktion BU-Vorerkrankung.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (12 Abschnitte)
  1. Welche Unterlagen gehören zur Risikovoranfrage?
  2. Wie fordern Sie die Behandlungsakte an?
  3. Wie bekommen Sie die Auskunft der Krankenkasse?
  4. Welche Zeiträume müssen die Unterlagen abdecken?
  5. Welche Rolle spielen Einwilligung und Schweigepflichtentbindung?
  6. Wie gehen Sie mit Unterlagen um, die fehlen oder unklar sind?
  7. Was gehört nicht in die Unterlagen und nicht auf diese Website?
  8. Worin unterscheiden sich Behandlungsakte und Kassenauskunft?
  9. Welche Unterlagen helfen in besonderen Lebenslagen?
  10. Wie legen Sie die Unterlagen für den späteren Antrag ab?
  11. Wie lange dauert es, die Unterlagen zu beschaffen?
  12. Welche Fehler bei den Unterlagen sind häufig?
Das Wichtigste in Kürze
  • Zentrale Unterlagen sind die Behandlungsakten der Praxen und die Leistungsauskunft der Krankenkasse; beides können Sie selbst anfordern.
  • Die erste Abschrift der Behandlungsakte ist unentgeltlich (§ 630g Abs. 1 BGB); die Krankenkasse unterrichtet Versicherte auf Antrag über Leistungen und Kosten (§ 305 Abs. 1 SGB V).
  • Welche Zeiträume gebraucht werden, bestimmen die Fragen der Versicherer: nach Versichererangaben oft drei bis zehn Jahre je nach Thema.
  • Ein Versicherer weist darauf hin, dass sein Votum nur gilt, wenn später sämtliche Unterlagen ungeschwärzt mit dem Antrag eingereicht werden.
  • Nach transparent-beraten.de löschen Krankenkassen Abrechnungsdaten spätestens nach zehn Jahren – wer weit zurückliegende Angaben braucht, fragt früh an.

Für die BU-Risikovoranfrage brauchen Sie vor allem die Behandlungsakten der Praxen und die Leistungsauskunft Ihrer Krankenkasse für die Zeiträume, nach denen Versicherer fragen. Die erste Abschrift der Akte ist unentgeltlich (§ 630g BGB), die Kassenauskunft gibt es auf Antrag (§ 305 SGB V). Stand: Oktober 2026.

Welche Unterlagen gehören zur Risikovoranfrage?

Gebraucht werden drei Gruppen: die Behandlungsakten der Ärzte und Therapeuten, die Leistungsauskunft der gesetzlichen Krankenkasse und die Dokumente, die Sie selbst besitzen, etwa Arztbriefe, Befunde, Entlassungsberichte oder Bescheinigungen. Zusammen ergeben sie das belegte Bild, das ein Versicherer für sein Votum braucht.

Sinn der Sammlung ist doppelt: Erstens arbeitet der Experte mit Belegen statt mit Erinnerungen. Zweitens sehen Sie selbst, was tatsächlich dokumentiert ist – denn Versicherer fragen nach dem, was in Textform im Antrag steht, und Sie müssen die Fragen richtig beantworten können (§ 19 Abs. 1 VVG). Der Ratgeber Ablauf der BU-Risikovoranfrage zeigt, an welcher Stelle die Unterlagen gebraucht werden.

Unterlagen für die Risikovoranfrage. Eigene Übersicht nach § 630g BGB, § 305 SGB V und Versichererangaben (transparent-beraten.de, 08.10.2026). Stand: Oktober 2026.
UnterlageWoherRechtsgrundlage / Hinweis
BehandlungsaktePraxis, Klinik, TherapeutEinsicht und Abschrift; erste Abschrift unentgeltlich (§ 630g BGB)
LeistungsauskunftGesetzliche KrankenkasseAuf Antrag, formfrei (§ 305 Abs. 1 SGB V)
Arztbriefe, BefundeEigene Ablage, PraxisVollständig und ungeschwärzt aufheben
EntlassungsberichteKlinikBei stationären Aufenthalten im Abfragezeitraum
MedikamentenplanPraxis, ApothekeSoweit nach dem Antrag gefragt wird
EinwilligungExperteGesondert, ausdrücklich, widerruflich (Art. 9 DSGVO)

Wie fordern Sie die Behandlungsakte an?

Sie bitten die Praxis schriftlich um Einsicht oder um eine Abschrift der vollständigen Akte, gern auch elektronisch. Das Gesetz räumt Ihnen dieses Recht jederzeit ein; die erste Abschrift ist unentgeltlich, und eine Ablehnung der Einsicht muss begründet werden (§ 630g Abs. 1 und 2 BGB).

Ein formloses Schreiben reicht: Name, Geburtsdatum, gewünschter Zeitraum, Bitte um vollständige Abschrift, Rückantwort per Post oder verschlüsselter Mail. Im kostenlosen Voranfrage-Fahrplan, den Sie über den Check erhalten, finden Sie einen Musterbrief. Praxen reagieren unterschiedlich schnell; fragen Sie früh an und notieren Sie das Absendedatum. Mehr Praxistipps steht in der Fachseite Patientenakte anfordern.

  • Alle Praxen und Kliniken des Abfragezeitraums auflisten, auch frühere Wohnorte.
  • Jede Anfrage datieren und eine Kopie behalten.
  • Vollständige Akte verlangen, nicht nur einzelne Briefe.
  • Offensichtlich falsche Diagnosen vor dem Antrag mit der Praxis klären – falsche Diagnosen sollte der Arzt vor der Antragstellung berichtigen.

Wie bekommen Sie die Auskunft der Krankenkasse?

Sie beantragen bei Ihrer Krankenkasse eine Auskunft über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Der Antrag ist formfrei, eine Frist nennt das Gesetz nicht (§ 305 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Auskunft zeigt, welche Behandlungen abgerechnet wurden – oft mehr, als man im Gedächtnis hat.

Gerade diese Aufstellung hilft, Gesundheitsfragen vollständig zu beantworten. Nach transparent-beraten.de (Stand 08.10.2026) löschen Krankenkassen Abrechnungsdaten spätestens nach zehn Jahren; wer also weit zurückliegende Daten braucht, sollte nicht zögern. Seit dem 15.01.2025 haben gesetzlich Versicherte in der Regel automatisch eine elektronische Patientenakte, sofern sie nicht widersprochen haben; ältere Befunde fehlen dort meist. Die Hinweise der Fachseite Krankenkassen-Auskunft anfordern ergänzen das.

Welche Zeiträume müssen die Unterlagen abdecken?

Das richtet sich nach den Fragen der Versicherer: Einen gesetzlichen Abfragezeitraum gibt es nicht. Nach Versichererangaben sind ambulante Behandlungen oft drei bis fünf Jahre, Psychotherapie meist fünf Jahre, stationäre Behandlungen und Operationen meist zehn Jahre, derzeit bestehende Beschwerden ohne Zeitgrenze abgefragt.

Das sind Beispiele, keine Marktwerte: Alte Leipziger fragt nach transparent-beraten.de ambulante Behandlungen drei Jahre zurück, Signal Iduna fünf Jahre. Für die Planung sinnvoll ist es, zunächst die längsten Fenster abzudecken – so haben Sie, was jeder Versicherer fragen könnte. Welche konkreten Stichtage zu Ihrem Antragsdatum gehören, rechnet der Gesundheitsfragen-Zeitraum-Rechner; er braucht nur ein Datum.

So weit reichen Gesundheitsfragen typischerweise zurück (Beispiele)

Stationär, Operationen10 JahreAmbulant (Signal Iduna, LV 1871)5 JahrePsychotherapie5 JahreAmbulant (Alte Leipziger)3 Jahre

Beispiele aus Versichererangaben: transparent-beraten.de (08.10.2026, Alte Leipziger und Signal Iduna), LV 1871 (18.08.2026). Bestehende Beschwerden: ohne Zeitgrenze. Es gibt keinen gesetzlichen Zeitraum – maßgeblich ist der Wortlaut Ihres Antrags.

Welche Rolle spielen Einwilligung und Schweigepflichtentbindung?

Ohne Ihre Zustimmung gibt es keine Weitergabe von Gesundheitsdaten. Für den Experten brauchen Sie eine gesonderte, ausdrückliche Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Beim späteren Antrag darf der Versicherer Daten bei Ärzten und Kassen nur erheben, wenn sie erforderlich sind und Sie zugestimmt haben (§ 213 Abs. 1 VVG).

Zwei Rechte sind besonders wichtig. Sie werden vorab unterrichtet und können widersprechen, und Sie können verlangen, dass jede einzelne Erhebung nur mit gesonderter Zustimmung erfolgt (§ 213 Abs. 2 bis 4 VVG). Wer die Unterlagen selbst besorgt, behält die Kontrolle: Sie entscheiden, was Sie weitergeben. Allerdings gilt die Anzeigepflicht unabhängig davon – angegeben werden muss, wonach der Versicherer in Textform fragt.

Wie gehen Sie mit Unterlagen um, die fehlen oder unklar sind?

Fehlt etwas, fragen Sie nach und dokumentieren die Antwort. Bei unklaren Einträgen bitten Sie die Praxis um Erläuterung oder um eine Berichtigung, wenn etwas nachweislich nicht stimmt. Raten oder weglassen ist keine Option.

Wichtig zu wissenWenn eine Praxis geschlossen hat oder Unterlagen nicht mehr aufzufinden sind, ist das kein Weltuntergang. Halten Sie schriftlich fest, was Sie versucht haben, und besprechen Sie die Lücke mit dem Experten, bevor angefragt wird.

  • Praxis geschlossen: Häufig übernimmt eine Nachfolgepraxis oder ein Archiv die Akten; fragen Sie bei der Ärztekammer oder früheren Mitarbeitern nach.
  • Unleserliche Befunde: Lassen Sie sich Inhalt und Ergebnis erklären, bevor Sie Angaben machen.
  • Widersprüche: Wenn Akte und Kassenauskunft voneinander abweichen, klären Sie das mit dem Experten.
  • Kein Arztbesuch dokumentiert: Beschwerden ohne Arztbesuch werden von manchen Versicherern gesondert abgefragt, teils für die letzten drei Monate.

Was gehört nicht in die Unterlagen und nicht auf diese Website?

Bitte schicken Sie uns keine Gesundheitsunterlagen. Diese Website ist ein Informations- und Rechnerportal und fragt weder online noch per Formular Diagnosen, Therapien oder Medikamente ab; Seitenpfad und Rechnerwerte werden nicht mit Ihrer Anfrage übertragen. Unterlagen gehen ausschließlich an den Experten, den Sie dazu ausdrücklich ermächtigen.

Die Experten aus unserem Partnernetzwerk sind Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Für Sie ist der Service kostenlos. Wie die Daten dort verarbeitet werden, regeln die Datenschutzhinweise des Experten und die Einwilligung, die Sie vorher erhalten.

Worin unterscheiden sich Behandlungsakte und Kassenauskunft?

Die Behandlungsakte stammt von der Praxis und enthält Anamnese, Befunde, Diagnosen und Verlauf. Die Kassenauskunft stammt von der Krankenkasse und listet abgerechnete Leistungen und Kosten. Beide ergänzen sich: Die Akte erklärt das Warum, die Kassenauskunft zeigt das Wann und Wie oft.

Praktisch heißt das: Verlassen Sie sich nicht auf eine der beiden Quellen allein. Die Akte kann Lücken haben, wenn Sie die Praxis gewechselt haben; die Kassenauskunft zeigt nur Kassenleistungen, nicht privat bezahlte Behandlungen oder Selbstzahlerleistungen. Bei Mischformen, zum Beispiel Behandlungen im Ausland oder bei Heilpraktikern, hilft die eigene Ablage. Nach Versichererangaben fallen Physiotherapie und Heilpraktiker oft unter eine Frage nach Behandlungen durch sonstige Gesundheitsberufe, beispielsweise länger als zwei Wochen in fünf Jahren. Sammeln Sie deshalb auch Rechnungen und Bescheinigungen dieser Bereiche, soweit vorhanden.

Welche Unterlagen helfen in besonderen Lebenslagen?

Wer das Ziel hat, eine BU vor einem Berufsstart oder einem Statuswechsel abzuschließen, sollte besonders früh beginnen. Auch Umzüge, Praxiswechsel oder frühere Krankenkassen machen die Sammlung aufwendiger, aber nicht unmöglich. Entscheidend ist ein Überblick über alle beteiligten Stellen.

  • Nach einem Kassenwechsel: Auch die früheren Kassen auskunftspflichtig anschreiben, soweit der Abfragezeitraum zurückreicht.
  • Nach einem Umzug: Frühere Praxen am alten Wohnort nicht vergessen.
  • Bei Klinikaufenthalten: Entlassungsberichte gesondert bei der Klinik anfordern.
  • Bei Berufswechsel: Berufsbezogene Untersuchungen, zum Beispiel Einstellungsuntersuchungen, nur dann einbeziehen, wenn der Antrag danach fragt.

Wie legen Sie die Unterlagen für den späteren Antrag ab?

Ordnen Sie nach Zeitraum und Thema, behalten Sie Originale und führen Sie eine kurze Liste, was an wen gegangen ist. Ein Versicherer weist darauf hin, dass sein Votum nur gilt, wenn sämtliche eingereichten Unterlagen später ungeschwärzt mit dem Antrag vorliegen.

Das hat einen praktischen Grund: Im Streitfall zeigt Ihre Ablage, was Sie wann angegeben haben. Dazu gehören auch Antragskopie, Datum der Voranfrage und die Voten. Sinnvoll ist ein einfacher Ordner mit Unterordnern: Behandlungsakten, Kassenauskunft, Schriftverkehr, Voten, Antrag. Beachten Sie auch die Löschfristen bei Dritten, damit Sie nichts Wichtiges später nicht mehr beschaffen können.

Wie lange dauert es, die Unterlagen zu beschaffen?

Eine verbindliche Dauer lässt sich nicht nennen. Das Gesetz legt für die Akteneinsicht und die Kassenauskunft keine feste Frist fest, und Praxen sowie Kassen arbeiten unterschiedlich schnell. Planen Sie mehrere Wochen ein und lassen Sie Reserven.

Der Zeitplan-Rechner hilft, den Beschaffungsschritt in einen Gesamtplan einzubauen: Sie geben den gewünschten Versicherungsbeginn ein, stellen die Wochen je Phase nach eigener Einschätzung ein und sehen, wann Sie spätestens starten sollten. Die Voreinstellung ist eine Planungsannahme, kein Marktdurchschnitt.

Je früher Sie beginnen, desto mehr Spielraum haben Sie, etwa um Rückfragen zu klären oder zusätzliche Unterlagen nachzureichen. Wer unter Zeitdruck steht, weil ein Berufsstart oder eine Verbeamtung naht, sollte den Ablauf nicht abkürzen, sondern früher anfangen: Eine unvollständige Voranfrage spart keine Zeit, sie verschiebt nur die Rückfragen. Die Voranfrage selbst ist die Gelegenheit, sich vor dem Antrag Klarheit zu verschaffen.

Welche Fehler bei den Unterlagen sind häufig?

  • Nur das Naheliegende anfordern: Auch kleine Behandlungen können abgefragt werden.
  • Der Kassenauskunft nicht trauen oder sie ignorieren: Sie ist ein guter Gegencheck für die Erinnerung.
  • Keine Kopien machen: Spätere Nachweise fehlen.
  • Unterlagen schwärzen: Das gefährdet die Gültigkeit des Votums.
  • Zu spät anfragen: Löschfristen und Praxisschließungen werden zum Problem.

Für den Einstieg lohnt der Blick auf die Einordnung der BU-Gesundheitsfragen; wer wissen möchte, was nach dem Votum folgt, liest Risikovoranfrage-Ergebnis verstehen.

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Häufige Fragen

Welche Unterlagen brauche ich für die Risikovoranfrage?

Typisch sind Behandlungsakten der Praxen, die Leistungsauskunft der Krankenkasse sowie vorhandene Arztbriefe und Befunde für die abgefragten Zeiträume. Die genaue Auswahl legen Sie mit dem Experten fest.

Wie fordere ich die Behandlungsakte an?

Sie verlangen bei der Praxis Einsicht oder eine Abschrift, auch elektronisch. Die erste Abschrift ist unentgeltlich; eine Ablehnung muss begründet werden (§ 630g BGB). Ein formloses Schreiben genügt, ein Musterbrief steht im Voranfrage-Fahrplan.

Wie fordere ich die Auskunft bei der Krankenkasse an?

Auf Antrag unterrichtet die Kasse Versicherte über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten (§ 305 Abs. 1 SGB V). Der Antrag ist formfrei; eine Frist nennt das Gesetz nicht.

Muss ich der Weitergabe meiner Unterlagen zustimmen?

Ja. Für Gesundheitsdaten braucht der Experte Ihre gesonderte, ausdrückliche Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO), die Sie widerrufen können. Der Versicherer darf Daten bei Ärzten und Kassen nur mit Zustimmung erheben (§ 213 VVG).

Darf ich Unterlagen schwärzen?

Für die anonyme Voranfrage wird Ihre Identität entfernt. Beim späteren Antrag gilt nach dem Leitfaden eines Versicherers das Votum nur, wenn alle eingereichten Unterlagen ungeschwärzt vorliegen. Heben Sie deshalb stets das Original auf.

Quellen

  1. § 630g BGB – Einsichtnahme in die Behandlungsakte – abgerufen 24.10.2026
  2. § 305 SGB V – Auskünfte an Versicherte – abgerufen 24.10.2026
  3. § 213 VVG – Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten – abgerufen 24.10.2026
  4. § 19 VVG – Vorvertragliche Anzeigepflicht – abgerufen 24.10.2026
  5. transparent-beraten.de: Typische Gesundheitsfragen in der BU – Stand 08.10.2026
  6. Die Bayerische: Leitfaden Berufsunfähigkeitsversicherung – Stand 10/2025
Redaktion BU-Vorerkrankung.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte aus genannten Quellen, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: BU-Vorerkrankung.de. BU-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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